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Für den Kauf von teuren Pferde gelten keine Sonderregeln (Symbolfoto). © www.slawik.com

Pferdehandel: Hoher Kaufpreis schützt nicht vor Mängeln

Ein Artikel von Pamela Sladky | 19.10.2017 - 00:40
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Für den Kauf von teuren Pferde gelten keine Sonderregeln (Symbolfoto). © www.slawik.com

Ende 2010 hatte der Kläger den damals zehnjährigen Hannoveraner Wallach für eine halbe Million Euro von einem Reiterlehrer und Pferdeausbilder erworben. Dieser hatte sich das Pferd ursprünglich für private Zwecke zugelegt und bis zur Grand-Prix-Reife gefördert. Nachdem der Kläger den angehenden Dressur-Crack zweimal probegeritten und in einer Klinik untersuchen hatte lassen, willigten beide Parteien in einen Handel ein und das Pferd wechselte im Januar 2011 in den Stall seines neuen Besitzers.

Doch der hatte mit seinem Neuzugang nur wenig Freude. Schon bald stellten sich erste Rittigkeitsprobleme ein, die sich zusehends verschlimmerten. Das Pferd begann zu lahmen und widersetze sich vehement gegen die reiterliche Einwirkung.  

Eine im Juni 2011 durchgeführte tierärztliche Untersuchung brachte am Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel einen röntgenologischen Befund zu Tage, der den Käufer veranlasste den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen, überzeugt, die schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme hätte darin ihre Ursache. Anders sah das der Verkäufer. Er vertrat die Meinung, dass die Probleme erst durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers verursacht worden seien.

Weil man sich nicht einig wurde, landete die Angelegenheit vor Gericht. In den beiden ersten Instanzen vor dem Landgericht München II und dem Oberlandesgericht München wurde zugunsten des Klägers entschieden, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte. Das wiederum wollte der Verkäufer nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision, sodass der Fall schließlich am Bundesgerichtshof vorgebracht wurde, wo man zu einem anderen Ergebnis kam und dem Beklagten Recht gab.

In ihrer Urteilbegründung machten die Richter klar, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass aufgrund von Abweichungen von der “physiologischen Norm” eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könne, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstünden. Ebenso wenig könne man erwarten, ein in jeder Hinsicht biologisch oder physiologisch “ideales” Pferd zu erhalten, nur weil es besonders teuer gewesen sei. Ein Käufer müsse im Regelfall vielmehr damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie es für Lebewesen nicht ungewöhnlich ist.

Zugute kam dem Beklagten, dass er beim Verkauf des Pferdes nicht “in Ausübung” seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder handelte und damit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Entlastend für den Verkäufer des Wallachs erwies sich zudem, dass der gerichtliche Sachverständige weder für den Übergabezeitpunkt klinische Auswirkungen des Befundes hatte feststellen können, noch es für wahrscheinlich hielt, dass solche zukünftig auftreten werden.

Bei Lahmheit, Schmerzen und Widersetzlichkeit könnte das Pferd zwar durchaus mangelhaft sein, so der BGH. Diese Rittigkeitsprobleme hätten dann aber bereits bei der Übergabe des Pferdes vorliegen müssen. Ob dies der Fall war, muss nun das Berufungsgericht klären.

Beschaffenheitsvereinbarung für umfassenden Schutz beim Pferdekauf

Will man beim Pferdekauf eine Abweichungen von der physiologischen Norm vermeiden, muss mit dem Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (deutsches Recht) abgeschlossen werden. Ohne eine derartige Vereinbarung hat der Verkäufer nur dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.

ps

Quelle