Corona und Pferde

Neuer Lockdown light: Die Bestimmungen ab 7. Dezember

Ein Artikel von Pamela Sladky | 07.12.2020 - 22:37

Im Folgenden finden Sie als Hilfestellung eine Auslegung der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die am 7. Dezember in Kraft getreten ist und bis einschließlich 23. Dezember 2020 gültig ist. Es gibt davon abweichende Auslegungen, da manche Formulierungen der Verordnung einen Interpretationsspielraum lassen. Im konkreten Einzelfall ist daher zu raten, die lokale zuständige Behörde bzw. den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin des Vertrauens zu konsultieren.

Die Bestimmungen des neuen „Lockdown light“ decken sich größtenteils mit den Maßnahmen, die bereits während der Zeit von 3. bis 15. November gültig waren. Dennoch lohnt es sich, die wichtigsten Bereiche noch einmal im Detail zu beleuchten.

Reitschulen – Gruppenunterricht
Eine echte Erleichterung bringt der „Lockdown light“ für Reitschulen leider erneut nicht. Gruppenunterricht ist – selbst wenn er auf einem Außenreitplatz stattfindet – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich. „Aus meiner Sicht handelt es sich bei Gruppen-Schulunterricht um ein geplantes Zusammentreffen zur Ausübung des Sportes – und das fällt für mich ganz klar unter die Vorschriften, die für Veranstaltungen gelten“, sagt Helwig Schuster, Rechtsanwalt aus dem niederösterreichischen Melk und Experte in Pferderechtsfragen. Im Klartext heißt das: Hier dürfen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr nicht mehr als sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten, zuzüglich maximal sechs Minderjähriger, zusammenkommen – wobei der Reitlehrer bzw. die Reitlehrerin bereits als ein Haushalt zu rechnen ist. Gruppenunterricht ist damit faktisch nur mit Reitlehrer*in plus einer Familie möglich – also z. B. einer Mutter und ihren zwei Kindern.

Einzelunterricht - keine Streitfrage

Kurzfristig hatte die WKO mit einer Aussendung für Verwirrung und Aufregung gesorgt, in der es hieß: „Reitunterricht ist nicht möglich.“ Diese Information erwies sich als Fake-News. Denn zumindest Einzelunterricht ist nach der 544. Verordnung vulgo 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnunget jedenfalls möglich – sofern dieser im Freien und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen stattfindet (mind. 1 m Abstand, außer bei Hilfestellungen und Sicherungsleistungen bzw. mit Mund-Nasen-Schutz bei Unterschreiten des Sicherheitsabstandes). Das bestätigte übrigens auch die WKO Montagmittag in ihrem Newsletter. Hier hieß es dann „Für den Reitunterricht gilt derzeit, dass dieser als Einzelunterricht im Freien durchgeführt werden kann. (Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen (aus maximal zwei verschiedenen Haushalten), zuzüglich maximal sechs Minderjähriger sind erlaubt.)“ Na also!

Anfängerunterricht – (nicht nur) eine Frage des Gewissens
Die Frage, ob derzeit auch Anfängerunterricht erlaubt ist, ist laut Helwig Schuster nicht zuletzt eine Gewissens- und Haftungsfrage. „Im Wesentlichen kann ich als Reitlehrer den Anfängerunterricht so gestalten, dass ich wiederholten Körperkontakt vermeide. Meistens findet er ja an der Longe statt, da ist genug Distanz zwischen Reitlehrer und Reitschüler.“ Nicht von der Hand weisen ließe sich jedoch das erhöhte Unfallrisiko. „Einen erwachsenen Reitanfänger würde ich unter Corona-Lockdown-Bedingungen nicht unbedingt unterrichten wollen, weil die Gefahr, dass etwas passiert, einfach deutlich erhöht ist. Da sollte man sich schon die Frage stellen, ob das denn wirklich sein muss.“

Schuster rät Reitlehrer*innen in solchen Fällen auch, ihre Haftung im Auge zu behalten. „Wenn ein Anfängerschüler vom Pferd fällt und ins Spital kommt, und eine nötige Operation muss deswegen aufgeschoben werden, weil die Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt sind, kann die Gesundheit nachhaltig Schaden nehmen. Das ist natürlich etwas weit hergeholt, aber man kennt das ja: Der Teufel schläft nicht.“ Situationen wie diese könnten dem/der Unterrichtenden in der Folge durchaus Probleme machen, weil er/sie sich mit dem Anfängerunterricht unter Umständen in einem rechtswidrigen Bereich bewegt hat.

Und letztlich sei da auch noch der – leider häufig außer Acht gelassene – moralische Aspekt, den man sich zumindest durch den Kopf gehen lassen sollte.  „Wenn die Spitäler voll mit COVID-Patienten sind, wird sich der Arzt bei der Einlieferung eines verunfallten Reitschülers vermutlich schon die Frage stellen, ob das jetzt wirklich notwendig war. Das eigene Pferd muss ich klarerweise bewegen, je nach Wetter auch in der Halle. Aber ausgerechnet jetzt reiten lernen? Eher nicht“, meint der Rechtsanwalt und passionierte Reiter Helwig Schuster.

Therapeutisches Reiten

Beim therapeutischen Reiten kommt es häufig zu Körperkontakt. Trotzdem ist es unter der neuen Schutzmaßnahmenverordnung – zumindest im Einzelsetting – erlaubt. Denn therapeutisches Reiten ist eine Dienstleistung im Gesundheitsbereich und primär nicht als Sport anzusehen. Findet die Therapie in der Gruppe statt, dann handelt es sich um eine Veranstaltung, für die die bereits genannte Zwei-Haushalte-Regelung gilt. Ein Mund-Nasenschutz ist aufgrund des engeren Kontaktes auf jeden Fall zu tragen.

Ausreiten
Wer mit seinem Pferd nicht so gerne alleine ausreiten mag, muss das vorerst auch nicht tun. Gemäß Sportministerium dürfen zwischen 6 und 20 Uhr maximal zwei Haushalte gemeinsam Sport betreiben, insgesamt max. sechs Erwachsene und max. sechs Kinder/Jugendliche – also auch miteinander ausreiten.

In strittigen Fragen rät Helwig Schuster sich den Zweck der Verordnung vor Augen zu halten. „Sämtliche Maßnahmen sind dazu da, die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. In diesem Lichte sollte man die Bestimmungen auch sehen. Das mag jetzt nicht immer unbedingt gut sein für den Reitsport, wenngleich die Ausübung des Reitsports, der prinzipiell ohne Körperkontakt auskommt und beim Reiten selbst grundsätzlich ausreichend Abstand zwischen den Beteiligten bietet, leichter verwirklichbar erscheint als viele andere Sportarten. Letztlich sollte aber jeder bereit sein, seinen Beitrag zur Prävention einer COVID-Erkrankung zu leisten.“