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Mit Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes wird privaten Haltern das öffentliche Anbieten von Tieren verboten - dazu zählen neben frei zugänglichen Internetbörsen auch Inserate in Printmedien sowie Aushänge an öffentlichen Plätzen wie etwa Supermärkten. © www.slawik.com

Tierschutzgesetznovelle: FAQs zum Onlinehandel mit Tieren

Ein Artikel von Pamela Sladky | 13.04.2017 - 09:26
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Mit Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes wird privaten Haltern das öffentliche Anbieten von Tieren verboten - dazu zählen neben frei zugänglichen Internetbörsen auch Inserate in Printmedien sowie Aushänge an öffentlichen Plätzen wie etwa Supermärkten. © www.slawik.com

Seit bekannt wurde, dass privaten Haltern das öffentliche Anbieten von Tieren künftig untersagt sein wird, mehren sich die Anfragen besorgter Besitzer, die wissen möchten, wie sie künftig im Fall des Falles einen neuen Platz für ihr Tier finden sollen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat zu diesem Zweck ein FAQ-Dokument verfasst, das zu den häufigsten Fragen Stellung bezieht:

Ab Inkrafttreten der Tierschutzgesetznovelle 2017 lautet § 8a TSchG: „Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“

Wer darf Tiere anbieten?

  • ein gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigter Halter (gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit)
  • Halter im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • gemeldete oder von der Meldung ausgenommene Züchter

Gibt es Züchter, die ihre Haltung gemäß §31(4) TSchG nicht melden müssen und ihre Tiere trotzdem öffentlich anbieten dürfen?

Ja

Welche Züchter sind nicht meldepflichtig gemäß §31(4) TSchG?

Nach § 2 der Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen nicht meldepflichtig:

1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
a) Zierfische,
b) domestizierte Ziervögel,
c) domestiziertes Geflügel,
d) Kleinnager und
e) Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;

2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;

3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes

Des Weiteren kann nach § 3 dieser Verordnung im Falle von Wildtieren eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG unterbleiben, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Was bedeutet „öffentliches Anbieten“?

„Öffentliches Anbieten“ ist insbesondere das Anbieten auf frei zugänglichen Internetbörsen, Inserate in Printmedien, Aushang an öffentlichen Plätzen (z.B. in Supermärkten).

Was fällt unter „nicht öffentliches Anbieten“?

Nicht öffentlich angeboten wird z.B. bei einem Aushang im Vereinsgebäude oder bei Vermittlung eines Tieres über Mundpropaganda

Welche Möglichkeit hat eine Privatperson, die keine gemeldete Tierhaltung hat, ihre Tiere anzubieten?

Es besteht die Möglichkeit des „Nicht öffentlichen Anbietens“. Eine Privatperson kann auch die Dienstleistung eines Vereins oder sonstigen gewerblichen Halters in Anspruch nehmen, der das Tier in seinem Namen anbietet.

Welche Strafen drohen?

Wer gegen die Bestimmungen des § 8a verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

BMGF/ps