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Das Straßenschild „Reitverbot“ zeigt unmissverständlich an, dass das Reiten verboten ist. Das Führen eines Pferdes ist darin nicht eingeschlossen. © minad - Fotolia.com

Führen trotz Reitverbots? So sieht es das Gesetz

Ein Artikel von Pamela Sladky | 06.02.2018 - 11:17
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Das Straßenschild „Reitverbot“ zeigt unmissverständlich an, dass das Reiten verboten ist. Das Führen eines Pferdes ist darin nicht eingeschlossen. © minad - Fotolia.com

Ist das Führen eines gezäumten und gesattelten Pferdes auf Wegen, die mit dem Schild ,Reitverbot‘ gekennzeichnet sind, erlaubt? Mit dieser spannenden Frage wurde jüngst das Expertenteam des OEPS Kompetenzzentrums konfrontiert.

Rechtsquellen des Reitverbots

Das Straßenschild „Reitverbot“ gemäß § 52 lit a) Z 14a StVO (rund mit rotem Rand, einen Reiter auf einem Pferd zeigend) zeigt an, dass das Reiten verboten ist. Das Reitverbot ergibt sich aber auch aus anderen Rechtsquellen. So heißt es etwa im Forstgesetz, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf (§ 33 Abs 1 ForstG). Eine über diese erlaubte Nutzung hinausgehende Verwendung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig (§ 33 Abs 3 ForstG).

Ein explizites Verbot des Reitens ist daher auf Forststraßen nicht notwendig. Bei der Benützung von Forststraßen – wie auch bei der Benützung des übrigen Waldes – zum Zwecke des Reitens kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Kennzeichnung als Forststraße vorhanden ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Erhalter der Forststraße bzw. vom Eigentümer des Waldes eine Zustimmung zum Reiten erteilt worden ist. Die Zustimmung zum Reiten im Wald muss daher explizit durch Anbringung eines Zeichens gemäß § 1 Abs 7 iVm Anhang 1 Forstliche Kennzeichnungsverordnung erteilt werden. Eine individuelle Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. des Erhalters der Forststraße gilt natürlich ebenso als Erlaubnis zur reiterlichen Benützung. Fehlt die Zustimmung durch Kennzeichnung oder individuelle Einwilligung, ist das Reiten im Wald jedenfalls verboten und bedarf auch keines expliziten Reitverbots.

Wie weit reicht das Reitverbot

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Während die deutsche StVO zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, gibt es eine derartige explizite Unterscheidungim österreichischen Recht nicht. © www.slawik.com

Zur Reichweite des Reitverbots gibt es in der österreichischen Judikatur – soweit ersichtlich – bisher keine höchstgerichtliche Entscheidungen. In Deutschland entschied das OLG Dresden im Jahr 2015, dass das Reitverbot nicht das Führen von Pferden am Zügel erfasst. Der sächsische Bußgeldsenat argumentierte dies mit dem Wortsinn des Wortes „Reiten“, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier zu verstehen sei. Das Führen eines Pferdes am Zügel ist aber gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern etwas anderes als Reiten.

Während die deutsche StVO zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, gibt es eine derartige explizite Unterscheidung im österreichischen Recht nicht. Der österreichische Gesetzgeber nimmt nur eine Unterscheidung zwischen reiten und gehen vor, wie sich beispielsweise aus dem ABGB ergibt: „Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu reiten, oder sich durch Thiere tragen zu lassen […] ausgedehnet werden“ (§ 493 ABGB).

Die Unterscheidung zwischen gehen und reiten wird auch im Forstgesetz deutlich, wie zuvor schon gezeigt. Gehen ist aber jedenfalls schon gemäß seinem Wortsinn gerade nicht reiten und ist das Führen eines Pferdes zunächst einmal die Fortbewegung per pedes, also eben gehen. Schon der deutsche BGH sagte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1962: „Das Führen eines Pferdes stuft den Reiter als Fußgänger ein, ebenso wie denjenigen, der ein Fahrrad schiebt. Demnach werden Führer von Pferden von einem Reitverbot nicht betroffen.“

Eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg aus dem Jahr 1996 dehnte das Reitverbot auch auf das Führen von Pferden aus, was sich für das Gericht daraus ableiten ließ, dass es für das Entstehen von Schäden an Waldwegen unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt würde. Interpretiert man das Reitverbot nur von seinem Zwecke her, so hat diese Argumentation einiges für sich. Wie eingangs erwähnt, dienen Verkehrsbeschränkungen nämlich auch der Pflege oder Beschaffenheit der Straße.

Die Argumentation übersieht jedoch grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Aus Art 7 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), die in Österreich im Verfassungsrang steht, ergibt sich nämlich, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Das im allgemeinen wie im Verwaltungsstrafrecht bestehende Gesetzlichkeitsprinzip garantiert, dass nur solche Taten bestraft werden dürfen, die ausdrücklich durch das Gesetz mit Strafe bedroht sind, wobei die Strafbarkeit schon zur Tatzeit bestanden haben muss.

Aus den rechtsstaatlichen Prinzipien ergibt sich weiters, dass durch Analogie keine neuen Tatbestände oder Verschärfungen von Strafen geschaffen oder bestehende Tatbestände erweitert oder verschärft werden dürfen. Dahinter steht die Überlesehen können soll, bei Begehung welcher Taten eine strafrechtliche Verfolgung droht. Dafür ist vorrangig der bestimmte und erkennbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes aus Sicht des/der Normunterworfenen maßgeblich. Die Auslegung des Wortes „Reiten“ als „Führen eines Pferdes“ übersteigt aber die maßgebliche Grenze des äußerst möglichen Wortsinns von „Reiten“.

Straftatbestände, selbst wenn diese nur Verwaltungsstraftatbestände sind, dürfen keinesfalls ausdehnend interpretiert werden. Die Interpretation von Führen eines Pferdes als Reiten ist so eine ausdehnende Auslegung, die aus rechtsstaatlichen Überlegungen heraus abzulehnen ist. Wenn der Gesetzgeber ein Verbot des Führens von Pferden in einer Reitverbotszone wollte, so müsste er dies ausdrücklich gesetzlich verankern.

Das sagt der Wanderreitführer

Die für Reiterinnen und Reiter richtungsweisende Publikation zur Frage, wo und wann in Österreich geritten werden darf, stellt der Ausbildungsleitfaden „Freizeitreiten, Wanderreiten, Wanderreitführer – Grundwissen – Ausbildung – Praxis“ des Referats Freizeitreiten – Wanderreiten – Jagdreiten des Österreichischen Pferdesportverbandes dar. In diesem wird zum Thema Reiten im Wald eindeutig festgehalten, dass das Führen eines ungesattelten Pferdes im Wald nicht verboten ist, sondern vielmehr vom Betretungsrecht des Forstgesetzes gedeckt ist. Auf die Ausstattung des Pferdes mit oder ohne Sattel kann es meines Erachtens nicht ankommen. Für die Behörden ist dies aber allenfalls ein Indiz dafür, dass der Reiter oder die Reiterin beabsichtigt, das Pferd (auch bei bestehendem Reitverbot) zu reiten.

Haftungsfrage beim Führen

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Auch wenn das Führen nicht verboten ist, sind dennoch Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. © ARochau - fotolia.com

Ich gebe jedoch zu bedenken, dass das Führen eines Pferdes nicht immer folgenlos bleibt. Gerade weil der Einfluss des Menschen auf das Pferd erheblich größer ist, wenn er vom Sattel aus Einfluss nimmt, trifft denjenigen, der das Pferd nur führt, eine besondere Verwahrungspflicht nach § 1320 ABGB. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist derjenige für Beschädigungen durch ein Tier verantwortlich, der es zu verwahren vernachlässigt hat. In einer neueren Entscheidung des OGH sprach dieser aus, dass das Führen eines Pferdes am Halfter und Führstrick auf einer nicht eingezäunten Wiese neben der Straße mit Anrainerverkehr zur Haftung des Tierhalters führt, wenn sich das Pferd erschreckt und daraufhin mit einem Vespafahrer kollidiert (OGH 25.05.2016, 2 Ob 70/16g).

Fazit

Auch wenn keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das Führen eines Pferdes im Reitverbot besteht, kann es zur zivilrechtlichen Haftung des Tierhalters kommen, wenn dieser sein Pferd nur am Halfter und Führstrick führt. Eine differenzierte Betrachtungsweise und besondere Sorgfalt im Umgang mit Tieren im Straßenverkehr ist daher immer angeraten.

Rechtsanwalt Mag. Helwig Schuster/OEPS Kompetenzzentrum