CORONAVIRUS

Neue Lockerungsverordnung: Was ab sofort für die Pferdewelt gilt

Ein Artikel von Pamela Sladky | 01.07.2021 - 12:29
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Mit der neuen Öffnungsverordnung entfallen die bislang gültigen Abstandsregeln. Ab sofort dürfen sich nicht mehr nur die Pferde näher als einen Meter kommen.
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Die sinkenden Covid-19-Infektionszahlen in Österreich haben die Bundesregierung dazu veranlasst sich an weitere Öffnungsschritte zu wagen. Festgehalten sind sie in der 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, die mit 1. Juli in Kraft getreten ist.

Die aktuelle Novelle beinhaltet unter anderem auch einige Lockerungen für den Sport. So entfallen ab sofort die Abstandsregeln, zudem muss in Innenräumen keine FFP2-Maske mehr getragen werden, sofern die Räumlichkeiten zum Zweck der Sportausübung betreten werden.

Zusammenkünfte bis 100 Teilnehmer:innen sind nun an keine Auflagen mehr gebunden, bei Spitzensportveranstaltungen entfällt zudem die Personengrenze.

Dreh- und Angelpunkt bleibt allerdings weiterhin die 3G-Regel – auch für Pferdesportler:innen, sofern sie älter als 12 Jahre sind. Ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, getestet, genesen) ist derzeit beim Betreten von Sportstätten benötigt, bei Zusammenkünften ab einer Teilnehmeranzahl von mehr als 100 Personen sowie bei Fach-und Publikumsmessen.

Die aktuellen Bestimmungen hat der OEPS in seinen Empfehlungen für den Pferdesport aufgegriffen und diese entsprechend angepasst.  Diese lauten nun wie folgt:

Empfehlungen des OEPS

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§ 4 und 7 leg.cit):
Reitschulen als Kundenbereiche sind verpflichtet die Voraussetzungen wie im §4 (1) 1. leg.cit einzuhalten, das heißt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist.

Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden.
Kein Mindestabstand! Auch Gruppenunterricht ist ohne Beschränkung zulässig.

Reiten im Einstellbetrieb:
Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen reiten zu können, darf der Einstellbetrieb uneingeschränkt betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen ohne Maske betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports erforderlich ist.

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.

Es obliegt dem verantwortlichen ReitstallbetreiberInnen, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die Einhaltung von Corona-Schutzvorschriften zu achten. Ein Nachweis einer geringen geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung §1 (2) leg.cit. ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.

Ausreiten:
Es gibt keine Höchstgrenze mehr. Ausreiten ist uneingeschränkt wieder möglich!

Zusammenkünfte nunmehr §12 leg.cit (Turnier, Training, Kurse, Gruppen), frühere Bezeichnung Veranstaltungen im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:
Es gibt keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr!
Veranstaltungen/Zusammenkünfte zur Sportausübung bis zu 100 TeilnehmerInnen müssen weder angezeigt noch bewilligt werden. Diese sind mit oder ohne ZuschauerInnen indoor wie outdoor zwischen 0 bis 24 Uhr erlaubt. Es gilt kein Mindestabstand. Ein 3G-Nachweis ist beim Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten zu erbringen.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen:
• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
• Ein 3G-Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt damit auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
• Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
• Ein Contact Tracing ist notwendig.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 TeilnehmerInnen:
• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
• Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen.
• An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusammenkünfte im Spitzensport:
Veranstaltungen (Training/ Kurs/ Gruppe/ Wettkampf, etc.), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß §3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig. Der/Die VeranstalterIn hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos aus-zuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferde-sportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4 oder eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.

Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport (Turniere) können auch als zusätzliche Veranstaltung, Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen wie §12 leg.cit. und unter Einhaltung der Bestimmungen lt. ÖTO, abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen lt. ÖTO ist un-erlässlich zwecks Anrechnung.

Voltigiertraining:
Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen wieder betrieben werden dürfen.