Recht

Streit um Weihegold-Fohlen: Bundesgericht mit wegweisendem Urteil

Ein Artikel von Pamela Sladky | 20.02.2020 - 16:03
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Superstute Weihegold OLD und Isabell Werth bei ihrem ersten gemeinsamen Weltcuptitel
© Cara Grimshaw/FEI

Nach dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm hat nun auch das Bundesgericht die Klage von Weihegold-Besitzerin Christine Arns-Krogmann abgewiesen. Arns-Kogemanns hatte Weihegolds Ausbilder Johann Hinnemann geklagt, nachdem dieser ein via Embroytransfer aus der Don-Schufro-Tochter gezogenes Fohlen beim westfälischen Zuchtverband auf seinen Namen hatte eintragen lassen. Die näheren Details zu dem Fall sind hier nachzulesen.

Das Bundesgericht hatte die Angelegenheit behandelt, weil das Urteil für die moderne Sportpferdezucht, in der Embroytransfers gängige Praxis sind, richtungsweisenden Charakter hat.

Sein Urteil begründet das BGH wie folgt:

"Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 (Johann Hinnemann) in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben, nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten zu 3 wurde durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er hat die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin hat hingegen dem Beklagten zu 3 lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens hat sie kein Mitspracherecht gehabt.

Soweit der Begriff des Züchters in den verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung definiert wird, stehen diese Bestimmungen – ihre Anwendbarkeit unterstellt - der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Sie lassen abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zu."