Urteil

Hufschmied kommt nach Tod eines Pferdes mit 1.600 Euro Geldbuße davon

Ein Artikel von Redaktion | 03.11.2022 - 11:11
AdobeStock_86375102.jpeg

Symbolfoto © AdobeStock.com

Am Mittwoch, dem 2. November, kam es am Salzburger Landesgericht zu einer Verhandlung wegen eines schweren Falles von Tierquälerei. Ein in der Steiermark lebender Hufschmied hatte im April dieses Jahres bei der Bearbeitung einer Norikerstute die Fassung verloren und das unruhige Pferd erst mit Tritten in den Bauch malträtiert und es hernach auch noch mit einer Schaufel verprügelt. Laut Berichten seien die Schläge auf Kopf und Schulterbereich so heftig ausgefallen, dass die Schaufel dabei zerbrach. Davon unbeirrt soll der 41-Jährige danach noch weiter mit dem Stiel auf das wehrlose Tier eingeprügelt haben, bis „Flocke“ in ihrer Panik schließlich die Flucht ergriff und blindlings gegen eine Eisenstange lief. Diesen heftigen Zusammenstoß überlebte die Mohrenkopf-Stute nicht. Sie starb an inneren Blutungen.

Vor Gericht gab der 41-Jährige Nebenerwerbshufschmied an, aus Stress „völlig überreagiert“ zu haben. Er habe sich nur selbst schützen wollen, weil das Pferd unruhig gewesen sei. Auf die Frage des Richters, warum er trotz seiner Hufschmiedeerfahrung „so intensiv auf ein Tier eingeprügelt“ habe, erklärte der Angeklagte: „Ich tue so etwas normalerweise nicht. Es war einfach eine einmalige Überreaktion, die ich mir nicht erklären kann und die nie mehr vorkommen wird.“

Dem Gericht genügte diese Beteuerung offenbar, um dem Mann eine Diversion anzubieten: Bei einer Zahlung von 1.600 Euro wird das Strafverfahren eingestellt. Eine Vorstrafe gibt es nicht. Den Besitzer der Stute hatte der Hufschmied bereits im Vorfeld der Verhandlung mit 8.000 Euro entschädigt.


Tiere strafrechtlich als Sache eingestuft

Gemäß Bundesgesetz über den Schutz der Tiere § 38 wird eine Verwaltungsübertretung begangen, wenn man einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Von der Behörde ist eine solche Handlung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2.000 Euro zu verhängen. Nach dem Strafgesetzbuch §222 wird Tierquälerei in Österreich mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Tatsächlich wird hierzulande bei Tierquälerei von Freiheitsstrafen höchst selten Gebrauch gemacht, denn im Wesentlichen werden Tiere im Strafgesetzbuch noch immer als Sache eingestuft. Kommt ein Tier zu Schaden, wird dies laut § 303 als Sachbeschädigung behandelt.
 

Andere Länder, schärfere Strafen

Österreich liegt mit seinem Strafmaß für Tierquälerei weit hinter anderen europäischen Ländern zurück. In Deutschland sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren möglich. Versuchte oder fahrlässige tierquälerische Handlungen werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

In England wurde im Zuge der jüngsten Gesetzesreform das Strafmaß von maximal sechs Monaten Haft auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe für die schwersten Vergehen ausdehnt. Gleiches gilt für Schottland und Nordirland.

Wer in der Schweiz eine vorsätzliche Tierquälerei begeht, wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt. Für fahrlässig verübte Tierquälerei sieht das Schweizer Tierschutzgesetz eine Höchststrafe von 540.000 Franken vor.

In Frankreich drohen in schweren Fällen von Tierquälerei wie in England bis zu fünf Jahre Haft, Geldstrafen können in Höhe von bis zu 75.000 Euro verhängt werden.