Auf einen Blick

Update: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Pferdebesitzer und Pferdehalter in Zeiten von Corona

Ein Artikel von Pamela Sladky | 17.03.2020 - 16:32

Darf ich meinen Reitbetrieb (Schulbetrieb) fortführen?
Nein, hier schiebt die Verordnung der Bundesregierung ganz klar einen Riegel vor. Per 16. März 2020 gilt ein Versammlungsverbot. Spiel- und Sportplätze sind zu schließen, der Sportbetrieb – zu dem auch der Reitschulbetrieb zählt – ist einzustellen. Die Bundessportorganisation appelliert dringend, sich lückenlos an diese Vorgaben zu halten. Sportvereine, die ihren Betrieb nicht einstellen, riskieren den Entzug sämtlicher Fördergelder für die kommenden Jahre.

Kann ich weiterhin am Reitunterricht teilnehmen?
Nein, hier schiebt die Verordnung der Bundesregierung ganz klar einen Riegel vor. Per 16. März 2020 gilt ein Versammlungsverbot. Spiel- und Sportplätze sind zu schließen, der Sportbetrieb – zu dem auch der Reitschulbetrieb zählt – ist einzustellen.

Darf ich bereits gebuchte Seminare abhalten/besuchen?
Nein, hier schiebt die Verordnung der Bundesregierung ganz klar einen Riegel vor. Per 16. März 2020 gilt ein Versammlungsverbot. Spiel- und Sportplätze sind zu schließen, der Sportbetrieb – zu dem auch der Reitschulbetrieb zählt – ist einzustellen.

Darf ich mein Pferd weiterhin reiten/bewegen?
Bewegung ist ein Grundbedürfnis von Pferden, wird ihnen diese verwehrt, drohen physische und psychische Schäden. Die Österreichische Tierhaltungsverordnung schreibt in Anlage 1 (Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) unter Punkt 2.2.4. Auslauf deshalb ganz klar vor: „Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.“

Ist freier Auslauf auf der Koppel nicht möglich, muss Bewegung auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Etwa in Form von Longieren, Spazieren gehen, Schrittmaschine oder dergleichen. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen regelmäßiger Koppelgang alleine nicht ausreichend ist, um die Gesundheit des Pferdes zu gewährleisten. Dies gilt beispielsweise für Pferde mit Grunderkrankungen wie PSSM, einem erhöhten Hufreherisiko oder Lungenproblemen, um nur einige zu nennen.

Um das eigene Pferd ausreichend bewegen zu können, darf der Stall oder die Reitanlage betreten werden, um damit eine Gefahr für das Eigentum (Pferd) abzuwenden (Ausnahme vom Betretungsverbot öffentlicher Orte). Voraussetzung ist aber immer, die Vorgaben zur Vermeidung einer Covid-19-Infektion zu beachten: also keine Ausritte oder Trainings in Gruppen zu unternehmen. Dabei darf das Gelände der Reitanlage jedenfalls nicht verlassen werden. Ein Ausreiten im öffentlichen Raum ist nicht möglich. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bewegen von Pferden – gleich ob unter dem Sattel oder an der Hand – nicht unter das über Sportvereine verhängte Betätigungsverbot fällt.
(24.03.2020)

Darf ich den Stall oder Reitbetrieb betreten, um mein Pferd zu versorgen?
Prinzipiell dürfen Sie Ihr Pferd nur aufsuchen, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Eigentum (Ihr Pferd) notwendig ist.
Zulässig ist ein Betreten des Stalls oder Reitbetriebs für die Betreuung und Pflege des Tieres. Also wenn der Einstellvertrag vorsieht, dass das Pferd von der Eigentümerin oder vom Eigentümer selbst versorgt werden muss und dies nicht von der Stallbetreiberin oder vom Stallbetreiber gemacht werden kann. Nur dann ist das Betreten des Stalls oder Reitbetriebs für die Betreuung und Pflege des Tieres zulässig. Die Versorgung des Pferdes gehört in diesem Fall zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse und ist von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Reitanlage hat im Fall der Betreuung und Pflege durch die Pferdeeigentümerin oder den -eigentümer sicherzustellen, dass nur eine Person pro Pferd Zugang zur Anlage hat und dass das Betreten der zu der Reitanlage gehörenden Gebäude oder Gebäudeteile in einem zeitlich koordinierten und abgestimmten Rahmen stattfindet. Ansonsten ist das Betreten von öffentlichen Räumen, zu denen auch Reitbetriebe und Pferdeställe zählen, untersagt.
(27.03.2020, 12:00)

Dürfen Tierärzte und Hufschmiede weiterhin ihre Arbeit verrichten und Pferde in Ställen und Einstellbetrieben behandeln?
Ja, Tierärzten und Hufschmieden ist auch weiterhin die Arbeit am Pferd zu gestatten – auch in Ställen, die ein Betretungsverbot verhängt haben (ausgenommen, der Stall wurde behördlich unter Quarantäne gesetzt). Bei der Versorgung durch den Veterinär handelt es sich ebenso wie bei Hufschmiedetätigkeiten um (tiermedizinische) Notfalldienste bzw. notwendige Pflegetätigkeiten. Für Stallbesitzerinnen und Stallbesitzer gilt auch in Zeiten von Corona die im Rahmen des Einstellvertrages übernommene Haftung für die ordnungsgemäße Versorgung des Tieres.

Können Pferde SARS-CoV-2 übertragen?
Es gilt als gesichert, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 ursprünglich von einem Wildtier stammt und auf den Menschen übertragen wurde. Als Ursprungswirt wird derzeit eine Fledermaus vermutet. Doch können auch Haus- und Nutztiere wie Hunde, Katzen und Pferde zu Überträgern werden? Laut der österreichischen Agentur für AGES gibt es derzeit keinen Hinweis darauf, dass Haustiere das Virus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst daran erkranken. Tierhalter, die an COVID-19 erkrankt sind oder die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten allerdings zum Schutz des Tieres den Kontakt so gering wie möglich halten bzw. vor und nach dem Kontakt gründlich die Hände mit Seife waschen.

Dürfen Reitveranstaltungen durchgeführt werden?
Reitveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

Die hier angeführten Fragen und Antworten entsprechen dem Originalwortlaut der pferderelevanten FAQs auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Stand: 27. März 2020, 13.35 Uhr), die Sie hier nachlesen können.

Fachinformation und Antworten zum auf häufig gestellte Fachfragen finden Sie außerdem auf der Website der AGES.

Angesichts des oftmaligen Fehlens gefestigter Rechtssprechung übernehmen wir keine Haftung für die hier zitierten Antworten. Im konkreten Einzelfall wird empfohlen, mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Rücksprache zu halten.