Corona und Pferdesport

Neue Corona-Verordnung: Empfehlungen des OEPS für den Pferdesport

Ein Artikel von OEPS | PS | 08.02.2021 - 14:36
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Das Bewegen der Pferde in der Reithalle ist allen Pferdesportler*innen erlaubt. Trainieren - sprich mit Unterricht reiten - darf weiterhin nur der Spitzensport, der nun jedoch eine größere Gruppe umfasst. ©Tanja Esser - stock.adobe.com

n den vergangenen Tagen hat es von Seiten des OEPS-Generalsekretärs neuerliche Abstimmungen mit den zuständigen Regierungsbehörden gegeben. Zentrales Anliegen war, herauszufinden, welcher „größtmögliche Rahmen“ als Definition für Spitzen-/Leistungssport von den Behörden akzeptiert wird. Bislang wurden dem Spitzensport lediglich A- und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler*innen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, zugeordnet

Dieser Kreis wurde nun ausgeweitet, und zwar auf alle Pferdesportler*innen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 2, 3 oder 4 der jeweiligen Sparte besitzen oder Mitglieder des OEPS Talente Teams sind.

Unter der aktuellen Schutzmaßnahmenverordnung der Österreichischen Bundesregierung ist nur dem Spitzensport die Teilnahme an Turnieren und Trainings (auch in der Halle) erlaubt. Die Neudefinition hat zur Folge, dass deutlich mehr Pferdesportler*innen in den Genuss der Privilegien des Spitzensportes kommen. Für alle anderen bleibt die Situation allerdings weiterhin wie gehabt: Gesunderhaltendes Bewegen des Pferdes ist indoor wie outdoor jederzeit – auch während der Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr möglich –, Einzelunterricht mit Trainer*in darf allerdings auch weiterhin nur im Freien stattfinden – gerade im Winter mit wahlweise gefrorenen oder völlig durchweichten Böden oft ein schwieriges Unterfangen. Und auch eine Turnierteilnahme ist vorerst nicht in Sicht. Entsprechend bleibt die Situation für Reitschulbetriebe und Trainer*innen, die nicht für Spitzensportler tätig sind, leider trist.

Unter Berücksichtigung dieser Neuregelung hat der OEPS folgende Empfehlungen für die Dauer der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht:

Aktuelle Empfehlungen des OEPS für die Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 8. Februar 2021

Reiten im Freien:

Ausreiten: Alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner*in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.

Sportstätten im Freien (Außenplätze) sind für alle Reiter*innen geöffnet (§9(2)2.leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze…) dürfen betreten werden, soweit dies zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sport im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist allen erlaubt, Unterricht aber nur in der Form von Einzelunterricht.

Gruppenunterricht: Obwohl die aktuelle Verordnung Zusammenkünfte teilweise wieder erlaubt (§ 13Abs3Z10) ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass das auf Gruppenkurse nicht umzulegen ist. Kleingruppentraining ist daher auch im Freien nicht erlaubt.

Voltigiertraining: Nur Einzelunterricht. Gruppentraining und Training in der Halle außerhalb Spitzensport nicht erlaubt (§§9,12,13leg.cit).

Reiten in der Halle:

In der Halle des Einstellbetriebes dürfen alle Reiter*innen ungeachtet des aufrechten Betretungsverbotes von Sportstätten (§9 leg.cit) dem Pferd Bewegung verschaffen.

In der Halle Sport betreiben dürfen allerdings nur Leistungs-und Spitzensportler*nnen sowie Sportler*innen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen.

Wichtiger Hinweis:
Der OEPS stuft seit 6.2.2021 als Leistungs- und SpitzensportlerInnen A-und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können ein! Auch alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 2, 3, 4 der jeweiligen Sparte besitzen, oder Mitglieder des OEPS-Talente Teams sind, profitieren von dieser Regelung.

Wer nicht darunter fällt darf das Pferd nur so weit arbeiten, dass dessen Wohlbefinden erhalten, dessen! Langeweile abgewendet und dessen! Fitness tunlichst erhalten bleibt. Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.

Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle im Amateurbereich, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Einhaltung aller Bestimmungen § 5 und 6 leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist.

Daher ergeht auch der Rat, dass aktuell eine Hallenbenützung nur für Pferde gestattet werden sollte, die in der Anlage eingestellt sind und keine Anlagenbenützung gegen Entgelt erlaubt wird.

Ein Verweilen in der Sportstätte ist nicht zulässig, Verweilen ist verboten (§§ 9 und 15 leg.cit). Der Aufenthalt im Stall ist auf notwendige Betreuungshandlungen des Pferdes und auf notwendiges Bewegen zu beschränken. Auch diejenigen, die Sport betreiben dürfen haben ihren Aufenthalt auf Sport und Betreuung zu beschränken. Im Übrigen gilt auch im Stall, dass sich nur maximal zwei Haushalte und maximal vier Erwachsene treffen dürfen(§13(3)Zi 10).

Reitschulen: Für Reitschulen gelten die (strengen) Vorschriften, die für das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten und für den Ort der beruflichen Tätigkeit normiert sind (Siehe § 5und 6 leg.cit!).

Maskenpflicht entfällt nur während der Sportausübung (§ 6Abs2 und 4 leg.cit), daher keine Befreiung für Arbeitnehmer im Rahmen des Sports und (Reit)-Lehrer.

Reitunterricht gilt als Dienstleistung und darf nur als Einzelunterricht gegeben werden, oder an Personen im gemeinsamen Haushalt (§5 Abs3Zi 2), und ist außerdem nur im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet sind (§ 9 (2)2.leg.cit.)

Veranstaltungen: (Trainings, Kurse, Gruppen) im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben sind untersagt (§13legcit.)

Erlaubt sind Sportveranstaltungen nur im Spitzensport, das sind Veranstaltungen, an denen ausschließlich Spitzensportler teilnehmen; diese sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern, zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Veranstalter sind verpflichtet diese bei der zuständigen Behörde unter Vorlage eines Präventionsplans anzumelden (§ 14 leg.cit).