Pandemie

Empfehlungen für den Pferdesport zur verschärften Corona-Verordnung

Ein Artikel von OEPS|PS | 11.11.2021 - 09:41
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Für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre gilt bundesweit auch im Reitstall der "Ninja-Pass" mit eingetragenem PCR-Test bis zum Ende der Woche als gültiger 2-G-Nachweis. Einzige Ausnahme ist Wien. Hier gilt für Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahre außerhalb des Schulbereichs die 2,5-G-Regel.   © www.slawik.com

Mit der mit 7.11.2021 in Kraft getretenen 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen Sportstätten dürfen zur (Reit-)Sportausübung nur mehr mit 2-G-Nachweis (geimpft, genesen) betreten werden. Für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre gilt der „Ninja-Pass“ mit eingetragenem PCR-Test als 2-G Nachweis. Einzige Ausnahme ist Wien. Hier gilt für Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren außerhalb des Schulbereichs nur die im Rahmen des Ninja-Passes absolvierten PCR-Testungen - und diese mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils 48 Stunden.

Eine 2-G-Nachweispflicht und Contact Tracing besteht bei Veranstaltungen bzw. Zusammenkünften in nicht öffentlichen Sportstätten (Indoor und Outdoort ) ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen. Ab 50 PErsonen besteht zusätzlich Anzeigepflicht, zudem ist ein Präventionskonzept zu erstellten und ein COVID-19 Beauftragter vonnöten. Weniger restriktiv sind die Regelungen für Spitzensportler:innen. Hier gilt weiterhin die 3-G-Regel, bzw. die 2,5 G-Regel in Wien.

Nach wie vor gilt:

  • Bestellung eines COVID-19 Beauftragten und Nachweis eines Präventionskonzeptes für nicht-öffentliche Sportstätten
  • keine Maske sofern der Zweck der Betretung der Sportanlage die Sportausübung ist
  • keine Maske bei der Sportausübung
  • keine Abstandsregeln
  • keine Anzeigepflicht für Zusammenkünfte bis zu 25 TeilnehmerInnen
  • Eigene Regelungen für den Spitzensport bleiben
  • keine Personengrenze für Athlet:innen bei Spitzensportveranstaltungen

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte:

Reitschulen sind verpflichtet die Voraussetzungen für die Kundenbereiche von Betriebsstätten einzuhalten.

  • Das heißt u.a., dass das Betreten grundsätzlich nur mit 2-G-Nachweis erlaubt ist und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Der 2-G-Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten. Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.
  • Trainer:nnen und Betreuer:innen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest einen 3-G-Nachweis erbringen. Abhängig von den Rahmenbedingungen (indoor/outdoor, Körperkontakt) können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen im Hinblick auf das Tragen einer Maske (z.B. FFP2-Maskenpflicht), oder ein 2,5-G-Nachweis vorgesehen werden.
  • Kein Mindestabstand!
  • Gruppenunterricht und Ausreiten ist ohne Beschränkung zulässig.

Reiten im Einstellbetrieb:

  • Der Einstellbetrieb darf nur betreten werden, um im Freien, am Außenplatz, oder in der Halle zu reiten, wenn der 2-G-Nachweis erbracht werden kann. Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • Der Einstellbetrieb darf auch ohne Maske betreten werden, wenn der Zweck der Betretung Sportausübung ist. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen ohne Maske betreten werden, soweit die Betretung zur Ausübung des Sports erforderlich ist.

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle Reiter:innen zulässig.

  • TrainerInnen gelten als Dienstleister:innen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten u.a. 3-G-Regel. Abhängig von den Rahmenbedingungen (indoor/outdoor, Körperkontakt) können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen im Hinblick auf das Tragen einer Maske (z.B.: FFP2 Maskenpflicht) oder ein 2,5-G Nachweis vorgesehen werden.
  • Der/Die Reitstallbetreiber:in, oder eine von ihm namhaft gemachte Person (COVID-19 Beauftragter), hat auf die Einhaltung von Corona-Schutzvorschriften zu achten.

Ausreiten

  • Es gibt keine Höchstgrenze, Ausreiten ist weiter uneingeschränkt möglich!

Zusammenkünfte/Veranstaltungen (Turnier, Training, Kurse, Gruppen):

Es gilt folgende Höchstgrenzen zu beachten:

  • Zusammenkünfte bis zu 25 Teilnehmer:innen zur Sportausübung sind indoor wie outdoor, zwischen 0-24 Uhr, mit und ohne ZuschauerInnen, bei 2-G Nachweis (beim Betreten der nicht öffentlichen Sportstätte!) erlaubt und müssen weder angezeigt noch bewilligt werden.
  • Es gilt kein Mindestabstand. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist bei einem Aufenthalt länger als 15 Minuten erforderlich und dann, wenn der Aufenthalt nicht überwiegend im Freien ist.
  • Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer:innen hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche auch abseits von nicht-öffentlichen Sportstätten einen 2-G-Nachweis zu verlangen. Die Teilnehmer:innen haben den Nachweis auch für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!

Bei Zusammenkünften mit mehr als 50 TeilnehmerInnen:

  • Der/Die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  • Ein 2-G-Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht. Der 2-G-Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • Contact Tracing erforderlich!
  • Der/Die Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen. Ein COVID-19- Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Stichprobenartige Überprüfung des Corona-Konzeptes durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind jederzeit möglich! Daher wird empfohlen während der Dauer der Zusammenkunft alle nötigen Unterlagen bereitzuhalten, um sie auf Verlangen vorlegen zu können!

Bei Zusammenkünften mit mehr als 250 TeilnehmerInnen:

  • Bei Zusammenkünften mit oder ohne ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein 2-G-Nachweis zu erbringen. Indoor entfällt auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
  • Der/Die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
  • Es ist ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Ein COVID-19 Beauftragter ist zu bestellen.
  • Contact Tracing ist erforderlich!

Für alle Zusammenkünfte gilt:

  • Sofern die sportliche Veranstaltung und deren Zuschauer:innen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind Sportler:innen wie auch Zuschauer:innen gleichermaßen für die maximale Teilnehmeranzahl zu berücksichtigen.
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer:innen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusammenkünfte im Spitzensport:

  • Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf) bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig.
  • Spitzensportler:innen sowie deren Trainer:innen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3-G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können.
  • Für diese Personen, basierend auf einer Risikoanalyse, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und ein/e COVID-19 Beauftragte:r zu bestellen.
  • Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Nach wie vor gilt:

  • Der OEPS darf als Spitzensportler:innen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler:innen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle Pferdesportler:innen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4 bzw. eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
  • Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport können auch als zusätzliche Veranstaltung, Bewerbe für Reiter:innen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen für Zusammenkünfte (u.a. 2-G-Nachweis!) und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen, durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmer:innen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung.

Voltigiertraining:

  • Auch Gruppentraining ist weiterhin erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen betrieben werden dürfen.

Info

Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell der 2.Novelle zur 3. COVID-19- Maßnahmenverordnung -3.COVID-19-MV), werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.

Bitte beachten Sie: Die Empfehlungen beziehen sich auf die jeweils gültige Verordnung auf Bundes-Ebene. Für Regionen und Bundesländer gelten zum Teil abweichende Regelungen.