Pandemie

Österreich im Lockdown: Was jetzt im Pferdestall gilt

Ein Artikel von OEPS | PS | 23.11.2021 - 14:29
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Die Versorgung ihrer Tiere ist Pferdebesitzer:innen auch während des Lockdowns erlaubt.
© Jari Hindström - fotolia.com

Seit Sonntag Mitternacht gilt die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die Österreich den vierten bundesweiten Lockdown seit Anbeginn der Corona-Pandemie beschert. Betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, egal ob sie nun geimpft, genesen, getestet oder ungeimpft sind. Bis zum 13. Dezember werden die umfassenden Einschränkungen gelten, danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden, der Lockdown für Ungeimpfte wird allem Anschein nach jedoch aufrecht bleiben.
Teil des Lockdowns sind auch diesmal die bereits bekannten Ausgangsbeschräkungen, nach denen man den privaten Wohnbereich nur in Ausnahmefällen verlassen darf. Unter diese Ausnahmen fallen etwa  neben dem Gang zur Arbeit oder der Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. Ungeachtet des Verbotes Sportstätten zu betreten, ist Pferdebsitzer:innen der Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort zur Versorgung ihres Tieres allerdings weiterhin rund um die Uhr erlaubt.

Sollte im Einstellbetrieb die Versorgung des eigenen Pferdes notwendig sein, empfiehlt der OEPS, sich vom Stallbetreiber eine diesbezügliche Bestätigung ausstellen zu lassen. (Reit-)Sportler:innen dürfen auch weiterhin im Freien ausreiten, ihr Pferd am Außenplatz bewegen und dort Unterricht nehmen - wobei Reithallen als Sportstätte im Freien gelten, sofern sie an mindestens drei Seiten durchlüftet sind. In solchen Hallen ist die Sportausübung demnach auch Amateuren erlaubt.

Sämtliche Ausnahmeregelungen für Spitzensportler:innen (§ 3 Z 6 BSFG 2017) sind im Pferdesport für A- und B- Kadermitglieder aller Sparten gültig sowie all jene Pferdesportler:innen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind, eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4, oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams fallen unter diese Regelung.

Nachstehend die aktualisierten Empfehlungen des Österreichischen Pferdesportverbandes für die Zeit von 22. November bis 13. Dezember 2021.  

Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport

Sportstätten
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von (Reit-)Sport im Amateurbereich ist entsprechend §11 der Verordnung zwar grundsätzlich untersagt. Die in §3 normierten Ausgangsregelungen erlauben allerdings das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb desselben, somit den Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, wie schon in den vergangenen Lockdowns u.a. zwecks Versorgung von Tieren.

Wenn es zutrifft, dass der Stall betreten werden muss, um das Pferd zu versorgen, wird empfohlen sich vom Stallbetreiber die Notwendigkeit der Versorgung des Tieres schriftlich bestätigen zu lassen. Die meisten Stallbetreiber haben bereits seit 15.11. darauf hingewiesen, dass der Betrieb zur Versorgung des Tieres, ebenso wie zur (Reit-)Sportausübung, falls zulässig, nur mit 2 G (geimpft, genesen) betreten werden darf. Angesichts des Ausmaßes der Pandemie wird empfohlen dieses Erfordernis, ungeachtet jenen, der Pferdefamilie zu Gute kommenden Ausnahmen, weiter zu kontrollieren, wenngleich aus der aktuellen Verordnung nicht klar hervorgeht, ob für das Betreten der Sportstätte weiterhin ein 2 G Nachweis erforderlich ist. Unabhängig davon wird dem Stallbetreiber allerdings empfohlen, in Kenntnis der eigenen Infrastrukur und in Ausübung seines Hausrechtes zu überprüfen, ob es weitere Maßnahmen braucht, um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.

Reiten im Freien
Sport darf im Lockdown nur zu Hause, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Allenfalls Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien (siehe Einleitung)! In solchen Hallen ist daher die Sportausübung auch im Amateursport erlaubt. Eine Diskussion, wer in der Reithalle Sport betreiben darf und wer das Pferd nur zur Gesunderhaltung bewegen darf, wird aufgrund der Eigenart der meisten Reithallen wohl nicht mehr aufflammen.

Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die sich als Sportstätten im Freien qualifizieren reiten zu können, darf die Sportstätte betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.

  • In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Es gilt ein 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
  • Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Ausreiten
Alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, erlaubt.

Einzelunterricht
Im Freien und der Outdoor-Sportstätte erlaubt, soferne keine körpernahe Dienstleistungen erbracht wird. 2 G Nachweis für den/die Kunden:in (Schüler:in) erforderlich. Ausnahmen für therapeutisches Reiten (§7 (6) 5 und 6 leg.cit. auch körpernahe Dienstleistung).

Gruppenunterricht
Achtung! Es dürfen nur maximal 2 Haushalte zusammenkommen, daher nur insoweit zulässig, als es sich bei den SchülerInnen um Personen aus dem gleichen Haushalt handelt, Trainer:in ist ein Haushalt! Voltigiertraining und Zusammenkünfte: Nur im Spitzensport unter den Voraussetzungen des §11 (3 und 4).

Zusammenkünfte im Amateursport (Trainings, Kurse, Gruppen)
Nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer:in).

Zusammenkünfte im Spitzensport
Zusammenkünfte im Spitzensport (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler/innen zuzüglich Trainer/innen, Betreuer/innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, unter den Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert zulässig.

Erhebung von Kontaktdaten
Der für eine Zusammenkunft (§14 und 15 leg.cit) Verantwortliche hat Contact Tracing wie in §16 beschrieben durchzuführen. Muster auf der Homepage Sport Austria.