Tierschutz

Nachgeschärft: Schweizer Tierschutzgesetz nimmt Trensen und Kappzäume ins Visier

Ein Artikel von Redaktion | 03.02.2025 - 09:45
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Seit 1. Februar 2025 müssen Kappzäume in der Schweiz nun so weich gepolstert sein, dass Druckstellen vermieden werden. Eine bloße lederne Ummantelung des Eisenkerns ist nicht ausreichend.
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Der Artikel 21 der Tierschutzverordnung (TSchV) legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände bei Equiden (Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln) verboten sind. Ab dem 1. Februar 2025 umfasst diese Regelung auch Bestimmungen zu Kappzäumen sowie gedrehten oder scharfkantigen Gebissen.

Die aktualisierten Vorschriften lauten wie folgt:

Art. 21 Bstb. i

Für Equiden ist der Einsatz folgender Ausrüstungen untersagt:

  1. Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen,
  2. gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen.

Wie der Schweizer Pferdesportverband Swiss Equestrian auf seiner Webseite ausführt, muss die Polsterung des Kappzaums  so weich und dick sein, dass Druckstellen vermieden werden. Eine bloße lederne Ummantelung des Eisens ist nicht ausreichend.

Alle Pferdebereiche betroffen

Die neuen Bestimmungen gelten für jegliche menschliche Interaktion mit einem Equiden, sei es beim Reiten, Fahren, Longieren, Führen, in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder im Rahmen von Pflege und Haltung. Sie gelten für den professionellen Bereich gleichermaßen wie für die Freizeitbeschäftigung mit dem Pferd.  

Auf Schweizer Boden hat die nationale Tierschutzgesetzgebung Vorrang gegenüber den Bestimmungen von Swiss Equestrian und dem internationalen Pferdesportverband FEI. Verstöße sind unabhängig davon, ob sie im privaten Umfeld oder auf Turnieren erfolgen, rechtswidrig und strafbar.