1294153628.jpg

Beim Einstellvertrag kommt es oft auf Details an. © Elke Hellmich

Einstellungs-Sache

Ein Artikel von Mag. Helwig Schuster | 17.12.2010 - 13:34
1294153628.jpg

Beim Einstellvertrag kommt es oft auf Details an. © Elke Hellmich

Nach dem Pferdekauf – oder besser schon vorher – steht unweigerlich die Entscheidung an: Wie und wo soll mein Pferd wohnen? Verfügt man nicht über einen eigenen Stall, ergibt sich zwangsläufig das Erfordernis der Einstellung des Pferdes in einem fremden Reitbetrieb. Die dabei entstehende rechtliche Verbindung zwischen dem Pferdebesitzer und dem Reitstallbetreiber wird allgemein als Einstellvertrag bezeichnet. Der Einstellvertrag ist kein im Gesetz gesondert geregelter Vertragstyp, sondern setzt sich als sogenannter „gemischter Vertrag“ aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammen, nach der Rechtsprechung insbesondere aus Elementen des Miet- und des Verwahrungsvertrages. Für das Zustandekommen des Einstellvertrages ist die Schriftform nicht erforderlich – er kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden.

Allgemeine Vertragsbedingungen

In der Praxis haben Reitstallbetriebe häufig ein vorgefertigtes Vertragsmuster ausarbeiten lassen, welches bei Beginn des Einstellverhältnisses unterfertigt wird. Manche Reitställe verfügen über Allgemeine Vertrags- oder Betriebsbedingungen, vergleichbar mit den aus anderen Branchen bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Üblicherweise muss der Einsteller zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Ohne eine solche Unterschrift ist nach der Rechtsprechung von einer zumindest schlüssigen Vereinbarung und damit Wirksamkeit solcher Allgemeiner Vertragsbedingungen auszugehen, wenn der Reitstallbetreiber unmissverständlich erklärt, dass er das Einstellverhältnis nur entsprechend seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeht, der Pferdebesitzer zumindest die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Allgemeinen Bedingungen hat und er schließlich sein Pferd in diesem Reitstall einstellt.

Mündliche Vereinbarungen

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Reitstallbetrieb weder über vorgefertigte Einstellverträge noch über Allgemeine Vertragsbedingungen verfügt und die Einstellverträge lediglich mündlich abgeschlossen werden. Regelmäßig werden dann zumindest die Eckdaten des Einstellverhältnisses – wie etwa die Höhe der Einstellgebühr – mündlich besprochen und vereinbart. Auch diese mündlichen Vereinbarungen sind selbstverständlich rechtswirksam, allerdings ist ihr Inhalt im Falle einer Meinungsverschiedenheit nur erschwert nachweisbar. In jenen Bereichen, in denen weder schriftlich, noch mündlich oder schlüssig etwas vereinbart wurde, gelten die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften und ergänzend die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Zusammengefasst ist angesichts der Beweisschwierigkeiten, die im Falle des bloß mündlichen Abschlusses des Einstellvertrages bestehen, jedenfalls der Abschluss eines schriftlichen Einstellvertrages zu empfehlen. Da sich der Reitstallbetreiber zumeist den Einstellvertrag nach seinen Bedürfnissen hat ausarbeiten lassen, sollte der Einsteller seinen Inhalt vor Unterfertigung genau überprüfen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen.

Der Einstellvertrag

Im Folgenden möchte ich punktuell auf die üblicherweise geregelten Vertragsinhalte der in der Branche verwendeten Einstellverträge eingehen und die zu den einzelnen Klauseln immer wieder auftretenden Fragen aus rechtlicher Sicht erörtern.

Parteienbezeichnungen

Die Einleitung des Einstellungsvertrages sollte eine genaue Bezeichnung der Vertragsparteien mit vollem Namen, Adresse, Geburtsdatum und auch Telefonnummer (für Notfälle!) enthalten und natürlich auch das einzustellende Pferd individualisierbar bezeichnen, etwa durch Angabe der Pferdepassnummer. Aus der Bezeichnung des Reitstallbetreibers sollte für den Einsteller klar hervorgehen, wer tatsächlich sein Vertragspartner aus dem Einstellvertrag ist. Unklarheiten darüber, ob der Einstellvertrag etwa mit dem Verein, mit dem Reitstallpächter oder mit dem Eigentümer des Reitstalles abgeschlossen wird, sollen ausgeräumt werden.

Leistungen des Betriebes

1294150011.jpg

Bevor man einen Einstellvertrag unterzeichnet, sollte man sich die im Stall geltenden Regeln erklären lassen. © Elke Hellmich

Es empfiehlt sich hier eine möglichst genaue Auflistung der vom Betrieb zu erbringenden Leistungen, wobei etwa auch angeführt werden sollte, wie oft und auf welche Art (Stroh, Sägespäne oder andere Einstreuungen) ausgemistet und eingestreut wird, wie oft und mit welchen Futtermitteln gefüttert wird, wie oft Raufutter bzw. Heu verabreicht wird, ob Koppelgang inkludiert ist bzw. auch das Hin- und Zurückbringen der Pferde zur Koppel vom Betreiber veranlasst wird, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Betreiber sollte auch darauf achten, dass Leistungen, die zusätzlich zur Einstellgebühr entlohnt werden müssen, entsprechend aufgelistet werden und auch das hiefür zu bezahlende Entgelt gesondert angeführt wird.

Einstellgebühr

Die Bezahlung der Einstellgebühr ist selbstverständlich die Hauptverpflichtung des Einstellers. Immer häufiger finden sich in Einstellverträgen so genannte „Indexklauseln“, durch die die Einstellgebühr nach Maßgabe der Änderungen etwa des Index der Verbraucherpreise verändert wird. Regelmäßig erhöhen sich die Indexziffern parallel zur Geldentwertung bzw. Inflation, was zur Anhebung der Einstellgebühr führt. Im Falle einer Deflation kann die Indexklausel aber auch eine Reduktion der Einstellgebühr bewirken.

Nicht selten wird in Einstellverträgen weiters geregelt, dass die Einstellgebühr „gleitend“ ist, das heißt vom Betreiber insbesondere bei Ausweitung seiner Leistungen erhöht werden kann. Unter einer Erhöhung der Leistungen ist etwa die Errichtung neuer Anlagen – wie z. B. einer Schrittmaschine, einer zusätzlichen Reitanlage oder ähnliches – zu verstehen, aber etwa auch die Umstellung auf teurere Futtermittel. Für die Frage der Zulässigkeit einer solchen „Gleitklausel“ muss das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) beachtet werden, zumal der Reitstallbetrieb meist als Unternehmer und der Einsteller in aller Regel als Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzes einzustufen ist und daher das KSchG in den meisten Fällen zur Anwendung kommt. Aus § 6 KschG ergibt sich, dass eine Bestimmung wie die erwähnte „Gleitklausel“ nur dann verbindlich ist, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung zugunsten des Verbrauchers vorgesehen ist, wenn die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und wenn ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. All diese Voraussetzungen sind bei der erwähnten Indexklausel erfüllt.

Erhöhung der Einstellgebühr

Eine immer wieder aufkommende Frage lautet dahin, ob der Reitstallbetreiber die Einstellgebühr auch dann anheben kann, wenn der Einstellvertrag keine Index- oder „Gleitklausel“ enthält. Diese Frage ist im Ergebnis zu bejahen: In solchen Fällen ist die Ankündigung des Betreibers, daß er die Einstellgebühr anheben wird, rechtstechnisch als Anbot an die Einsteller zur Änderung der Einstellverträge zu qualifizieren. Akzeptiert der Einsteller die Erhöhung, indem er etwa vorbehaltlos den erhöhten Betrag ab dem vom Betrieb gewünschten Termin bezahlt, so ist es zu einer wirksamen Änderung des Vertrages gekommen. Lehnt ein Einsteller die Erhöhung unmissverständlich ab, so steht es dem Betreiber offen, im Rahmen der vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine den Einstellvertrag dieses Einstellers aufzukündigen. Mit anderen Worten: Der Einsteller hat gegen den Betreiber keinen Rechtsanspruch darauf, das Einstellverhältnis zur alten niedrigeren Einstellgebühr fortzusetzen. Analog zu der aus dem Arbeitsrecht bekannten Rechtsfigur der „Änderungskündigung“ könnte der Reitstallbetreiber die Ankündigung der Erhöhung der Einstellgebühr zugleich mit dem Ausspruch der Kündigung für den Fall der Ablehnung der Erhöhung verknüpfen. Die Erhöhung der Einstellgebühr muss diesfalls derart angekündigt werden, dass zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden der Erhöhung jedenfalls die Kündigungsfrist liegt.

Einstellgebühr bei Abwesenheit

Einen weiteren Diskussionspunkt bildet schließlich die Frage, ob der Einsteller im Falle vorübergehender Abwesenheit des Pferdes, etwa wegen eines Turnierbesuches oder eines Klinikaufenthaltes, die volle Einstellgebühr zu bezahlen hat. In vielen Einstellverträgen ist dieser Punkt geregelt, wobei meistens normiert wird, dass die vorübergehende Abwesenheit des Pferdes den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der vollen Einstellgebühr befreit.

Findet sich im Einstellvertrag jedoch keine diesbezügliche Regelung, so bietet die so genannte „Sphärentheorie“ einen Lösungsansatz: Diese besagt, dass die Verpflichtung zur Erbringung der eigenen Leistung aufrecht bleibt, wenn die Gegenleistung des anderen Teiles lediglich aus Gründen unterblieben ist, die aus der eigenen Sphäre stammen. Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der Einstellgebühr im vollen Umfang aufrecht bleibt, wenn etwa das Pferd vom Einsteller auf ein Turnier genommen oder wegen – nicht durch den Reitstallbetrieb verursachter – Erkrankungen des Pferdes in eine Tierklinik gebracht wird. Ist hingegen die Einstellung aus Gründen, die der Sphäre des Betriebes zuzuordnen sind, unterblieben, wie etwa wegen Umbauarbeiten im Reitstall, ergibt sich aus der Sphärentheorie der Entfall der Verpflichtung zur Bezahlung der Einstellgebühr für die Dauer der verhinderten Einstellung.

Dauer des Einstellverhältnisses

Der Einstellvertrag kann grundsätzlich auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Der Abschluss eines befristeten Vertrages stellt in der Praxis eher die Ausnahme dar.

Kündigung und sofortige Auflösung

Entsprechend den von der Rechtsprechung zu Dauerschuldverhältnissen entwickelten Grundsätzen ist zwischen der ordentlichen Kündigung einerseits und der außerordentlichen bzw. sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund andererseits zu unterscheiden.

Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung bedarf keiner näheren Begründung und kann sowohl vom Betreiber als auch vom Einsteller jederzeit veranlasst werden. Zu beachten sind freilich die vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine. Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, zu dem das Einstellverhältnis enden soll. Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Ausspruch der Kündigung (genau genommen dem Zugang der Kündigungserklärung beim Erklärungsempfänger) und dem Kündigungstermin zumindest verstreichen muss. Ist etwa im Einstellvertrag jeder Monatsletzte als Kündigungstermin und eine einmonatige Kündigungsfrist festgelegt, so muss eine auf den Endigungstermin 30. Juni gerichtete Kündigungserklärung dem anderen Vertragspartner spätestens am 31. Mai zugehen. Umgekehrt kann eine am 1. Mai zugehende Kündigungserklärung auch nur den 30. Juni als frühesten Kündigungstermin vorsehen, da zwischen dem 1. und dem 31. Mai eben nicht mehr ein voller Monat liegt. In jedem Falle empfiehlt sich eine nachweisliche Abgabe der Kündigungserklärung, etwa durch Einschreiben oder schriftliche Bestätigung der persönlichen Übernahme.

Wurde im Einstellvertrag bezüglich der Kündigungsfristen und -termine nichts Näheres geregelt, so muss dieser ergänzend interpretiert werden. Stellt man auf die in der Rechtsprechung geforderten Kriterien ab, wonach die Kündigungsfrist „angemessen“ sein muss und zum Teil auf die Periode der Einstellgebührenzahlung (meist monatlich) und schließlich auf die Branchenüblichkeit abgestellt wird, so wird zumeist eine einmonatige Kündigungsfrist zugrunde zu legen sein.

Bei der Auflösung des Einstellvertrages aus wichtigem Grund sind Kündigungsfristen und -termine nicht einzuhalten, allerdings ist diese sofortige Auflösung nur dann unmittelbar wirksam, wenn ein Vertragspartner derart gravierende Pflichtverletzungen begangen hat, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung legt hier einen eher hohen Maßstab an, daher sollte man sich immer gut überlegen, ob Vorfälle, die für einen selbst bzw. subjektiv selbstverständlich gravierend waren, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch von einem Richter tatsächlich als derart gravierend qualifiziert würden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Vertragsauflösung hat immer derjenige zu beweisen, der die sofortige Auflösung begehrt.

Kurzfristiger Auszug

Im gegebenen Zusammenhang taucht die Frage auf, ob der Reitstallbetreiber von einem Einsteller, der „von heute auf morgen“ auszieht, die Einstellgebühr für jenen Zeitraum verlangen darf, der sich bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine ergeben hätte. Beispiel: In einem Einstellvertrag ist eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart, wobei die Kündigung jeweils nur zum Monatsletzten erfolgen darf. Der Einsteller ist mit der Stallführung nicht zufrieden und zieht mit seinem Pferd am 10. April aus. Der Betreiber verlangt nun von diesem ehemaligen Einsteller die Einstellgebühr für den Zeitraum 11. April bis 30. Juni, denn hätte der Einsteller am 10. April die Kündigung ausgesprochen, so hätte im Wege der ordentlichen Kündigung auf Grund der vereinbarten Kündigungsfrist und des Kündigungstermins diese Kündigung frühestens per 30. Juni wirksam werden können. Es stellt sich nun die Frage, ob dies rechtens ist.

Kann der Einsteller nachweisen, dass der Betreiber einen wichtigen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gesetzt hat, so besteht selbstverständlich kein Anspruch des Betreibers, da das Einstellverhältnis vom Einsteller wirksam bereits mit 10. April beendet wurde. Gelingt dem Einsteller dieser Beweis jedoch nicht, so ist er grundsätzlich zur Bezahlung der Einstellgebühr für den Zeitraum bis 30. Juni verpflichtet. Allerdings muss sich der Betreiber – sofern im Einstellvertrag nichts anderes festgelegt wurde – anrechnen lassen, was er sich dadurch erspart hat, dass das betreffende Pferd nicht mehr in seinem Reitstall untergebracht war. Konnte der Betreiber für den frei gewordenen Einstellplatz vor dem 30. Juni einen anderen Einsteller gewinnen, so kommt eine „Kündigungsentschädigung“ überhaupt nur bis zum Beginn des neuen Einstellverhältnisses in Frage.

Haftungsausschlüsse

1294152512.jpg

Der Haftungsumfang des Stallbetriebs muss unbedingt abgeklärt werden. © Elke Hellmich

Sehr umfangreich ist häufig die Thematik des Ausschlusses bzw. der Einschränkung der Haftung des Reitstallbetreibers geregelt. Betroffen sind hier sowohl Haftungen für Sachschäden, insbesondere auch für das eingestellte Pferd, als auch Haftungen für Personenschäden, also Körperverletzungen etc., die der Einsteller im Rahmen der Nutzung der Einrichtungen des Reitstalles erleiden könnte.

Für die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen darf wiederum das Konsumentenschutzrecht nicht übersehen werden, welches, wie bereits ausgeführt wurde, in den meisten Fällen zur Anwendung kommt. Dieses legt fest, dass für Personenschäden ein Haftungsausschluss generell nicht wirksam vereinbart werden kann. Das heißt, dass der Reitstallbetrieb nicht einmal für den Fall seines leichten Verschuldens die Haftung ausschließen kann.

Für den Bereich von Sachschäden lässt das Konsumentenschutzgesetz die Vereinbarung der Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) zu. Bei Sachschäden kann daher für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit die Haftung des Betriebes wirksam ausgeschlossen werden.

Angesichts dieser zwingenden gesetzlichen Schranken betrifft der juristische Rat an jeden Reitstallbetrieb daher nicht nur die Ausgestaltung des Einstellvertrages, sondern vor allem auch den Hinweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer geeigneten Haftpflichtversicherung. Da der Reitstallbetrieb für das Verschulden aller Gehilfen, deren er sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Einstellern bedient (Stallpfleger etc.), wie für sein eigenes Verschulden haftet, muss bei der Versicherung unbedingt auch das Verhalten der Gehilfen mit eingeschlossen werden.

Ermächtigung zur Beauftragung

Ein sehr sinnvoller Bestandteil der Einstellverträge ist die Klausel, wonach der Betrieb im Falle des Vorliegens von Gefahr im Verzug berechtigt ist, den Tierarzt oder den Hufschmied zur Behandlung des Pferdes im Namen und auf Rechnung des Einstellers zu beauftragen.

Ohne jede Einschränkung bedeutet diese Klausel jedoch auch, dass der Betrieb bei Gefahr im Verzug auch eine unter Umständen sehr kostspielige Operation des Pferdes auf Rechnung des Einstellers beauftragen kann. Sollte der Einsteller hier Einschränkungen wünschen, müsste dies im Einstellvertrag entsprechend festgehalten werden.

Zurückbehaltungsrecht

1294152429.jpg

Jederzeit einsehbar: Hausordnung, Notfallnummern und Futterpläne © Elke Hellmich

Nach der Rechtsprechung steht dem Reitstallbetrieb selbst dann, wenn dies im Einstellvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Zurückbehaltungsrecht am eingestellten Pferd zu. Das heißt, er kann die Herausgabe des Pferdes so lange verweigern, bis ihm die von ihm für das Pferd getätigten Aufwendungen – wie etwa Kosten des Tierarztes oder Hufschmieds oder rückständige Einstellgebühren – vom Pferdebesitzer bezahlt worden sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht gibt dem Reitstallbetrieb jedoch nicht die Möglichkeit, das Pferd, etwa durch Verkauf, zur Befriedigung seiner Forderungen zu verwerten.

Lust auf mehr?

Pferderevue AbonnentInnen können ihn zusammen mit über 40.000 weiteren in unserem Online-Archiv kostenlos nachlesen. Einfach unter Service/Online-Archiv einloggen und in allen Heften aus 25 Jahren Pferderevue zum Nulltarif blättern!

Testzugang bestellen
Sie sind weder AbonnentIn noch Verbandsmitglied, möchten aber trotzdem einen Blick in unser Online-Archiv werfen? Bestellen Sie jetzt kostenlos einen Testzugang!