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Über’n Zaun geschaut

Ein Artikel von Eva Morawetz | 18.12.2010 - 00:03

Weidegang ist für die körperliche und seelische Gesundheit von Pferden unerlässlich. Ebenso unerlässlich ist es jedoch, den Aufenthalt auf Koppeln und Weiden entsprechend sicher zu gestalten – damit die geplante Wohltat für das Pferd nicht ins Gegenteil umschlägt. Pferde, die aus einer Koppel entkommen – sei es, weil sie den Zaun durchbrechen oder überspringen, sei es, weil sie durch unsachgemäße Handhabung des Tores freikommen – bringen nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern können auch beträchtlichen Schaden anrichten. Dass Horrorszenarien mit Toten und Verletzten nicht der morbiden Phantasie von Versicherungsmaklern entspringen, sondern leider tatsächlich eintreten können, zeigt ein Fall, der sich vor wenigen Jahren ereignete. Ein Pferd sollte von der Koppel geholt werden, dabei rutschte es aus, stürzte, geriet in Panik und stürmte davon. Die kleine Herde, die sich noch innerhalb des Koppelzauns befand, verstand dies als Signal zur Flucht, brach durch den Koppelzaun und lief zunächst zur Bundesstraße, dann zur Autobahn. Die Folgen waren verheerend: Drei schwerverletzte Autolenker, einer seither querschnittgelähmt, einer mit schwersten Kopfverletzungen, drei tote und ein schwer verletztes Pferd, vier schrottreife Fahrzeuge. Die nachfolgenden gerichtlichen Untersuchungen ergaben: Der Koppelzaun, in diesem Fall ein einfacher Elektrodraht, war als Umzäunung einer ausbruchsicheren Pferdekoppel, wie sie das Gesetz vorschreibt, untauglich gewesen und mithin ursächlich schuld an der nachfolgenden Katastrophe.

Pflichten des Halters

Ein „Koppelzaungesetz“ im eigentlichen Sinn gibt es natürlich nicht. Die Verpflichtung zur ausbruchsicheren Koppelumzäunung lässt sich primär aus § 1320 ABGB (Tierhalterhaftung) ableiten. Dieser Paragraph besagt, dass der Tierhalter für Schäden, die das Tier verursacht hat, haftet – soferne er nicht nachweisen kann, dass er „für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung“ des Tieres gesorgt hat. Was „erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung“ im Einzelfall bedeutet, ist der Ausformung durch die Rechtsprechung überlassen. Diese richtet sich wiederum nach den allgemeinen Regeln, die am ehesten durch die Einhaltung einer üblichen Sorgfaltspflicht eingegrenzt werden können. Was als übliche Sorgfaltspflicht betrachtet werden kann, leitet sich allgemein von der artspezifischen „Tiergefahr“ her, genauer wird sie von den individuellen Eigenschaften des Tiers sowie den näheren Umständen bestimmt. Für das Pferd an sich werden insbesondere Scheuen, Aufbäumen, Durchgehen, Beißen oder Ausschlagen sowie Ausbrechen bzw. Entlaufen als artspezifische Tiergefahren erachtet. „Aus der Koppel ausbrechen“ ist also in diesem Zusammenhang durchaus als pferdetypische Tiergefahr anzusehen, gegen die entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind.

Erforderliche Verwahrung

Grundsätzlich kann man vom Tierhalter aber nur Vorkehrungen gegen solche Vorkommnisse verlangen, die unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des betreffenden Tieres und aufgrund seiner individuellen Eigenschaften zu erwarten sind. Zum Beispiel ist nicht zu erwarten, dass ein Noriker ein 1,60 m hohes, massives Koppelgatter überspringt und das Weite sucht. Als aber ausnahmsweise genau das passierte, wurde vom OHG wie folgt geurteilt: „Noriker- Pferde sind als keineswegs sprungfreudig einzuschätzen. Für ihre Verwahrung ist daher auch ein stabiler Zaun von 1,2 m Höhe ohne zusätzliche Anbringung eines Elektrozaunes ortsüblich. Der Koppelzaun und vor allem das Gatter war demgegenüber nicht nur höher, sondern zusätzlich auch noch durch einen Elektrozaun gesichert. Aus all dem folgt, dass die Beklagte auch unter Anlegung des strengeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1299 jedenfalls nicht mit einem Überspringen des Zaunes oder gar des Gatters durch ein Pferd rechnen musste.“ Die Beklagte haftete in diesem Fall somit nicht für den Schaden. Anders verhält es sich natürlich im Fall von Springpferden oder notorischen Ausbrechern – hier ist damit zu rechnen, dass sie ein Hindernis durch Drüberspringen zu überwinden versuchen. Dementsprechend muss auch der Koppelzaun anderen Anforderungen genügen, nämlich höher sein. Im Zweifelsfall ist einem Pferd eher mehr als weniger zuzutrauen. Koppelbauer berichten, dass jeder Pferdebesitzer meint „meiner macht das nicht und hat das noch nie getan“ – aber die (schlechte) Erfahrung zeigt, dass auch das lammfrommste Pferd in bestimmten Situationen seinen Instinkten folgt. Und die befehlen meist: renn, so schnell du kannst. Was im Einzelfall als notwendig erachtet wird, hängt also von den Eigenschaften der Pferde ab, die „verwahrt oder beaufsichtigt“ werden – aber auch von anderen Umständen wie z. B. der Lage der Koppel. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob sich die Koppel oder Weide in der Nähe einer verkehrsreichen Straße befindet oder ob sie auf einer einsamen Alm liegt. Wobei „Nähe“ im Zusammenhang mit Pferden als relativ zu betrachten ist, da Pferde als Lauftiere, zumal wenn sie in Panik davonstürmen, beträchtliche Strecken zurücklegen können. Im eingangs geschilderten Fall waren es immerhin zehn Kilometer bis zur Autobahn. Befindet sich die Koppel in der Nähe einer stark befahrenen Straße, so muss die Verwahrung der Tiere – so hat das OHG mehrfach befunden – besonders sorgfältig erfolgen. Eine Verpflichtung zu täglichen Kontrollen der Zäune bzw. Überprüfung der elektrischen Wirkung bei Elektrozäunen erscheint dem Gericht hier durchaus gerechtfertigt. Weniger streng geht’s auf der Alm zu: Hier ist vielfach nicht einmal eine Umzäunung notwendig, wenn diese nicht mit Rücksicht auf die spezielle Eigenschaft des Tieres erforderlich ist. „Auf Almen ist ein Angriff von gutmütigen Kühen und Pferden auf Menschen nicht zu erwarten. Eine Trennung von Mensch und Tier durch Zäune ist auf Almen daher auch keineswegs üblich.“ Wenn allerdings ein oder mehrere Tier bereits durch bösartiges Verhalten – z. B. Beißen von arglosen Wanderern – aufgefallen ist/sind, so wird ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt – eine Haftung ist dann durchaus im Rahmen des Möglichen.

Die schlimmsten Folgen

Straf- und zivilrechtliche Haftungen bei einem verschuldeten Unfall

Aus Unfällen wie dem im Artikel geschilderten ergeben sich sowohl straf- als auch zivilrechtliche Haftungen. Strafrechtlich wird geprüft, ob fahrlässiges Verhalten seitens einer beteiligten Person, meist des Anlagenbetreibers, vorliegt. Wenn dies – weil keine ausreichende, den üblichen Anforderungen entsprechende Umzäunung vorhanden war – festgestellt wird, so kommt eine Haftung wegen Vergehens der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung bis hin zum Verfahren wegen Herbeiführung einer fahrlässigen Gemeingefährdung in Betracht. Wird eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang festgestellt, so ist ein noch höherer Strafsatz zu erwarten. Insgesamt beträgt daher die Bandbreite einer möglichen Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch die zivilrechtliche Haftung kann schwerwiegend sein und allenfalls sogar die Haftungssumme der (Tierhalter-)Haftpflichtversicherung – die abzuschließen in jedem Fall empfehlenswert ist – übersteigen. Man bedenke nur die Schadenersatzforderungen, die sich aus dem oben geschilderten Vorfall ergeben haben und die an sich schon bei weit über 150.000,– Euro (erheblich mehr als zwei Millionen Schilling) gelegen sind. Bei bleibenden Verletzungsfolgen ist mit laufenden Unterhaltszahlungen für nicht mehr (voll) berufstätige und unfallsbedingt behinderte Personen und damit mit einer monatlichen Unterhaltszahlungsverpflichtung bis zu deren Lebensende zu rechnen! Wenn man all die möglichen Folgen bedenkt, die mit Geld oft gar nicht wieder gutzumachen sind, so scheint die Investition in eine sichere Umzäunung jedenfalls mehr als gerechtfertigt.

Dr. Peter Lechner

Ausbruch- & verletzungssicher

Die Umzäunung einer Weidekoppel für Pferde soll prinzipiell zwei Eigenschaften haben: Sie muss ausbruchsicher sein und sie muss verletzungssicher sein. Beide Eigenschaften müssen auf die Bedürfnisse und Eigenheiten von Pferden abgestimmt sein, d. h. was für Rinder oder Schafe zweckdienlich ist, kann für Pferde unpassend oder sogar gefährlich sein. Wichtig ist vor allem, dass Pferde den Zaun respektieren, d. h. er muss bereits optisch für die Tiere ein Hindernis darstellen. Einfache Drähte sind daher schon von der optischen Anmutung her für Pferde nicht sehr abschreckend, ganz zu schweigen von der Verletzungsgefahr, wenn sie versuchen, den Zaun respektlos umzurennen oder sich darin verfangen. Durchtrennte Sehnen und Gliedmaßen sind die schrecklichen Folgen. Ein Elektrozaun allein ist daher auch nach Meinung des OGH eindeutig keine ausreichende Verwahrung für eine Pferdeherde – wobei dabei allerdings ein einfacher Elektrodraht und nicht die breiteren, gut sichtbaren und auch zugfesteren Bänder gemeint sind. Auch die sollten allerdings ab einer gewissen Belastung nachgeben (Reißfestigkeit bis ca. 300 kg), damit Pferde, die sich im Band verfangen, nicht durch den Strom geschädigt werden. Außerdem ist ein Elektrozaun natürlich nur so lange sicher, wie er Strom führt. Die Pferde merken ziemlich schnell, ob das Band geladen ist oder nicht. Eine fachgerechte und funktionssichere Installation sowie regelmäßige Kontrollen sind daher das Um und Auf beim Elektrozaun. Allgemein wird der reine Elektrozaun eher für ältere, ruhige und abgeklärte Pferde empfohlen. Unter Umständen, die besondere Sorgfalt der Verwahrung verlangen, ist er als alleinige Maßnahme nicht zu empfehlen, obwohl er von Pferden – unter normalen Bedingungen – gut respektiert wird. Als zusätzliche Umzäunung innseitig vor einem massiven Kunststoff- oder Holzzaun bietet er jedoch ideale Sicherheit. Bei massiven Zäunen ist vor allem die Splitterfestigkeit ein Kriterium für Verletzungssicherheit. Moderne Kunststoffe bieten eine gute Kombination von Elastizität und Steife, die Schläge absorbiert, ohne zu splittern. Auch soll das Material keine scharfen Kanten oder Grate aufweisen, vorstehende Nägel oder sonstigen Verbindungssteile sind natürlich ebenfalls tabu. Während Durchbrechen oder Umrennen bei festen und korrekt installierten Zäunen weniger zu befürchten ist, ist hier – da die Pferde an der festen Oberkante besser taxieren können – das Drüberspringen eher als Gefahr zu sehen. Dem kann man durch eine angemessene Höhe des Zaunes begegnen. Generell ist von einer Höhe von 1,40 bis 1,60 m auszugehen, als Faustregel gilt die Höhe des Widerrists minus 10 %, dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein Springpferd anders zu beurteilen ist als ein Noriker – zumindest versicherungstechnisch. Als Materialien für die Riegel kommen Holz, Kunststoff, Elektrobänder oder auch Gummigurten in Frage, die Pfosten können aus Metall, Kunststoff oder Holz sein, wobei hier die Lebensdauer entscheidend von der Holzart abhängt und auch nach Untergrundbeschaffenheit sehr differieren kann. Mehr dazu ebenfalls im nächsten Heft. Kommen wir noch einmal zum abschreckenden Beispiel am Anfang der Geschichte zurück: Der Vorfall wäre auch wesentlich glimpflicher verlaufen, wenn der Weg von und zur Koppel erstens rutschsicher (es war Winter und der Weg war nicht gestreut) und zweitens mit einem stabilen Zaun abgesichert gewesen wäre. Also bitte auch an die Absicherung des Weges zur Koppel denken, so dass entkommene Pferde in den Stall und nicht in die weite Welt enteilen.

Koppel-Checkliste

Tipps und Tricks, wie man den Koppelgang seiner Pferde sicher und artgerecht gestalten kann
Es gibt keinen Zweifel darüber, wie wichtig regelmäßiger Koppelgang für jedes Pferd ist und wie sehr er die Lebensqualität des Vierbeiners steigert. Zweifelhaft ist bisweilen allerdings der Zustand von Koppeln und Weiden sowie jener der Zäune.
Prinzipiell beginnt die korrekte „Handhabung“ des Koppelpferdes in der Box. Reitpferde tragen meist Gamaschen. Beim Führen ist ein Stallhalfter obligatorisch, genauso ein Führstrick und – ganz wichtig – Handschuhe, die Verbrennungen der Handflächen verhindern, wenn das Pferd davonstürmen will. Ebenso ratsam ist festes Schuhwerk. Temperamentvolle oder unerzogene Pferde sollten mit Trense oder Kappzaum geführt werden, den man auf der Weide abnimmt. Über das Abnehmen des Halfters gibt es geteilte Meinungen: Beim Stallpferd mit stundenweisem Koppelgang empfiehlt es sich, das Halfter oben zu lassen; beim Weidepferd, das den ganzen Sommer über draußen ist, oder beim Offenstall- Pferd wird man das Halfter abnehmen.
Durchaus üblich, jedoch hochriskant ist auch das Führen mehrerer Pferde von einer Person bzw. das freie Mitlaufenlassen von anderen Pferden.
Hat man sein Pferd sicher zur Koppel gebracht, dreht man es zu sich und lässt es erst dann los, wenn es wohlerzogen stillsteht. Zappelige Pferde erzieht man mit Karotte oder Apfel zum Ruhigstehen.
Es bedarf einiger Erfahrung und Kenntnis in der Pferdehaltung, um die Dauer des Weidegangs einschätzen zu können. Liegt Schnee oder stehen die Tiere auf sogenannten Gatschkoppeln langweilen sie sich schnell.
Im Frühjahr, wenn das Gras saftig und grün ist, wollen sie meist gar nicht zurück in den Stall. Gerade an den ersten Tagen in der fetten Maiwiese besteht allerdings erhöhte Kolikgefahr, da die Pferde sich gierig zuviel des wohlschmeckenden Grüns einverleiben.
Im Winter muss der Pferdehalter auf extreme Kälte achten, im Sommer leiden Pferde schnell unter der Hitze und den Insekten. Es bedarf also durchaus einiger Erfahrung, um es nicht vielleicht zu gut zu meinen und dabei unbeabsichtigt Fehler zu begehen.

Der Weg zur Koppel
Liegt der Stall an einer stark befahrenen Straße oder einer Eisenbahn, muss bereits der Weg, der zur Koppel führt, mit einem Zaun gesichert sein. Betriebszufahrten sind mit einem Tor zu versehen, das geschlossen wird, sobald auch nur ein Pferd (und sei es noch so brav) auf dem Weg von oder zur Koppel ist.
Nimmt man ein Pferd aus der Gruppe, muss auf jeden Fall ein Helfer dabeisein, der das Koppeltor öffnet und schließt und verhindert, dass andere Pferde mit hinaus drängeln. Sind zwei Pferde zusammen draußen, nimmt man sie in der Regel zusammen mit in den Stall, da alleingelassene Pferde auf der Koppel oft unruhig werden.

Die Größe der Gruppe

Die Anzahl der Pferde, die gemeinsam auf die Koppel gehen, hängt von deren Verträglichkeit untereinander und der Größe der Koppel ab. Gruppenverbände, die einmal zusammengewürfelt wurden, sollen keinem permanenten Pferdewechsel ausgesetzt werden, da das Ein- und Ausgliedern von Pferden jedes Mal Stress bei allen Beteiligten verursacht.
Ideale Symbiosen bei der Abweidung der Grünflächen lassen sich mit Schafen oder Rindern herstellen, da diese andere Vorlieben haben als Einhufer und den Boden auch abwechslungsreich bedüngen.
Hangkoppeln sind generell mit Vorsicht zu genießen. Die Teilung einer Wiese in mehrere Koppeln sollte bei Hanglage in Längsstreifen von rechts nach links erfolgen, nicht aber von oben nach unten, da herumtobende Pferde bisweilen verzögert bremsen und sich schwer verletzen können, wenn sie in oder durch den Zaun rutschen.

Andrea Kerssenbrock

Was leistet die Versicherung?

Wird wie im geschilderten Beispiel durch das entlaufene Pferd ein Dritter (oder auch mehrere) geschädigt, so wird zunächst festzustellen sein, ob ein Verschulden des Tierhalters besteht, d. h. ob er seiner Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung und Beaufsichtigung in ausreichendem Maß nachgekommen ist oder nicht. Liegt kein Verschulden vor, weil beispielsweise der Koppelzaun alle Auflagen erfüllt, die oben angeführt wurden, dann muss der Geschädigte selbst für den Schaden, den er erlitten hat, aufkommen. Liegt jedoch ein Verschulden vor, weil der Zaun nicht den Tieren oder den Umständen entsprochen hat, so ist der Tierhalter gut beraten, wenn er eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die in diesem Fall für den Schaden aufkommt. Versicherungsprofi Alexander Punzl empfiehlt, dass die versicherte Schadenssumme nicht unter einer Million Euro liegen sollte. Außerdem übernimmt die Haftpflichtversicherung auch die Kosten für die Feststellung, ob eine Schuld vorliegt sowie die gerichtlichen Kosten, wenn kein Verschulden vorliegt, die oder der Geschädigte aber dennoch klagt. Die Kosten für Strafrechtsprozesse (bei Personenschäden) übernimmt die Versicherung allerdings nicht – außer man kann dem Versicherer plausibel erklären, dass ein positiver Ausgang im Strafrechtsprozess einen positiven Einfluss auf den Zivilrechtsprozss erwarten lässt. Dann besteht die Möglichkeit, dass er die Kosten übernimmt – aber er muss nicht! Um dieses Risiko sicher abzudecken, benötigt man zusätzlich eine Rechtschutzversicherung mit dem Baustein Strafrechtschutz. Falls Sie einen Einstellbetrieb führen oder aus anderen Gründen fremde Pferde bei sich stehen haben, vergewissern Sie sich, das auch für diese eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Außerdem brauchen Sie als Reitstallbetreiber eine Betriebshaftpflicht bzw. als Landwirt eine landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung. Aber Achtung: Sollte der Schaden bewusst in Kauf genommen worden sein, weil man aus Kostengründen die notwendigen Maßnahmen – sprich einen ordentlichen Zaun – nicht gesetzt hat, kommt das dem Vorsatz gefährlich nahe. In so einem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt. Was im schlimmsten Fall sicherlich teurer kommt als jeder Zaun, den Sie sich vorstellen können.

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Dieser Artikel ist in der Ausgabe 3/2002 erschienen. Alle Artikel aus 20 Jahren Pferderevue können Pferderevue-AbonnentInnen in unserem Archiv kostenlos nachlesen.