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Künftig fallen nur noch Pferde die zur Schlachtung bestimmt sind unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz. © Alessandro Catellani - Fotolia.com

Umsatzsteuererhöhung für Einstellbetriebe: Wer ist betroffen?

Ein Artikel von Mag. Helwig Schuster | 24.01.2012 - 13:45
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Künftig fallen nur noch Pferde die zur Schlachtung bestimmt sind unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz. © Alessandro Catellani - Fotolia.com

Wie vermutlich aus den Medien, insbesondere auch zwei Artikeln in der Pferderevue (6/2011 und 01/2012) bekannt sein dürfte, wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2011 dahingehend verurteilt, dass die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes (10 %) auf Umsätze mit Pferden gegen EU-Recht verstößt.  Mit Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde die Anlage zum Umsatzsteuergesetz (UStG) dahingehend geändert, dass nur mehr solche Pferde vom ermäßigten Umsatzsteuersatz erfasst sind, die zur Schlachtung bestimmt sind. Das Finanzministerium hat Ende November 2011 durch Änderung der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 in ihren Randziffern 1178 und 1179 klargestellt, dass auch für die Einstellgebühren (Pensionsviehhaltung) von Pferden, sofern sie nicht zur Schlachtung sind, die Anhebung der Umsatzsteuer von 10 auf 20 % ab 01.01.2012 Platz greift. Da in der Rz 1179 der aktuellen Umsatzsteuerrichtlinie 2000 die Worte „von Reit- oder Rennpferden“ bei der Pensionsviehhaltung gestrichen wurden, ist davon auszugehen, dass die Umsatzsteuererhöhung bei Reit- und Rennpferden Platz greift. Nicht betroffen sind Reitstallbetriebe, 

  • die steuerlich als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft und anerkannt sind und als solcher der so genannten Pauschalierung im Sinne des § 22 UStG unterliegen (das Finanzministerium merkt jedoch an, dass auch hier Bedenken der EU-Kommission kommen könnten), und 
  • Reitstallbetriebe, die (umsatzsteuerlich) als Liebhabereibetrieb eingestuft sind und daher unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. 
Alle anderen Reitstallbetriebe, also vor allem gewerbliche Reitställe (die nicht Liebhaberei sind), unterliegen ab 01.01.2012 hinsichtlich der Einstellgebühr von Pferden, die nicht zur Schlachtung sind, einem Umsatzsteuersatz von 20 %.  Für alle Pferdestall-Betriebe, die steuerlich als Landwirtschaft anerkannt sind, jedoch für die Umsatzsteuer im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG optiert haben, noch ein wichtiger Hinweis: Grundsätzlich ist der Unternehmer für mindestens 5 Jahre an seine Optierung zur Umsatzsteuer gebunden, danach ist der Widerruf dieser Optierung prinzipiell möglich. Der Widerruf muss bis spätestens 31. Jänner 2012 ausgeübt werden, um noch für das Jahr 2012 wirksam zu werden (§ 22 Abs. 6 letzter Satz UStG). Ob ein solcher Widerruf der Optierung zur Umsatzsteuer rechnerisch im konkreten Fall günstig ist, kann nur der zuständige Steuerberater, dem alle Ziffern des Betriebes vorliegen, beurteilen.