Werden Pferde zum Luxusgut und die bäuerlichen Pferdeeinstellbetriebe aufgeben oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten? Fragen, die man sich in Zukunft wohl häufiger stellen wird. © beatrix kido - fotolia.com
Das Halten von Pferden wird wieder teurer, aufgrund EU - rechtlicher Vorgaben wird der Fiskus ab 1. 1. 2014 nun auch von den landwirtschaftlichen Pferdeeinstellern generell 20 % Umsatzsteuer kassieren wird. Die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung für die Pensionspferdehaltung fällt mit diesem Zeitpunkt.
Schon seit 1. 1. 2012 müssen regelbesteuerte Pferdebetriebe 20 % Umsatzsteuer von den Einnahmen aus dem Verkauf von Reitpferden und der Einstellung von Reitpferden an das Finanzamt abführen. Regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe sind entweder buchführungspflichtig oder haben freiwillig auf die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung verzichtet um aufgrund hoher Investitionen in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu gelangen.
Österreich wurde zu dieser gesetzlichen Änderung gezwungen, da der Europäische Gerichtshof das Züchten und Halten von Reittieren als nicht mehr begünstigungsfähig sah. Diese Änderung betraf gleichermaßen gewerbliche und regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe. Umsatzsteuerrechtlich pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe sind nicht steuerbefreit. Die Umsatzsteuer der pauschalierten Betriebe, die als Durchschnittssteuer bezeichnet wird, entspricht exakt der abziehbaren Vorsteuer, sodass keine Umsatzsteuerzahlungen, auch nicht beim Ausweis dieser Steuer in einer Rechnung, an den Fiskus zu leisten sind. Solche Betriebe dürfen ab 1. 1. 2014 nur noch diese nicht an den Fiskus abzuführende Durcsschnittssteuer (10 % an Private, 12 % an Unternehmer) beim Verkauf von Pferden aus der eigenen Zucht und für das Einstellen von Pferden, die nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden (z. B. Holzrückung, Almbewirtschaftung) in Rechnung stellen.
Sozialversicherungsrechtlich sind die landwirtschaftlichen Pensionspferdehalter schon seit 1. 1. 2004 mit zusätzlichen Beiträgen von den Einnahmen aus der Pferdeeinstellung belastet, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird.
Pferdewirtschaft drohen nachhaltige Probleme
Diese finanziellen Belastungen der Pensionspferdehalter wirken sich natürlich auch auf die Einstellpreise für die Reiter aus. Viele Pferdebesitzer werden sich ihren Sport in Zukunft nicht mehr leisten können und versuchen ihre Pferde zu verkaufen. Das bekommen die Pferdebetriebe wieder zu spüren, da durch diese Belastungen die Nachfrage sinken wird. Landwirte, die sich zur Umstrukturierung ihres Betriebes, z. B. von der Milchwirtschaft zur Pferdeeinstellung veranlasst sahen, werden sich die Frage stellen, ob sich ihrer Investitionen in Anbetracht der sinkenden Nachfrage überhaupt gelohnt haben, da gleichzeitig mit den Abgabenerhöhungen auch die Betriebsmittelpreise heftig gestiegen sind.
Das Argument, die Pferdewirtschaft belaste die Umwelt in einem höheren Ausmaß als die übrige Landwirtschaft, geht ins Leere, da z. B. in der Zwischenkriegszeit und auch bis zur Motorisierung der Landwirtschaft zu Beginn der 1960er Jahre die Zahl der in Österreich gehaltenen Pferde wesentlich höher war als heute. Die meisten Pferdebetriebe sind unverändert landwirtschaftliche Betriebe und betreiben eine landwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft. Futter und weitere Betriebsmittel für die Pferde werden im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und der Pferdemist wird als Dünger wieder auf den eigenen Wiesen und Feldern ausgebracht. Landwirtschaftliche Pferdebetriebe züchten bzw. halten rd. zwei Pferde je Hektar und verfügen somit über die ausreichende Futtergrundlage und genügend Bewegungsflächen für die Tiere. Die Belastung für die Umwelt ist keineswegs höher als bei Rinderbetrieben.
Teilweise Entlastung durch Vorsteuernachholung
Bei der neuen Umsatzsteuer für den Bereich der Pferdeeinstellung handelt es sich nicht um eine Zusatzsteuer so wie bei der Verabreichung von Wein und Most im Rahmen des Buschenschanks, sondern um eine generelle Umsatzsteuerpflicht mit Recht auf Vorsteuerabzug. Zahlreiche pauschalierte Betriebe haben in der Vergangenheit hohe Investitionen im Bereich der Pensionspferdehaltung durchgeführt ohne einen Vorsteuerabzug beansprucht zu haben. In ganz ungünstigen Fällen liegen diese Investitionen gerade mehr als zehn Jahre zurück. In diesen Fällen hilft auch die neu eingeführte Vorsteuernachholung nichts, da der Berichtigungszeitraum mit Ablauf des 10. Jahres nach der Investition verstrichen ist.
Von den Vorräten an Betriebsmittel und Futtermittel zum 31. 12. 2013, soweit diese der Pferdeeinstellung dienen, ist eine volle Vorsteuernachholung zugunsten des Unternehmers möglich. Von Gebäudeinvestitionen der letzten zehn Jahre ist ein zusätzlicher Vorsteuerabzug im Ausmaß von einem Zehntel pro Jahr möglich.
Beispiel
Bau eines Pferdestalles für die Pensionstierhaltung 2010 € 200.000, -- netto, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) € 40.000, -- ; von 2014 bis 2019 können jedes Jahr € 4.000, -- als Vorsteuer geltend gemacht, d.h. von der zu zahlen Umsatzsteuer abgezogen werden. Bei Geräten, Maschinen und Fahrzeugen gilt das nur für die nächsten vier Jahre nach dem Jahr der erfolgten Investitionen. Die gutzuschreibende Vorsteuer beträgt in diesen Fällen ein Fünftel der seinerzeitigen Vorsteuer pro Jahr für den restlichen Berichtigungszeitraum.
Rettungsszenario Vorsteuerpauschale
Ab 1. 1. 2014 gebührt für den Bereich der Pensionspferdehaltung der Vorsteuerabzug von den Ausgaben für die Betriebsmittel und Investitionen. Soweit Ausgaben oder Investitionen den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, muss eine Aufteilung der Vorsteuern in abzugsfähige Vorsteuern für den Pensionspferdebetrieb und in nichtabzugsfähige drei Vorsteuern für den restlichen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Pferdezucht umsatzsteuerrechtlich pauschaliert bleibt. Dadurch wird es so richtig kompliziert. Vielfach werden die bisher pauschalierten Pferdebetriebe ohne Steuerberater nicht mehr auskommen. Der Fiskus wird in diesem Zusammenhang auch gefordert sein, das alles überprüfen zu müssen.
Eine vernünftige Lösung bestünde darin eine entsprechend hohe Vorsteuerpauschale zu gewähren, damit die Bürokratie nicht ausufert. Experten aus dem Bereich der Landwirtschaft haben mit Hilfe der Daten der für den grünen Bericht freiwillig buchführenden Betriebe errechnet, dass diese Vorsteuerpauschale 16 % betragen müsse, um für die Betriebe angemessen zu sein. Der Ball liegt nun beim Finanzministerium eine entsprechende Verordnung zu erlassen, die eine ausreichend hohe Vorsteuerpauschale vorsieht um den Betrieben das Überleben zu sichern und weiterhin einigermaßen leistbare Einstellpreise zu ermöglichen. Pferdesport soll weiterhin für alle pferdebegeisterten Menschen möglich sein und nicht nur von den Reichen auch im Sinne einer weiterhin funktionierenden Landwirtschaft ausgeübt werden können
Kleinunternehmer bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit
Kleinstlandwirte, deren Umsatz aus dem gesamten Betrieb (Pferdeeinstellung und übrige Produktion) nicht mehr als € 30.000, -- p.a. beträgt, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie müssen weiterhin keine Umsatzsteuer abführen, da sie als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Werden über die Einnahmen aus dem übrigen Betrieb keine Aufzeichnungen geführt und besteht auch keine Pflicht zur Aufzeichnung, können die Umsätze mit dem 1,5 fachen Einheitswert geschätzt werden. Für Zwecke der Sozialversicherung müssen die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung immer aufgezeichnet werden, da eine zusätzliche Beitragspflicht ab dem ersten Euro besteht.
Im Bereich der Einkommensteuer und der Gewinnermittlung bleiben die Pensionstierhalter auch in Zukunft pauschalierungsfähig, wenn sie nachweisen, das ihr Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage (überwiegende Verwendung von im eigenen Betrieb erzeugten Futtermittel, wertmäßige Beurteilung) verfügt bzw. die Höchstgrenzen an gehaltenen bzw. erzeugten Tieren lt. Bewertungsgesetz nicht überschritten werden.
Verstärke Kontrollen auf Überschreitung der Gewerblichkeitsgrenze
Auf landwirtschaftliche Pferdeeinsteller, die mit der Pensionstierhaltung die Gewerblichkeitsgrenzen nach der Gewerbeordnung überschreiten, weil diese Tätigkeit nicht mehr im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, kommen gehäuft neue Probleme zu. Die Behörde prüft verstärkt, ob die Pferdeeinstellung noch als landwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt. Das trifft in der Regel nur noch dann zu, wenn die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung nicht mehr als 25 % der gesamten Erlöse des landwirtschaftlichen Betriebes betragen.
Wird von der Behörde festgestellt, dass dieser Rahmen nachhaltig überschritten wurde, braucht der Betrieb eine Gewerbeberechtigung und somit eine Betriebsanlagengenehmigung. Steht der Pferdestall im Grünland muss sich der Landwirt um eine Umwidmung bemühen. Ist eine solche rechtlich nicht zulässig, droht ein Abbruchbescheid oder zumindest die Aufgabe bzw. Einschränkung der Pensionstierhaltung.
Um solche existenzvernichtende behördliche Maßnahmen nicht Realität werden zu lassen, müsste man die Gewerbeordnung novellieren und die Ausnahmen für die Pensionspferdehaltung durch Landwirte erweitern. Eine Basis für die zulässige Anzahl der eingestellten Tiere könnte die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die der Pferdewirtschaft dient, bilden. Es muss bloß die hiefür notwendige Mehrheit im Parlament gefunden werden.