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Erfolg für Niederösterreichs pferdehaltende Landwirte: Eine Novelle des Raumordnungsgesetzes ermöglicht Wirtschaftsgebäude für bäuerliche Einstellbetriebe im Grünland. © Martina Berg - fotolia.com

Geändertes Raumordnungsgesetz hilft Einstellbetrieben

Ein Artikel von Pamela Sladky | 18.12.2014 - 14:33
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Erfolg für Niederösterreichs pferdehaltende Landwirte: Eine Novelle des Raumordnungsgesetzes ermöglicht Wirtschaftsgebäude für bäuerliche Einstellbetriebe im Grünland. © Martina Berg - fotolia.com

In vielen bäuerlichen Einstellbetrieben nimmt die Pensionspferdehaltung heute keine untergeordnete Position gegenüber dem übrigen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb mehr ein – sie sind damit nach gültiger Gewerbeordnung als Gewerbebetrieb einzustufen. Mit allen daraus folgenden Konsequenzen. Neben verschärften Auflagen, der notwendigen Einholung einer Betriebsanlagengenehmigung, der Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung, einer erhöhten Grundsteuer u.v.a.m. bedarf es in solchen Fällen auch einer Umwidmung der Betriebsflächen, denn Gewerbebetriebe sind in der Flächenwidmung Grünland nicht erlaubt und daher von einer Betriebssperre bzw. einem Abbruch bedroht.

Seit Jahren wird die Unterordnung des landwirtschaftlichen Nebengewerbes „Pensionspferdehaltung“ immer rigider interpretiert – von einem ursprünglichen Verhältnis von 49 % zu 51 % ist man heute bei 25 % zu 75 % angelangt. Obwohl Interessensvertreter schon lange auf die Problematik hinweisen, konnte bei Verhandlungen zur Änderung der Gewerbeordnung mit den Vertretern der gewerblichen Wirtschaft auf Bundesebene bislang kein Durchbruch erzielt werden, denn die einzelnen Standpunkte differieren grundlegend. Während die Wirtschaftsvertreter in der Pensionspferdehaltung bloß eine entgeltliche Dienstleistungen für Dritte im Freizeitbereich ohne jedwede tierische Urproduktion sehen, sieht die bäuerliche Interessenvertretung keinen großen Unterschied darin, ob eigene oder fremde Pferde gehalten werden, wenn nur typische bäuerliche Tätigkeiten wie Füttern, Ausmisten, Koppelgang, jedoch kein Reitunterricht oder keine Reiterkantine durchgeführt werden. Schließlich würden sich auch das Erscheinungsbild des Betriebes und die Arbeitsabläufe in der Flächenbewirtschaftung nicht wesentlich von einem Grünlandbetrieb mit Mutterkuhhaltung unterscheiden.

Weil auf Bundesebene in naher Zukunft keine Einigung möglich scheint, gibt es auf Landesebene einen ersten Vorstoß zur Beseitigung dieses Dilemmas. Niederösterreich löst mit einer Novelle des Raumordnungsgesetzes das Flächenwidmungsproblem für typisch bäuerliche Pensionspferdehalter. Demnach sind nun auch gewerbliche Pensionspferdehaltungsbetriebe in der Widmungsart Grünland zulässig, wenn hierfür überwiegend eigene Erzeugnisse (Heu, Stroh, Hafer) aufgewendet werden.
„Damit ist es gelungen, den Standort und die Existenz von Betrieben mit entsprechender Selbstbewirtschaftung abzusichern, auch wenn in der jeweiligen Gemeinde keine Umwidmung, etwa in Bauland-Betriebsgebiet, möglich ist“, lässt der niederösterreichische Bauernbund vermelden. Anders verhielte es sich allerdings bei Reitschulen und Reiterkantinen oder Stallungen für Pensionspferdebetriebe mit (wertmäßig) überwiegendem Futterzukauf. Diese seien nach wie vor in der Flächenwidmung Grünland nicht erlaubt.

Große Zustimmung erhält die Novelle von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich. Sie sei ein wichtiger Schritt zur Problemlösung, offen bliebe aber die Forderung nach Änderung der Gewerbeordnung auf Bundesebene zur gesamtheitlichen Problemlösung.

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