14901730307313.jpg

Summary: --- Alt: --- Keyword: --- Doc.Name: "SLAWIK_knabstrupper_magic41213.jpg" © www.slawik.com

Das Pferd als Pfand

Ein Artikel von Pamela Sladky | 22.03.2017 - 09:19
14901730307313.jpg

Summary: --- Alt: --- Keyword: --- Doc.Name: "SLAWIK_knabstrupper_magic41213.jpg" © www.slawik.com

Man möchte gar nicht glauben, wie häufig es vorkommt, dass Pferde e infach in einem Reitstall zurückgelassen werden, weil der Eigentümer nicht mehr in der Lage oder willens ist, die Einstellgebühr zu begleichen. Damit stellt sich die Frage: „Darf der Einstellbetrieb das Pferd verkaufen, um die offenen Kosten zu decken und das Pferd loszuwerden?“

Von Gesetzes wegen steht dem Einstellbetrieb für den Fall, dass der Einsteller seine Einstellgebühren nicht bezahlt, lediglich ein Zurückbehaltungsrecht am eingestellten Pferd zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht gibt dem Einstellbetrieb aber noch nicht die Möglichkeit, das Pferd (etwa durch Verkauf) zu verwerten und so seine Forderungen zu befriedigen. Vielmehr muss die offene Einstellgebühr erst eingeklagt werden, es muss ein rechtskräftiger Titel geschaffen und dann Exekution gegen den Einsteller geführt werden.

Im Rahmen einer solchen Exekution kann das Pferd dann vom Gerichtsvollzieher versteigert werden. In der Praxis werden aber bei solchen Versteigerungen keine nennenswerten Erlöse erzielt, weil die Versteigerungen nicht hinreichend beworben werden. Im schlimmsten Fall erscheinen gar keine Interessenten zum Versteigerungstermin. Wenn der Einsteller kein anderes verwertbares Vermögen als das Pferd hat oder gar nicht mehr auffindbar ist, kann es dem Einstellbetrieb passieren, dass durch die gerichtliche Forderungsbetreibung nur noch weitere Kosten entstehen, die nicht mehr einbringlich gemacht werden können.

Verwertungsrecht vereinbaren!

Das gesetzlich vorgesehene Zurückbehaltungsrecht ist also ein relativ zahnloser Rechtsbehelf, weshalb es sich unbedingt empfiehlt, im schriftlichen Einstellvertrag auch ausdrücklich ein Verwertungsrecht zugunsten des Einstellbetriebes zu vereinbaren.

Die allgemein im Umlauf befindlichen Musterverträge enthalten üblicherweise kein solches Verwertungsrecht. Die Vereinbarung eines Verwertungsrechtes sollte in etwa wie folgt formuliert sein:

„Der Betreiber hat für Forderungen gegenüber dem Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am eingestellten Pferd und den sonst vom Einsteller eingebrachten Sachen. Erreichen die Außenstände des Einstellers eine Höhe von zumindest … Euro (z. B. das Dreifache der monatlichen Einstellgebühr), so ist der Betreiber dazuberechtigt, das Pferd bzw. die zurückbehaltenen Sachen zu veräußern, aus dem Erlös seine offenen Forderungen zu decken und einen etwaigen überschießenden Betrag dem Einsteller auszufolgen.

Dieses Verwertungsrecht erlischt erst durch die vollständige Bezahlung der offenen Forderung des Betreibers, nicht jedoch durch Teilzahlung.

Mit Eintritt des Verwertungsrechtes des Betreibers ist der Betreibe rauch berechtigt, dem Einsteller das Reiten des eingestellten Pferdes zu untersagen bzw. ihm den Zugang zum eingestellten Pferd zu verwehren. Die laufende Verpflichtungdes Einstellers zur Bezahlung der Einstellgebühren bleibt hiervon aber unberührt.“

Zur Sicherung der Forderungen des Einstellbetriebes sollte außerdem darauf geachtet werden, dass der Einstellvertrag ausreichende Regelungen über

a) die Fälligkeit der Einstellgebühren,
b) den Fall des Zahlungsverzuges (Verzinsung),
c) eine Wertsicherung,
d) ein Aufrechnungsverbot,
e) Kündigungsgründe und einzuhaltende Kündigungsfristen enthält.

Es sollte darum unbedingt ein fachkompetenter Rechtsanwalt damit betraut werden, einen Einstellvertrag zu erstellen, der dem Einstellbetrieb größtmögliche Handhabe gibt, um die Einstellgebühren einbringlich machen zu können. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass der Einstellbetrieb ja (schon aus Gründen des Tierschutzes) nicht einfach damit aufhören kann, das eingestellte Pferd korrekt und ausreichend zu verpflegen, wenn die Einstellgebühr nicht mehr bezahlt wird.

Mag. iur. Nina Zappl