Privatpersonen dürfen in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten. Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft und im Fall von Tieren, die etwa aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihrer Besitzer, abgegeben werden müssen. © www.slawik.com
Auch bislang war das „öffentliche Feilbieten von Tieren“ in Österreich eigentlich nur gemeldeten Züchtern und anerkannten Tierschützern erlaubt – allerdings bewegte sich der Online-Handel bis dato in einer Grauzone. Diese will der Gesetzgeber mit der Tierschutzgesetz-Novelle 2016 nun endgültig beseitigen.
Im überarbeiteten Paragrafen 8a der am vergangenen Mittwoch vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Novelle wird ausdrücklich „das Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen)“ im Internet in die Verbotsbestimmung inkludiert.
Privatpersonen dürfen damit in Zukunft keine Tiere mehr auf Internetplattformen anbieten. Davon ausgenommen sollen Fälle sein, in denen Tiere für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft veräußert werden und wenn Tieren aufgrund des Alters oder einer Erkrankung ihrer Besitzer, abgegeben werden müssen.
Die Änderung im genauen Wortlaut:
„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen ) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Ausgenommen davon ist 12. § 8a
Abs. 2 lautet:
1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft sowie
2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“
Für den Online-Tiermarkt bedeutet die Gesetzesänderung einen gravierenden Einschnitt. Die große Masse der Inserate kommt derzeit aus dem privaten Bereich, bestenfalls jeder Zehnte Anbieter ist registrierter Züchter oder anerkannter Tierschützer. Inserate-Spezialist Willhaben.at will möglichem Missbrauch von vornherein keinen Spielraum bieten und wird private Tieranzeigen deshalb gar nicht mehr gestatten. Das erklärte Michael Gawanda, Sicherheitsbeauftragter bei Willhaben.at, gegenüber dem Kurier.
Gawanda betonte, man sei dem Gesetzgeber „zwar dankbar, dass er nun klar sagt, was er möchte“, aus seiner Sicht fehle aber ein Plan B“. Immerhin bleibe der Gesetzgeber die Antwort schuldig, wie Privatpersonen nun einen neuen Platz für ihr Tier finden sollen.
Sonderfall Pferd
Dass ein Tier aus einem echten Notfall heraus abgegeben werden muss, ist in Reiterkreisen eher die Ausnahme denn die Regel. Viel häufiger werden neue Besitzer gesucht, weil sich die Lebensumstände ändern, Pferd und Reiter einfach nicht (mehr) zusammenpassen oder der Vierbeiner den wachsenden sportlichen Ambitionen nicht mehr gerecht werden kann. Dabei bietet ein Besitzerwechsel nicht selten die Chance auf eine Verbesserung für alle Beteiligten. Völlig gesunde und leistungsbereite Pferde zu verschenken ist angesichts des hohen wirtschaftlichen Wertes gemessen an einem Hund oder einer Katze völlig unrealistisch. Auf diese Problematik angesprochen, gab man bei der Tierschutzombusstelle Wien zu, dass der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der Novelle diese Problematik offenbar nicht bedacht habe.
Aber noch ist nichts in Stein gemeißelt. Die Änderungen werden erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt schlagend. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch unklar. Bis es so weit ist, besteht noch die Chance nachzubessern. Bleibt zu hoffen, dass die Verantwortlichen für den Sonderfall Pferd eine für alle Seiten befriedigende Lösung finden.
ps