Das neue Tierschutzgesetz wird die Suche nach einem geeigneten neuen Besitzer fürs eigene (Privat-)Pferd deutlich erschweren. © www.slawik.com
Strenggenommen war das „öffentliche Feilbieten von Tieren“ in Österreich zwar schon bisher ausschließlich gemeldeten Züchtern und anerkannten Tierschutzorganisationen erlaubt, allerdings ließ die ursprüngliche Formulierung des Gesetzestextes einigen Interpretationsspielraum. Der wurde jetzt beseitigt. Und zwar rigoros. Das neue Tierschutzgesetz hält ausdrücklich fest, dass jeglicher privater Tierhandel künftig verboten ist. Im überarbeiteten Tierhandelsparagraphen heißt es nun:
„Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“
„Konkret bedeutet dies, dass das öffentliche Anbieten von Tieren – unabhängig davon, ob im Internet oder in Printmedien – durch Private verboten ist“, präzisiert Dr. Ulrich Herzog, Gruppenleiter VerbraucherInnengesundheit und Veterinärwesen der Sektion II – Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz – des Gesundheitsministeriums, auf Nachfrage der Pferderevue den Gesetzestext. Dieses Verbot gelte auch für Einzeltiere, für die, aus welchen Gründen auch immer, ein guter Platz gesucht wird.
Kind mit dem Bade ausgeschüttet
Auch wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des zitierten Paragraphen vorrangig die Bekämpfung des Online-Schwarzmarktes mit Hunde- und Katzenwelpen im Auge hatte, geraten dadurch ungewollt private Pferdebesitzer in arge Bedrängnis. „Die wenigsten Pferdehalter werden ihr Tier zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft verkaufen wollen, sondern vielmehr deshalb, weil sich ihre private Lebenssituation geändert hat“, erklärt Rechtsexperte Mag. Helwig Schuster.
Von einer leichtfertigen Nichtbeachtung des Verbots rät Schuster dringend ab. Wer als Privater sein Pferd unerlaubt zum Verkauf anbietet, riskiert hohe Bußgelder: „Der Strafrahmen beträgt bis zu maximal 3750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7500 Euro."
Vermittlung wird schwieriger
Doch wie sollen Pferdebesitzer künftig einen neuen Platz fürs eigene Pferd finden, wenn augenscheinlich allen bisherigen Kanälen ein Riegel vorgeschoben wird? Da Züchtern, Tierhändlern, Stallbesitzern etc. auch weiterhin die öffentliche Abgabe von Tieren erlaubt sein wird, rät Dr. Herzog vorrangig, diese Kanäle zu nutzen. „Wenn das Pferd in einer gewerblichen Haltung eingestellt ist, kann über diese inseriert werden. Im Fall von Pferden kann dies z. B. im Wege des Reitstallbesitzers erfolgen, da der Betreiber des Reitstalls die Anforderungen für ein öffentliches Feilbieten erfüllt.“ Zusätzlich bestünde die Möglichkeit, das betreffende Pferd innerhalb des Vereins anzubieten, da dies nicht als öffentliches Feilbieten angesehen werde, so Dr. Herzog.
Pferdebesitzer, die ihren Vierbeiner privat zu Hause eingestellt haben, sind laut Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 dazu verpflichtet, diese Haltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) registrieren zu lassen. Als eingetragene Halter sind sie berechtigt, selbst Pferde zum Verkauf zu inserieren.
Für Pferdehalter kontraproduktiv
Nach Gesundheitsausschuss und Nationalrat ist der Bundesrat die letzte Hürde, die das neue Tierschutzgesetz vor seiner Veröffentlichung nehmen muss. Und auch wenn es an zahlreichen Ecken und Enden Streitpunkte gibt, ist eine nochmalige Änderungen nicht zu erwarten.
Schlagend werden die neuen Bestimmungen erst mit der Kundmachung des Bundesgesetzes. Wann das sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Sicher ist allerdings schon jetzt, dass der Gesetzgeber Pferden wie Pferdehaltern mit der Verschärfung des Tierhandelsparagraphen einen Bärendienst erwiesen hat, der im schlimmsten Fall Tierleid nicht nur nicht verhindern, sondern sogar fördern wird.
In der Juniausgabe der Pferderevue werden wir uns eingehender mit den Folgen der Novelle befassen und weiter über den aktuellen Stand des Gesetzes berichten.
ps