Die Pferdehaltung in Österreich steht vor großen Herausforderungen,eine davon ist die ab 1. Jänner 2014 fallendeUmsatzsteuer-Pauschalierung für Umsätze aus der Pensionspferdehaltungin pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieben. © DeVIce - fotolia.com
Rechtliche Änderungen, die pferdehaltende Betriebe finanziell belasten, schlagen auf die gesamte Pferdewirtschaft durch. Die Pferdehaltung wird teurer, und für viele PferdebesitzerInnen stellt sich damit die Frage, ob sie sich ihr Pferd künftig überhaupt noch leisten werden können. Deshalb ist es wichtig, dass die Pferdwirtschaft koordiniert Lobbying betreibt, um optimale Rahmenbedingungen zu schaffen. Kirchturmpolitik und die Devise jeder gegen jeden, um einen kurzfristigen Marktvorteil zu erzielen, ist hier die falsche Lösung.
Maßnahmen wie Steuerharmonisierung, Pauschalierungsverordnung Neu und andere führen so gut wie immer zu höheren Belastungen. So wurde am 1. Jänner 2012 der Umsatzsteuersatz in der Pensionsviehhaltung von 10 auf 20 Prozent erhöht (mehr darüber lesen Sie hier). Gewerbliche und buchführungspflichtige Betriebe waren zu einer entsprechenden Erhöhung der Einstellkosten gezwungen. Für diese Betriebe ergab sich die zusätzliche Schwierigkeit, dass im selben Zeitraum die Betriebsmittelpreise stark angestiegen sind und eigentlich eine Erhöhung aus diesem Grund notwendig gewesen wäre.
Pauschalierung der Umsatzsteuer fällt
Die aktuellen Änderungen betreffen nun landwirtschaftliche Pferdebetriebe. Die landwirtschaftliche Pferdehaltung hat innerhalb der Pferdewirtschaft einen großen Stellenwert. Die professionelle Pferdezucht zählt zur landwirtschaftlichen Urproduktion, viele Betriebe haben ihr Angebot erweitert und bieten Dienstleistungen rund um das Pferd an. Einstellbetriebe verschiedenster Ausrichtung – Betriebe für Freizeitreiter, für Islandpferde, für spezialisierten Pferdesport etc. – prägen das Bild. Landwirtschaftliche Betriebe betreiben eine flächengebundene Pferdehaltung. Das bedeutet, dass das Futter und weitere Betriebsmittel am eigenen Betrieb erzeugt werden, und auch der Pferdemist als Dünger sinnvoll in den Betriebskreislauf integriert ist. Das ist bei rund zwei Pferden pro Hektar gut möglich. Bei entsprechender Konzeption sind solche Betriebe wirtschaftlich stabil, und sie ermöglichen eine gute Pferdehaltung (eigenes Futter, genügend Bewegungsflächen). Durch die Förderungsanträge der Agrar Markt Austria (AMA) weiß man, dass in Österreich ca. 70.000 Pferde landwirtschaftlich- flächengebunden gehalten werden.
Vorteile der Pferdehaltung in einer Landwirtschaft: Die Futter- und Einstreumittel kommen häufig aus dem eigenen Betrieb ... © Stefan Rohrbach
Landwirtschaftliche Betriebe sind steuerlich überwiegend pauschaliert, d. h. sie unterliegen nicht der sogenannten Regelbesteuerung, bei der 20 % USt. in Rechnung zu stellen sind. Bei ihnen dient der Einheitswert – eine Betriebskennzahl, resultierend aus verschiedensten Parametern – zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und des unternehmerischen Gewinns.
Im Gegensatz zu Betrieben, die der Regelbesteuerung unterliegen, können pauschalierte Betriebe allerdings keinen Vorsteuerabzug für Investitionen oder den Zukauf von Betriebsmitteln geltend machen. Mit 1. Jänner 2014 fällt durch neue steuerliche Bestimmungen nun die Pensionspferdehaltung und das Vermieten von Reitpferden umsatzsteuerrechtlich aus der Pauschalierung, es ist ab diesem Stichtag die Regelbesteuerung anzuwenden.
Das bedeutet auch für pauschalierte Landwirte, dass sie die Umsatzsteuer in der Höhe von 20 % ausweisen und in weiterer Folge an das Finanzamt abführen müssen.
Diese Betriebe werden dazu gezwungen sein, diese Kosten an den Einsteller weiterzugeben – eine notwendige, aber nicht zufriedenstellende Lösung, da ja im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht alle Pferdebesitzer wohlhabend sind. Für viele Betriebe gibt es aber auch ein gesamtwirtschaftliches Problem, es kommt zu einem strukturellen Bruch in der Betriebsentwicklung. Ein Gewerbebetrieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb, der durch Überschreitung gewisser Kennzahlen oder freiwillig schon länger der (buchführungspflichtigen) Regelbesteuerung unterliegt, hat bei jeder getätigten Investition den Vorsteuerabzug nutzen können. Betriebe, die bewusst die Pauschalierung für sich gewählt und in den vergangenen Jahren große Investitionen getätigt haben, haben dafür keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, müssen aber künftig bei den daraus resultierenden Umsätzen die Umsatzsteuer abführen.
Da Pferdebetriebe – im Vergleich zur intensiven Landwirtschaft – mit überschaubaren Bestandszahlen arbeiten, kann das Einstellen von Reitpferden kein „Groscherlgeschäft“ werden, da ansonsten die Gebäude-, Lohn- und variablen Kosten nie gedeckt werden könnten und die Betriebe nicht wirtschaftlich zu führen wären bzw. von der Substanz leben müssten.
... der Mist kann sinnvoll in den Betriebskreislauf integriert werden. © Steven Jamroofer - Fotolia.com
Ein weiteres Problem, das einer Lösung bedarf: die im Betrieb selbst erzeugten Futter- und Betriebsmittel sind nicht vorsteuerabzugsfähig, sie dürfen nicht innerbetrieblich verrechnet werden. Damit sind die Vorteile des Vorsteuerabzugs nur sehr eingeschränkt gegeben. Eine Lösung, die im Raum steht, ist ein pauschaler Vorsteuerabzug für landwirtschaftliche Einstellbetriebe. Damit wird de facto die Zahllast der Betriebe geringer. Hier ist das Finanzministerium gefordert, eine entsprechende Verordnung zu erlassen, um diesen Betrieben ein wirtschaftliches Überleben zu sichern bzw. um leistbare Einstelltarife zu ermöglichen.
Zur gesamten Thematik sind wesentliche Details in der Schwebe wie der angesprochen pauschale Vorsteuerabzug und – nebenbei erwähnt, aber nicht minder wichtig – die Abgrenzung Landwirtschaft zu Gewerbe. Gute Lösungen sind auch gute Lösungen für die PferdebesitzerInnen, denn Pferdesport soll leistbar bleiben, um nicht tatsächlich zum Luxussport zu werden, der wenigen Vermögenden vorbehalten ist.
Ausnahmen für Kleinunternehmer
Unter 30.000 Euro Jahresumsatz aus der Pensionspferdehaltung bleibt die Pauschalierung aufrecht.
Landwirte, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, sind vom Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung nicht betroffen. Diese verrechnen weiterhin ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, es besteht natürlich auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Ein Kleinunternehmer muss unter einer jährlichen Netto Umsatzgrenze von 30.000 Euro bleiben. Bei pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieben sind die Umsätze der pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5-fachen Einheitswert einzurechnen, das heißt, die 30.000 Euro Umsatzgrenze vermindert sich um diesen Betrag, sowie jeder weitere unternehmerische Jahresumsatz.
Zur Berechnung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze sind die Nettoumsätze heranzuziehen. Das heißt, dass die Umsätze aus der Einstellpferdehaltung durch 1,2 zu dividieren sind, um den Nettoumsatz zu errechnen.
Sozialversicherungsrechtlich löst das Einstellen von Reitpferden eine separate Beitragspflicht aus (landwirtschaftliche Nebentätigkeiten). Als landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung muss die Sparte Einstellen von Reittieren am landwirtschaftlichen Betrieb deutlich untergeordnet sein, ansonsten kommt es nach aktueller Rechtslage zur Einstufung als Gewerbebetrieb. Ertragssteuerlich bleiben Einkünfte aus der Einstellpferdehaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben auch weiterhin als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte pauschaliert, sofern über 50 % des Marktwertes der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb stammen oder die Grenzen der Maximalunterstellung gem. Bewertungsgesetz § 30 Abs. 5 nicht überschritten werden.