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Pferde sind Herdentiere, die Gruppenhaltung ist demzufolge die artgerechteste Form der Pferdehaltung. Aufgrund des Herdenverhaltens birgt sie jedoch auch ein gewisses Gefahrenpotenzial. Wer im Streitfall zweier Pferde für Schäden haftet, wird bisweilen recht unterschiedlich bewertet. © Sven Kramer - fotolia.com

Streitfall Mitschuld bei Weideverletzung

Ein Artikel von Pamela Sladky | 01.07.2015 - 00:45
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Pferde sind Herdentiere, die Gruppenhaltung ist demzufolge die artgerechteste Form der Pferdehaltung. Aufgrund des Herdenverhaltens birgt sie jedoch auch ein gewisses Gefahrenpotenzial. Wer im Streitfall zweier Pferde für Schäden haftet, wird bisweilen recht unterschiedlich bewertet. © Sven Kramer - fotolia.com

Auch wenn Pferde grundsätzlich friedliebende Tiere sind: dass sie einmal mit einem weniger geliebten Koppelkumpanen aneinandergeraten, ist in der Gruppenhaltung kaum zu verhindern. Meist bleibt es bei kleinen Blessuren, Kratzer und abgeschürftes Fell stören in der Regel nur das Auge des Besitzers. Doch Zwistigkeiten unter Pferden können auch weniger glimpflich enden. Wenn Hufe fliegen und Tritte ganz gezielt eingesetzt werden, sind durchaus auch schwerwiegende Verletzungen möglich. Diese können im ungünstigsten Fall sogar den Tod eines Pferdes nach sich ziehen. Ein derartiges Unglück war jüngst Gegenstand einer Gerichtsverhandlung am Landgericht Nürnberg in Bayern.

Beteiligt waren zwei Pferde – ein elfjähriger Warmblüter und ein 14 Jahre alter Lipizzaner. Trotzdem die Pferde bereits zwei Jahre lang eine Koppel geteilt hatten und einander gut kannten, kam es zu einem folgeschweren Zwischenfall: Der elfjährige Wallach trat aus und verletzte den Lipizzaner dabei so schwer, dass dieser eingeschläfert werden musste. Was konkret zu dieser Auseinandersetzung geführt hatte, konnte im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden – auch nicht der genau Unfallhergang – fest stand jedoch, dass ein Huftritt des elfjährigen Wallachs die Verletzungen herbeigeführt hatte.

Der Vorfall wurde in der Folge der Tierhalterhaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pferdes gemeldet. Diese erkannte die Schadenseintrittspflicht zwar an, kürzte – wie in derartigen Fällen durchaus üblich – die Entschädigung jedoch um 50 Prozent. Argumentiert wurde dieses Vorgehen damit, dass die Verletzung infolge einer Rangauseinandersetzung erfolgt sein musste und daher die Tiergefahr des Lipizzaners ebenfalls zu 50 Prozent zu berücksichtigen sei.

Mitschuld muss erst bewiesen werden

Diesem branchenüblichen Vorgehen schoben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Nürnberg einen Riegel vor. Die Rechtsvertretung der geschädigten Partei argumentierte, dass nach geltender Gesetzeslage der Schädiger die Beweislast für ein Mitverschulden trüge. Demnach läge es an der Versicherung nachzuweisen, dass das verletzte Tier für den Schaden mitverantwortlich gewesen sei. Dieser Ansicht schlossen sich die Gerichte an. Nachdem die Versicherung im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, wie sich der Vorfall abgespielt hatte, musste sie den vollen Schadensersatz tragen.

„Dieses Urteil hat für Pferdebesitzer weitreichende Folgen“, hieß es aus Anwaltskanzlei Steinbock und Partner, Rechtsbeistand der geschädigten Partei. „Damit wurde der Praxis der Tierhalterhaftpflicht, bei Weideunfällen die Entschädigung grundsätzlich um 50 Prozent zu kürzen, ein Riegel vorgeschoben. Das wird sie vermutlich nicht davon abhalten, dies auch in Zukunft zu versuchen. Hier hilft nur ein erfahrener Rechtsanwalt, der bereit ist, die Rechte der Geschädigten auch über zwei Instanzen durchzusetzen.“

Ob der Fall in Österreich zu einem anderen Urteil geführt hätte, ist nicht mit Sicherheit zu beantworten. „Derartige Fälle müssen immer ganz individuell betrachtet werden“, erklärt Alexander Punzl. Wenngleich der OEPS-Versicherungsexperte einräumt, dass man auch hierzulande in der Praxis von einem Mitverschulden des Tiereigentümers des geschädigten Pferdes ausgehe. Als Pferdebesitzer wisse man um die Risiken, die die Gruppenhaltung mit sich bringe, durch die  Zustimmung, das eigene Pferd mit anderen auf die Weide zu stellen, willige man automatisch in sich damit ergebende Gefahren ein. Eines sei allerdings ganz klar: „Wie auch immer die Sache unterm Strich ausgeht, das Wichtigste ist, dass man selbst versichert ist. Damit ist man Schadensersatzansprüchen Dritter nicht ungeschützt ausgeliefert“, sagt Punzl, der jedem Pferdehalter dringend zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung rät, auch, wenn diese nicht verpflichtend vorgeschrieben ist.