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Deutsche Tierbesitzer können bei groben Behandlungsfehlern künftig einfacher Schadenersatz von einem Tierarzt verlangen. © www.slawik.com

Teure Fehldiagnose: Tierarzt muss nach Tod eines Pferdes zahlen

Ein Artikel von Pamela Sladky | 12.05.2016 - 09:13
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Deutsche Tierbesitzer können bei groben Behandlungsfehlern künftig einfacher Schadenersatz von einem Tierarzt verlangen. © www.slawik.com

Bisher mussten nur Humanmediziner in Streitfällen beweisen. Nach dem Urteil des BGH Karlsruhe gilt die sogenannte „Beweislastumkehr“ nun auch für Tierärzte. Auslöser für dieses Urteil war ein Fall, der bereits einige Jahre zurückliegt. Ein Islandpferdehengst war durch ein anderes Pferd durch einen Tritt am rechten Hinterbein verletzt worden. Der hinzugezogene Tierarzt versorgte die oberflächliche Wunde ohne eine mögliche weitreichendere Verletzung in Betracht zu ziehen. Ein fataler Fehler, wie sich herausstellen sollte, denn der Deckhengst hatte bei dem Tritt eine Fissur erlitten, wie ein späteres Gutachten feststellte. Der Tierarzt verordnete zwei Tage Schonung, obwohl der Hengst wegen des Haarrisses im Knochen völlig ruhig gestellt hätte werden müssen.

Die Fehldiagnose hatte zur Folge, dass sich der Riss vergrößerte und der Knochen unter Belastung schließlich brach. Eine Operation gelang nicht, das Pferd musste getötet werden.

Die Besitzerin warf dem Tierarzt eine fehlerhafte Behandlung vor und klagte auf Schadenersatz in Höhe von 100.000 Euro – für den Wert des Pferdes und entgangene Deckgebühren. Auch wenn die Pferdebesitzerin selbst nicht beweisen konnte, dass der Beinbruch hätte verhindert werden können, gaben ihr die beiden Vorinstanzen Recht. Dieses Urteil bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.

„Der Tierarzt erbringt eine Dienstleistung. Ihm wird ein krankes Tier gebracht und seine Dienstleistung besteht darin, das Tier zu behandeln“, sagte Rechtsanwalt Lars Jessen im Gespräch mit dem ZDF auf den Fall angesprochen. Diese umfasse eine sorgfältige und gewissenhafte Untersuchung und Behandlung des anvertrauten Tieres – unter Einsatz der von einem gewissenhaften Tierarzt zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen.

Beweislastumkehr neu in der Veterinärmedizin

Bisher musste der Tierhalter beweisen, dass der Veterinär einen Fehler begangen hat, um Schadensersatz geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin – außer, es liegt ein grober Behandlungsfehler vor. „In diesem Fall trägt der Tierarzt die Beweislast. Er muss beweisen, dass der Schaden auch ohne seinen groben Behandlungsfehler eingetreten wäre“, so Jessen. Dieser Fall trete beispielsweise dann ein, wenn auf einen eindeutigen Befund nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst reagiert werde. Eine Beurteilung, die durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.

Die Entscheidung des BGH Karlsruhe könnte für die Behandlung von Tieren weitreichende Folgen haben – aber auch für die Versicherungswirtschaft, wie BGH-Anwältin Barbara Genius, die die Tierhalterin im oben geschilderten Fall vertrat, angedeutet hatte: „Tierbesitzer haben es dann künftig leichter, ihre Ansprüche geltend zu machen“. Mit dem Urteil sei Rechtssicherheit geschaffen worden, ergänzte eine Sprecherin des Bundesgerichtshofes. Über die konkrete Höhe der Entschädigung für den verstorbenen Islandhengst muss nun das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden.

Quelle: Focus

ps