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Eine gelungene Reitgemeinschaft ist für Pferdebesitzer, Mitreiter und Pferd eine feine Sache – in Schadensfällen kann es aber durchaus knifflig werden. © Tierfotoagentur

Pferd tritt Reitbeteiligung: Muss die Versicherung zahlen?

Ein Artikel von Pamela Sladky | 30.06.2016 - 09:20
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Eine gelungene Reitgemeinschaft ist für Pferdebesitzer, Mitreiter und Pferd eine feine Sache – in Schadensfällen kann es aber durchaus knifflig werden. © Tierfotoagentur

Kommt ein Mitreiter durch die Nutzung seines Reitbeteiligungspferdes zu Schaden, haftet dafür in der Regel der Pferdehalter – ein klassischer Fall für die Haftpflichtversicherung des Pferdebesitzers also. Doch nicht immer läuft die Abwicklung mit der Versicherung reibungslos. Zum Beispiel dann, wenn der Mitreiter mit dem Pferd grob fahrlässig umgegangen ist oder sich bewusst einem erhöhten Risiko ausgesetzt hat. Aber auch ohne fehlerhaftes Verhalten durch die Reitbeteiligung verweigern Versicherungen bisweilen die Übernahme der Kosten. Über einen solchen Fall hatte jüngst das Landgericht in Dortmund zu entscheiden.

Dabei war die Reitbeteiligung von ihrem Mitreitpferd durch einen Tritt gegen das Bein verletzt worden. Die Frau erlitt bei dem Zwischenfall eine Unterschenkelfraktur. Die Pferdebesitzerin, die für ihren Vierbeiner eine Pferdehaftplichtversicherung abgeschlossen hatte, wandte sich daraufhin an ihre Versicherung um den Schadensfall anzuzeigen. Doch diese lehnte die Kostenübernahme mit dem Hinweis auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Schadensfälle zwischen Mitversicherten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, ab. Da sich die Versicherungsnehmerin und die Geschädigte auf ein gemeinsames Hüten des Pferdes geeinigt hätten, seien beide Personen Mitversicherte und somit der Schadensfall ausgeschlossen.

Diese Erklärung stieß bei der Pferdebesitzerin auf Unverständnis. Schließlich habe sie mit ihrer Reitbeteiligung lediglich vereinbart, dass diese regelmäßige Ausritte mit dem Pferd unternehmen solle. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Und auch dort war man anderer Ansicht als das Versicherungsunternehmen. Nach Einvernahme der Beteiligten kam das Landgericht Dortmund zu dem Schluss, dass es an der Versicherung läge zu beweisen, dass zwischen Pferdebesitzerin und Reitbeteiligung ein Hütevertrag vereinbart worden sei. Da sie diesen Beweis nicht erbringen konnte, verurteilte das LG Dortmund die Versicherung zur Leistung des Versicherungsschutzes. Denn allein das Ausreiten ohne Verpflichtung zur Fütterung und Unterbringung stelle kein Hüten im rechtlichen Sinne dar.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsexperten Christian Luber von CLLB Rechtsanwälte die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar dabei, dass der Versicherungsnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss. Für einen Großteil der Einreden, die zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen, ist hingegen regelmäßig die Versicherung beweislastig. Diesen Beweis kann sie oftmals nur schwer führen“, so der Rechtsanwalt.

Darüber hinaus zeigt das Vorgehen, dass ein Einschalten eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“

Anwalt.de/ps