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Auch für Reitvereine bringt die Änderung der Registrierkassenpflicht Vorteile. © www.slawik.com

Registrierkasse: Was die Neuregelung für Reitervereine bringt

Ein Artikel von Pamela Sladky | 01.07.2016 - 09:28
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Auch für Reitvereine bringt die Änderung der Registrierkassenpflicht Vorteile. © www.slawik.com

Dank vieler Bemühungen zahlreicher Organisationen ist es gelungen, eine Erleichterung bezüglich der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine und im Zusammenhang mit der „kalten Hände Regelung“ auch für Unternehmen zu erreichen. Unter dem Druck der Öffentlichkeit haben der Bundeskanzler und der Vizekanzler an die Bundesregierung einen Antrag gestellt, einen Gesetzesentwurf für diese Erleichterungen vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwarten, dass das Bundesministerium für Finanzen die Vereinsrichtlinien ändert.

Nun zu den Erleichterungen im Detail:

„Kalte Hände Regelung“

Erzielen Vereine oder Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung (z. B. durch Kassasturz) ermöglicht werden. Diese einfache Losungsermittlung soll gestattet werden, wenn der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, € 30.000 nicht überschreitet („kalte Hände Regelung“). Dadurch wird erreicht, dass die „kalten Hände Umsätze“ nicht mit den anderen Umsätzen addiert werden, sondern für die Frage der Registrierkassenpflicht isoliert zu betrachten sind. So wie im Registrierkassenerlass gehe ich davon aus, dass unter Jahresumsatz der Jahresumsatz netto ohne Umsatzsteuer zu verstehen ist. Die Vereine werden daher, wenn diese Umsatzgrenzen aus den Umsätzen im Freien im Rahmen der „kalten Hände Regelung“ nicht überschritten werden, wieder auf ihre bewährten Bonsysteme zurückgreifen oder die Tageslosung aus der Bewirtung Ihrer Gäste durch Kassasturz ermitteln dürfen.  

Die Registrierkassenpflicht soll auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfallen, wenn die Umsätze € 30.000 netto ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten.

Die Zusammenarbeit zwischen Gastgewerbebetrieben und gemeinnützigen Vereinen soll erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Wie diese Zusammenarbeit konkret funktionieren darf, steht in dem vom Bundeskanzler und dem Vizekanzler unterzeichneten Dokument noch nicht.

Kleines Vereinsfest

Das kleine Vereinsfest soll für gemeinnützige Vereine erweitert werden. Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht beispielsweise bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Da für die kleinen Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine (entbehrliche Hilfsbetriebe) die widerlegbare umsatzsteuerrechtliche Liebhabereivermutung gilt, brauchen diese gemeinnützigen Vereine, die kleine Vereinsfeste veranstalten, voraussichtlich keine Umsatzsteuer abführen und keine Ausnahmegenehmigung des Fiskus für den gemeinnützigen Bereich des Vereins (Sportbetrieb).

Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.

Es wird empfohlen, dass die gemeinnützigen Vereine ihre Statuten entweder vom Finanzamt oder von einem Steuerberater prüfen lassen, ob nach den Bestimmungen der Satzung, der Verein wirklich gemeinnützig ist. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, den gemeinnützigen Zweck des Vereins klar zu definieren. Es reicht meist, den Vereinszweck kurz zu fassen.

Beispiel: „Der Verein bezweckt die Förderung des Reitsports. Er ist gemeinnützig im Sinne der § 34 ff BAO.“

Die Satzungsbestimmung über die ideellen Mittel und über die Aufbringung der materiellen Mittel zum Zwecke der Erreichung der gemeinnützigen Zwecke müssen sehr präzise formuliert werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Satzung keine Aktivitäten vergessen werden, die der Verein tatsächlich ausübt. Auch die Auflösungsbestimmungen müssen in der Satzung so formuliert werden, dass sichergestellt ist, dass im Falle des Wegfalls des gemeinnützigen Zweckes oder der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke von der Nachfolgeorganisation, der das Vermögen zu übertragen ist, verwendet wird. Musterstatuten finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums in der Broschüre „Vereine und Steuern“. Diese Broschüre wird gerade vom BMF überarbeitet und ist aktuell nicht auf der Homepage des BMF verfügbar. Auch die Broschüre des BMF „Vereine und Registrierkassenpflicht“ befindet sich derzeit in Überarbeitung und kann nicht down geladen werden.

Unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht (Liebhabereivermutung für die entbehrlichen Hilfsbetriebe gemeinnütziger Vereine)  ist die Körperschafts-steuerpflicht zu sehen. Betragen die Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben, dazu zählen z. B. kleine Vereinsfeste, und aus Gewerbebetrieben bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinsam mehr als € 10.000 pro Jahr, fällt für den Verein 25 % Körperschaftssteuer der erwirtschafteten Gewinne an, wenn keine Verlustvorträge bzw. offene Freibeträge vergangener Jahre verrechnet werden können. Nach den bisherigen Vereinsrichtlinien dürfen die Vereine bei ihren Vereinsfesten pauschal 20 % des Umsatzes für die unentgeltliche Arbeitsleistung ihrer Vereinsmitglieder vom körperschaftssteuerpflichtigen Gewinn abziehen.

Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderen Körperschaften öffentlichen Rechts (z. b. Feuerwehren) sollen die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (€ 15.000) nur mehr für politische Parteien und die Beschränkungen hinsichtlich Dauer (72 Stunden) sowohl für gemeinnützige Vereine wie auch politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (z. B. Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.

Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.  B. Sportvereine) soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an max. 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von max. € 30.000 p.a. erzielt wird.

Mitarbeit von Vereinsmitgliedern

Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten (insbesondere auch bei Zusammenarbeit mit Gastronomen) soll künftig die Rechtssicherheit erhöht werden, indem bis Ende Juli 2016 ein Merkblatt für die Vollzugsbehörden erarbeitet wird. Damit soll gewährleistet sein, dass die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern auf Basis der bestehenden Rechtslage keine Lohnsteuerpflicht und keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit begründen soll.

Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert.

Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens € 100 pro Vereinsmitglied (z. B. Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.

Reitlehrer

So wie im Registrierkassenerlass des BMF für die selbständigen Schilehrer (5.9. Schulen und Schilehrer) angeführt fällt  m. E. auch der selbständige Reitlehrer unter die Erleichterungen für Umsätze im Freien („kalte Hände Regelung“), wenn die Umsatzgrenze von € 30.000 außerhalb seiner Betriebsstätte (seiner festen örtlichen Einrichtung) nicht überschritten wird. Überschreitet man diese Umsatzgrenze, kann die Erleichterung für mobile Umsätze zur Anwendung gelangen.

Da das Grundsatzpapier des Bundeskanzleramts diesbezüglich noch keine konkreten Aussagen enthält, können die Überlegungen meinerseits hiezu vorerst nur als logische Schlussfolge gesehen werden, deren tatsächliche Umsetzung abzuwarten ist.

Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen soll vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben werden um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.

Ob das Maßnahmenpaket so wie von den genannten Politikern angekündigt, wirklich einen Schritt in Richtung Entbürokratisierung setzen wird und die dringend benötigte Rechtssicherheit für die zahlreichen Menschen, die sich in österreichischen Vereinen ehrenamtlich engagieren, schafft, wird sich nach Umsetzung der legistischen Maßnahmen und den Änderungen in der Verwaltung zeigen.

Die oben angeführten, geplanten Maßnahmen des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung müssen natürlich erst im Gesetz durch das Parlament und in den Erlässen durch die zuständigen Ministerien (Finanzministerium) realisiert werden.

Karl Bruckner
Karl Bruckner & Partner Steuerberater