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Zwar unterliegen Hufschmiede wie Human- und Veterinärmediziner einer gesetzlichen Haftungspflicht, allerdings muss ihnen bei angeblicher Fehlbehandlung auch ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden. © www.slawik.com

Freispruch: Hufschmied haftet nicht für chronische Lahmheit

Ein Artikel von Pamela Sladky | 25.11.2016 - 00:24
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Zwar unterliegen Hufschmiede wie Human- und Veterinärmediziner einer gesetzlichen Haftungspflicht, allerdings muss ihnen bei angeblicher Fehlbehandlung auch ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden. © www.slawik.com

Im Mittelpunkt des Falles steht das Schicksal eines Springpferdes, das der Kläger im Jahr 2006 für 14.500 Euro gekauft hatte. Das Pferd entwickelte sich unter seinem Reiter gut, im Rahmen verschiedener nationaler und internationaler Turniere sprang es bis Mitte 2009 insgesamt 15.000 Euro an Preisgeldern ein. Sämtliche offizielle veterinärmedizinische Überprüfungen passierte das Tier während dieser Zeit ohne Probleme.

Das änderte sich schlagartig, als der beklagte Hufschmied im August 2008 den Huf vorne rechts offenbar zu stark kürzte und anschließend mittels Heißbeschlag beschlug. Einen Tag nach der Bearbeitung begann das Pferd zu lahmen und wurde dem Tierarzt vorgestellt. Dieser dokumentierte seine insgesamt fünf Untersuchungen und Behandlungen in den folgenden zehn Tagen mit dem Vermerk „Lahmheitsuntersuchung wegen Vernagelung“. Die Lahmheit blieb und das Pferd, dessen Wert nach Ansicht des Klägers zwischenzeitlich auf 350.000 Euro gestiegen war, konnte in der Folge nicht mehr auf Springturnieren eingesetzt werden.

Trotz der inzwischen chronisch gewordenen Lahmheit setzte der Kläger sein Pferd im Jahr 2012 noch bei einem Dressurwettbewerb ein und erreichte sogar eine Platzierung. Anfang 2013 ließ er es jedoch einschläfern.

Klage abgewiesen

Weil der Pferdebesitzer die Meinung vertrat, dass der Hufschmied den vorderen rechten Huf erheblich zu kurz geschnitten und beim Beschlag durch Vernageln auch noch die Huflederhaut verletzt und damit die chronische Lahmheit ausgelöst habe, brachte er den Fall vor Gericht und forderte Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro. Doch das Landgericht Köln wies die Klage ab. Eine Entscheidung, die nun auch durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde.

Röntgebilder entlasten Hufschmied

Ausschlaggebend für dieses Urteil war nach Angaben des Senats der sogenannte Anscheinsbeweis. Wenn nach einer fehlerhaften Bearbeitung und Beschlagung durch den Hufschmied das vorher erfolgreiche und als gesund getestete Turnierpferd lahme, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die fehlerhafte Behandlung durch den Hufschmied auch ursächlich für die Springuntauglichkeit des Pferdes geworden sei.

Im konkreten Fall konnte der beklagte Hufschmied nach Ansicht des Gerichts diesen Anscheinsbeweis jedoch entkräften, denn bei seinen Untersuchungen fand der Sachverständige auf Röntgenbildern des Pferdes degenerative Veränderungen, die er als wahrscheinliche Ursache für die chronische Lahmheit beurteilte. Es sei also ernsthaft möglich, dass das Pferd alleine aufgrund dieser degenerativen Veränderungen chronisch lahm geworden sei. Zudem sah es der Senat als unwahrscheinlich an, dass eine chronische Lahmheit durch ein einmaliges fehlerhaftes Beschlagen eines Hufes auftrete. Diese Annahme sah man auch darin bestätigt, weil sich auch an anderen Beinen eine Lahmheit entwickelt habe, die man nicht als Folge des Beschlags ansehen könne. Die damit verbleibende Unsicherheit falle dem Kläger zur Last.

Bleibt noch der Vorwurf des „groben Behandlungsfehlers“, den der Hufschmied durch das zu starke Kürzen des Hufes begangen haben soll. In diesem Bereich gelten beim Hufbeschlag dieselben Grundsätze, die für die Haftung von Human- und Veterinärmedizinern zur Anwendung kommen. Beide müssen bei einem groben Behandlungsfehler beweisen, dass der Fehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat (Beweislastumkehr). Im konkreten Fall habe der Senat allerdings nicht feststellen können, dass das Einkürzen in einer grob fehlerhaften Weise zu stark gewesen sei, weshalb man zugunsten des Beklagten entschieden habe. Schließlich könne man nicht jedes zu starke Einkürzen der Hufe als grob fehlerhaft beurteilen.

Oberlandesgericht Köln/ps