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VwG-Urteil: Ab einer bestimmten Größe fällt der Betrieb eines Reitstalles nicht unter „Liebhaberei“. © fotolia.com - bizoo_n

Liebhaberei Reitstall: Die Größe entscheidet

Ein Artikel von Pamela Sladky | 21.02.2017 - 09:19
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VwG-Urteil: Ab einer bestimmten Größe fällt der Betrieb eines Reitstalles nicht unter „Liebhaberei“. © fotolia.com - bizoo_n

Wie DIE PRESSE in ihrer Printausgabe vom 30. Jänner 2017 berichtete, kam der Verwaltungsgerichtshof jüngst zum Urteil (Geschäftszahl Ro 2015/13/0002), dass die Einschätzung, ob der Betrieb eines Pferdestalls unter Liebhaberei falle oder nicht, von dessen Größe abhänge.

Vorausgegangen war dem Entscheid der Rekurs eines Reiters gegen das Urteil des Bundesfinanzgerichts, das wie das zuständige Finanzamt der Meinung gewesen war, dessen Reitstall sei als Liebhaberei anzusehen. Einkünfte aus anderen Quellen dürften daher nicht mit Verlusten aus dem Pferdebetrieb gegengerechnet werden.

Von Liebhaberei spricht man steuertechnisch immer dann, „wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen“. (§ 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung [LVO])

Das Bundesfinanzgericht war der Ansicht gewesen, ein Reitstall entspreche typischerweise diesen Kriterien. Auch die persönliche Neigung des Steuerpflichtigen würde für Liebhaberei sprechen, habe er doch „selbst den Reitsport ausgeübt“. Die Aktenlage habe außerdem erkennen lassen, dass der Revisionswerber „erhebliche positive“ Einkünfte aus anderen zeitraubenden Tätigkeiten bezogen habe, während beim Reitstall kaufmännische Überlegungen keine große Rolle gespielt hätten.

Dies sah der Verwaltungsgerichtshof in Berufung auf ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2014 in einem ähnlich gelagerten Fall (Geschäftszahl 2011/15/0164) anders. Damals hatte er festgestellt, dass „nach den Umständen des Einzelfalles“ zu beurteilen ist, ob die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Reitstalles stehende Betätigung unter Liebhaberei fällt. Unter diesen „Umständen“ seien insbesondere „Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung“ zu verstehen. „Gemessen an diesen Kriterien wird der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO anzusehen sein“ – so das Fazit im Jahr 2014. Analog wurde daher auch im aktuellen Fall entschieden, wo es um 25 eingestellte Pferde ging. Auf die Größe des streitgegenständlichen Betriebes habe das Bundesfinanzgericht „nicht ausreichend Bedacht genommen“, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung, warum das angefochtene Erkenntnis aufzuheben sei.

em