Sportliche Leistung unter Beobachtung: Das Smartphone ist heute überall dabei, Fotos und Videos sind schnell gemacht – auch von Personen, die das gar nicht möchten. © Alice Benes Fotografie
Filmfirmen wie Clipmyhorse.TV und FEI.TV sind auf großen Reitsportveranstaltungen kaum mehr wegzudenken. Prüfungen werden mitgefilmt, können live verfolgt und – bei entsprechendem Abo – später in der Mediathek abgerufen werden. So können Turnierreiter:innen ihre Ritte gemeinsam mit dem Trainer analysieren und besondere Erfolge bleiben noch lange in Erinnerung. Doch nicht nur professionelle Medienunternehmen halten die Kamera drauf: Auch Zuschauer:innen greifen regelmäßig zum Smartphone, filmen Prüfungen, das Geschehen auf den Abreiteplätzen oder Impressionen vom Turniergelände.
Aber: Ist das eigentlich erlaubt?
Diese Frage ist berechtigt. Denn das Filmen und spätere Veröffentlichen solcher Aufnahmen – etwa auf Social Media – wirft rechtliche Fragen auf, vor allem dann, wenn Reiter:innen ohne deren Zustimmung gefilmt werden. Besonders heikel wird es, wenn in den sozialen Medien Aufnahmen kursieren, in denen Reiter:innen Tierquälerei vorgeworfen wird. Ob es sich bei der Szene um eine Momentaufnahme oder ein ernstzunehmendes Problem handelt, ist dabei oft nicht erkennbar – und für Betrachter häufig auch gar nicht relevant. Das Problem: Derartige Beiträge können fatale Auswirkungen haben. Auf das Image des Betroffenen, aber auch auf das des gesamten Sports. Denn die Aufnahmen verschwinden in der Regel nicht nach 24 Stunden aus der Instagram-Story, sie bleiben in Beiträgen oft dauerhaft sichtbar und lösen heftige Diskussionen aus. In diesem Beitrag klären wir, ob das ungefragte Filmen auf Turnieren erlaubt ist – und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Rechtliche Aspekte
Sowohl Turnierveranstalter als auch Zuschauer:innen müssen sich an geltendes Recht halten – insbesondere an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), nationale Gesetze sowie an das Regelwerk der Fédération Équestre Internationale (FEI), das unlängst angepasst wurde.
Seit Februar 2024 gilt: Bei bestimmten FEI-Veranstaltungen – darunter Welt- und Europameisterschaften, Weltcupbewerbe und Nationenpreise – liegt das alleinige Recht zur Verbreitung von Videos vom sogenannten „field of play“, also dem Prüfungsplatz samt angrenzenden Bereichen wie Abreiteplätzen, Kiss & Cry Area oder der Leaders Lounge, bei der FEI. Das Filmen per se ist in diesen Bereichen zwar erlaubt, das spätere Veröffentlichen auf sozialen Medien jedoch ausdrücklich verboten. Und auch die kommerzielle Nutzung von Filmmaterial, das Nicht-Rechteinhaber angefertigt haben, ist strikt untersagt. Mit Nicht-Rechteinhabern alle Personen gemeint, die keinen Vertrag mit der FEI abgeschlossen haben. Darunter fallen neben Journalisten und Influencern auch Reiter, Pferdebesitzer, Grooms und Offizielle, die an der Veranstaltung teilnehmen. Bei Verstößen droht der Verband mit rechtlichen Konsequenzen. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass die FEI die Filmrechte für viel Geld an Rundfunkanstalten verkauft – und Ihnen dafür Exklusivität garantiert.
Das Hausrecht der Veranstalter
Nicht nur die FEI kann Regeln aufstellen. Auch Veranstalter haben ein sogenanntes Hausrecht. Das bedeutet: Sie dürfen auf dem Turniergelände eigene Vorgaben erlassen – etwa zum Fotografieren oder Filmen – und deren Einhaltung durchsetzen.
„Dieses Hausrecht gilt gegenüber allen – also auch gegenüber Zuschauer“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger. „Die geeignete Maßnahme bei Verstößen ist der Platzverweis vom Gelände“, führt die auf Pferderecht spezialisierte Juristin weiter aus und ergänzt: „Sollte dem Veranstalter durch die Veröffentlichung von Film- oder Fotomaterial ein Schaden entstehen, etwa durch rufschädigende Beiträge, kann der ‚Verursacher‘ in Anspruch genommen werden und muss möglicherweise Schadenersatz leisten.“
Persönlichkeitsrecht trifft öffentliches Interesse
Wer eine Reiterin oder einen Reiter ungefragt filmt und das Material veröffentlicht, greift unter Umständen in deren Persönlichkeitsrecht ein. Dieses schützt das sogenannte Recht am eigenen Bild – also das Recht, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang man in Bild oder Video erscheint. Grundsätzlich dürfen solche Aufnahmen nur mit der Einwilligung nach § 78 Urhebergesetz des Abgebildeten veröffentlicht werden.
Film- und Fotoaufnahmen von Reitern, Zuschauern oder Pflegern etc., stellen zudem sogenannte personenbezogene Daten dar, insbesondere, wenn die Personen darauf klar zu erkennen sind. Für die Verarbeitung dieser Aufnahmen, bedarf es nach Art. 6 I S.1 DSGVO einer rechtmäßigen Bedingung – zum Beispiel eine Einwilligung, die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, ein öffentliches Interesse sowie ein berechtigtes Interesse Dritter, sofern Grundrechte der abgebildeten Person nicht überwiegen.
Gerade wenn der Tierschutz thematisiert wird, stehen sich demnach drei Rechte direkt gegenüber: das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, das Hausrecht der Veranstalter – und das öffentliche Interesse an der Aufdeckung möglicher Missstände. Juristisch ist das ein schwieriger Balanceakt. Denn nicht jede Szene ist eindeutig – und nicht jedes Video zeigt den ganzen Kontext. Besonders durch Social Media verbreiten sich Inhalte rasend schnell, oft ohne Prüfung der Echtheit oder Kontext, der zur Beurteilung der Situation zumeist nötig ist.
„Betroffene Reiter können eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage erheben, Schadenersatzansprüche geltend machen sowie die Herausgabe oder auch die Vernichtung des Video- und Fotomaterials verlangen.“
Wie ist das auf dem Abreiteplatz?
Besonders sensibel ist das Filmen auf dem Abreiteplatz. Dieser Bereich wird oft als „halb-öffentlich“ gesehen: zugänglich, aber kein klassischer Veranstaltungsbereich. Kommt es hier zu tierschutzrelevantem Verhalten, ist fraglich, ob ein Filmen legitimiert sein kann. Es lässt sich argumentieren, dass das öffentliche Interesse an der Aufdeckung solcher Verstöße auch hier das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Beteiligten überwiegt. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass eine Abwägung im Einzelfall erfolgen muss, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Veröffentlichung.
Welche Rechte haben Betroffene?
Doch welche Ansprüche haben nun Reiter bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild? Betroffenen Personen stehen zivilrechtliche Ansprüche wie die Unterlassung der Veröffentlichung, die Löschung sowie das „Notice-Take-Down-Verfahren“, bei dem Plattformbetreiber verpflichtet sind, rechtswidrige Inhalte durch Beschwerde zu löschen, zur Verfügung. „Betroffene Reiter können eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage erheben, Schadenersatzansprüche geltend machen sowie die Herausgabe oder auch die Vernichtung des Video- und Fotomaterials verlangen“, führt Dr. Ollinger weiter aus.
Fazit
Das Filmen und Verbreiten von Verhalten, das als tierschutzrelevant einzustufen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein – etwa wenn ein echtes öffentliches Interesse an der Aufklärung von Missständen besteht. Dies gilt insbesondere bei Handlungen, die klar gegen das Tierschutzgesetz, die ethische Grundsätze im Reitsport oder das Reglement von OEPS oder FEI verstoßen. Aber: Das bedeutet nicht, dass jede Aufnahme einfach veröffentlicht werden darf. Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, das Hausrecht des Veranstalters und die Regelwerke der internationalen und nationalen Verbände sind unbedingt zu beachten. Eine vorschnelle oder aus dem Zusammenhang gerissene Veröffentlichung kann gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von der Löschung, über Klagen bis hin zu Strafanzeigen.