Gegendarstellung
"Ihre Ausführungen, dass sich an dem Entscheid des OGH aus dem Jahr 2014, wonach die physiotherapeutische Behandlung von Tieren in Österreich nur TierärztInnen vorbehalten ist, etwas geändert hätte und nun die „Pferdephysiotherapie-Ausbildung endlich wieder angeboten werden“ könne, verstoßen gegen geltende Rechtsvorschriften.
Fakt ist, dass die Novelle des Tierärztegesetzes noch nicht in Kraft ist, da die Einspruchsfrist des Bundesrates und die Zustimmung der Länder noch abzuwarten sind. Formalrechtlich ist das Gesetz daher noch nicht beschlossen, es wird jedoch rückwirkend mit 1.6.2021 in Kraft treten. Zudem ist klarzustellen, dass sich an der bisherigen Rechtslage bezüglich der Hinzuziehung von Hilfspersonen bei der tierärztlichen Tätigkeit durch die Novelle des Tierärztegesetzes nichts ändern wird.
Geklärte Sachverhalte in der Novelle des Tierärztegesetzes
Im § 4 Abs 1 Tierärztegesetz NEU wird, so wie bisher auch geregelt, dass u.a. Untersuchung, Diagnose (neu im Gesetz klargestellt), Behandlung sowie veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen ausschließlich dem Tierarzt, der Tierärztin vorbehalten sind. Wie auch bisher kann sich der Tierarzt, die Tierärztin in der Ausübung seines Berufes dafür auch Hilfspersonen bedienen.
§ 15 Tierärztegesetz NEU regelt Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen, Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zur Mithilfe Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach genauen Anordnungen sowie unter ständiger Aufsicht und Anleitung des Tierarztes oder der Tierärztin handeln. Bei Hilfspersonen handelt es sich um bestimmte (namentlich bekannte) Personen, die anlässlich eines konkreten Einschreitens (fallbezogen) vom Tierarzt oder der Tierärztin herangezogen werden können.
Weiters kann der Tierarzt, die Tierärztin nach § 15 Abs. 2 Tierärztegesetz NEU tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese
1.) eine von der Tierärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder
2.) Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes sind, die eine spezielle Schulung besitzen.
Um die Sachkunde solcher Hilfspersonen standardisieren zu können, erhält die Österreichische Tierärztekammer die Möglichkeit, im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Ausbildungen festzulegen. Da das Tierärztegesetz formal noch nicht in Kraft ist, ist jedoch auch eine derartige Verordnung derzeit nicht existent bzw. nicht in Vorbereitung.
Das Gesetz stellt weiters klar, dass auch diese Personen nach Anordnung und allenfalls unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes zu handeln haben. Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt die Verantwortung für die Anordnung sowie die Durchführung und hat sicherzustellen, dass eine nach Maßgabe des Schulungsnachweises allenfalls erforderliche Aufsicht erfolgt. Eine freie und selbstständige Behandlung am Tier durch einen Laien, der kein/e Tierarzt/Tierärztin ist, ist also auch weiterhin nicht möglich.
Zudem regelt das Ausbildungsvorbehaltsgesetz klar, dass Ausbildungen für Tätigkeiten die gemäß Tierärztegesetz dem Tierärztevorbehalt unterliegen, nur durch die Veterinärmedizinische Universität Wien erfolgen können, nicht jedoch durch unbefugte Dritte (siehe § 1 Abs 1 Z 9 Ausbildungsvorbehaltsgesetz). Der Versuch eine derartige Ausbildung anzubieten ist strafbar, dabei gilt auch Werbung als Versuch. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 36.300 Euro zu bestrafen. Die Österreichische Tierärztekammer wird, wie in der Vergangenheit, auch weiterhin rechtliche Schritte gegen Anbieter derartiger Ausbildungen setzen.“