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Ein 12.500 Euro teures Reitpferd erwies sich entgegen der Angaben der Verkäuferin als nicht anfängertauglich. Nun muss der Kaufpreis zurückbezahlt werden - nebst Schadenersatz- und Prozesskosten. (Symbolfoto) © www.slawik.com

Falsche Angaben kommen Pferdeverkäufer teuer zu stehen

Ein Artikel von Pamela Sladky | 20.02.2017 - 00:12
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Ein 12.500 Euro teures Reitpferd erwies sich entgegen der Angaben der Verkäuferin als nicht anfängertauglich. Nun muss der Kaufpreis zurückbezahlt werden - nebst Schadenersatz- und Prozesskosten. (Symbolfoto) © www.slawik.com

Diese Erfahrung muss aktuell eine Pferdebesitzerin aus Vorarlberg machen. Sie gab in einem Verkaufsinserat an, ihr Pferd könne auch von Anfängern geritten werden und verzeihe Reiterfehler. Ein Irrtum, wie sich später herausstellen sollte. Denn die Käuferin hatte mit ihrer 12.500 Euro teuren Neuerwerbung ihre liebe Not. Besser gesagt, ihre Töchter. Für sie hätte der siebenjährige dressurgerittene Wallach eigentlich als Lehrpferd dienen sollen. Doch dieser Aufgabe konnte er offenbar nicht gerecht werden.

Wie die Käuferin angab, ignorierte der Wallach die Hilfen seiner Reiterinnen, blockierte und erwies sich als ganz und gar nicht tolerant gegenüber Reiterfehlern. Weil sich Käuferin und Verkäuferin nicht gütlich einigen konnten, kam die Angelegenheit schließlich vor Gericht.

Im zweiten Rechtsgang entschied das Landesgericht Feldkirch nun unter Berufung auf die Gewährleistungspflicht, dass die beklagte Verkäuferin des Dressurpferdes den vollen Kaufpreis in Höhe von 12.500 Euro zurückerstatten muss. Hinzu kommen 5.200 Euro Schadenersatz, vordergründig für die geleisteten Einstellgebühren in einem Reiterhof, die an die klagende Käuferin zu zahlen sind. Außerdem hat die beklagte Partei für 11.000 Euro an bisherigen Prozesskosten der klagenden Seite aufzukommen. Dafür erhält die beklagte Verkäuferin ihr Pferd zurück.

Noch nicht rechtskräftig

Das in erster Instanz gefällte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Streitparteien haben Berufung erhoben – zum einen die Klägerin, die noch mehr Schadenersatz verlangt, zum anderen die Beklagte, die eine Abweisung der Klage fordert. Denn das von ihr verkaufte Pferd sei brav, mehr habe sie vor dem Verkauf nicht versprochen. Es könnte also noch eine Weile dauern, bis die Angelegenheit zu einem Ende kommt.

Gewährleistungspflicht auf seiten des Verkäufers

Nach dem Gewährleistungsrecht wird das Pferd im Falle eines Verkaufs wie eine Ware behandelt. Ob Waschmaschine, Auto oder Pferd macht vor dem Gesetz demnach keinen Unterschied. Entsprechend muss der Verkäufer gewährleisten, dass sich das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs im vereinbarten Zustand befindet. Das gilt sowohl für dessen Gesundheit gleichermaßen wie für seine Ausbildung.

Das Gewährleistungsrecht bezieht sich übrigens nicht nur auf das, was im Vertrag festgehalten ist. Jegliche Angaben, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer gemacht hat, sei es im Inserate oder im persönlichen Verkaufsgespräch fallen, gelten als verbindlich. In der Praxis bedeutet das: Preist der Besitzer in einem Verkaufsinserat an, dass das Pferd anfängertauglich ist, so muss er auch gewährleisten, dass dies tatsächlich der Fall ist.

Hat der Verkäufer im Inserat Angaben gemacht, die nicht stimmen, so kann er diese beim Verkaufsgespräch oder im Vertrag noch berichtigen. Wichtig ist jedenfalls, dass der Käufer vor dem tatsächlichen Kauf weiß, in welcher Beschaffenheit sich das Pferd befindet und für welchen Verwendungszweck es sich eignet.

Geschieht dies nicht, kann das selbst bei kleinen gesundheitlichen oder reiterlichen Mängeln unangenehme rechtliche Folgen für den Verkäufer haben. Und obendrein richtig teuer werden.

VOL/ps