Ein 55.000 Euro teures Reitpferd erwies sich entgegen der Angaben des Verkäufers als nicht anfängertauglich. Nun muss der Kaufpreis zurückbezahlt werden. (Symbolfoto)

Ein 55.000 Euro teures Reitpferd erwies sich entgegen der Angaben des Verkäufers als nicht anfängertauglich. Nun muss der Kaufpreis zurückbezahlt werden. (Symbolfoto) © www.slawik.com

Recht

Teures Lehrpferd zu bockig - Käuferin erstreitet Rückgaberecht

Ein Artikel von Pamela Sladky | 19.06.2018 - 08:45

„Pacta sunt servanda - An Verträge muss man sich halten", heißt es unter Juristen. Manchmal kann man sich aber von einer einmal eingegangenen vertraglichen Verpflichtung wieder lösen. Wenn dies nicht einverständlich geht, muss ein Gericht entscheiden. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt den Rücktritt einer Reiterin von einem Pferdekauf bestätigt. Sie kann das Pferd an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis von 55.000,- Euro erstattet.

Die Reiterin aus New York hatte im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „Comingo" vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt.

In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd doch nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines „Sachmangels". Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt jedoch nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd.

Pferd nicht anfängertauglich

Weil sie die Parteien nicht einigen konnten, landete die Sache vor Gericht. Und der Senat gab nach eingehender Prüfung der Sachlage der Reiterin Recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet.

Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Senats nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte.

Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren" Pferdes geeinigt.

Quelle: OLG Oldenburg