Recht

Käufer muss 400.000 Euro zahlen: Formaler Fehler entscheidet Rechtsstreit um Kaiser Milton

Ein Artikel von Pamela Sladky | 23.11.2018 - 11:59
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Symbolfoto ©www.Slawik.com

2017 war Kaiser Milton v. Millennium der umjubelte Sieger des Trakehner Hengstmarktes in Neumünster. Wenig später ersteigerte Burkhard Wahler vom Klosterhof Medingen den Rappen zum Spitzenpreis von 320.000 Euro.

Die Freude am Neuzugang währte jedoch nicht lange. Schon beim Ausladen aus dem Transporter will Wahler erkannt haben, dass der Hengst lahmte. Eine tierärztliche Untersuchung ortete schließlich einen Fesselträgerschaden. Und auch der bereits vor dem Verkauf bekannte Herzfehler soll weit schwerer wiegen, als vom Verkäufer angeführt. Weil Wahler den Hengst angesichts dieser Diagnose nicht bezahlte und zurückgeben wollte, klagte die Trakehner Gesellschaft für den niederländischen Verkäufer des Hengstes auf die ausstehende Summe. Die Widerklage des Käufers wies das Landgericht nun zurück. Kaiser Milton bleibt bei Wahler, der für den – aus seiner Sicht kranken – Hengst über 400.000 Euro bezahlen muss.

Formaler Fehler

Sein Urteil begründete der Richter damit, dass der Käufer den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Diese hätte entweder über die Behebung der gesundheitlichen Mängel oder aber durch die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Pferdes erfolgen können. Weil die Aufforderung jedoch juristisch notwendig gewesen wäre, um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, habe das Gericht keinen Sachverständigen mehr hinzugezogen, um den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt der Versteigerung zu klären.

Rechtsstreit geht weiter

Wie es nun mit Kaiser Milton weitergeht, ist fraglich. Die diesjährige Hengstleistungsprüfung musste der dreijährige Rappe am neunten Tag wegen Lahmheit abbrechen. Ein Endergebnis gab es trotzdem für den Millennium-Sohn: 8,1. Allerdings stehen in den kommenden beiden Jahren noch zwei weitere Eignungsprüfungen an. Und ob er diese beiden Tests angesichts seiner gesundheitlichen Probleme überhaupt bestreiten kann, ist mehr als ungewiss. Das gilt auch für die Frage, ob er dann überhaupt noch auf dem Klosterhof Medingen stehen wird. Denn wie Burkhard Wahler gegenüber St. Georg ankündigte, ist die Angelegenheit mit dem Kieler Urteil noch nicht erledigt. Wahler will vor dem Oberlandesgericht Schleswig Berufung einlegen.