Corona und Pferdesport

Lockdown die Dritte: Empfehlungen des OEPS für den Reitsport

Ein Artikel von Pressemitteilung Österreichischer Pferdesportverband | PS | 27.12.2020 - 18:05
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Alle Mitglieder der Pferdefamilie dürfen sich auch im dritten „harten Lock-Down“, der auf der 598. Verordnung, genannt 3.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -3.COVID-19 SchuMaV basiert und von 26.12. 00 Uhr vorerst bis 4. Jänner gilt,  weiterhin von 0 bis 24 Uhr im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen.

Amateure dürfen auch weiterhin Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. Die Möglichkeit des Kleingruppentrainings im Freien besteht vorerst allerdings nicht mehr.

In der Halle des Einstellbetriebes dürfen Amatuere dem Pferd Bewegung verschaffen, aber keinen Sport betreiben (wegen dem Verbot Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten (§ 9 (1) leg.cit)).  Nur Spitzensportler ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben, dürfen in der Halle Sport betreiben. Wer sich zu dieser Gruppe zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via sport@oeps.at cc.an office@oeps.at gerichtet werden.

Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport, im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten. Reiten über Hindernisse ist jedenfalls unter Sport einzustufen.

Wir empfehlen auch auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil auch Reiten unter Anweisung eines Trainers als „Sportausübung“ einzustufen ist. Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist. Aktuell ist daher auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind zu öffnen.

Empfehlungen für Pferdesport-Amateure im Überblick

  • Einzelunterricht
    Einzelunterricht im Freien erlaubt, weil Sportstätten im Freien in diesem Lockdown geöffnet bleiben dürfen (§9 (2) 2.leg.cit). Pro Person müssen 10m2 zur Verfügung stehen. Der Mindestabstand von 1 Meter zu anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ist einzuhalten. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist erlaubt, daher Sport erlaubt!
  • Gruppenunterricht
    Kleingruppentraining auch im Freien vorerst nicht mehr erlaubt. Dieses Verbot betrifft auch Voltigiergruppenunterricht. (Bisher: Maximal 6 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten zuzüglich deren 6 minderjährigen Kindern oder Minderjährigen, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht bestand)
  • Reiten in der Halle
    Amateure dürfen Pferde in der Halle nur zur Gesunderhaltung des Pferdes und
    ohne Reitunterricht bewegen, weil auch die aktuelle Verordnung das Verbot Sportstätten im Inneren zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten beinhaltet (§9 (1) leg.cit)). Reiten über Hindernisse und Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.

    Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind. Keine  Anlagenbenützung gegen Entgelt.
  • Voltigiertraining
    Einzelunterricht im Freien. Gruppentraining aktuell nicht möglich (§§9,12, 13leg.cit).
  • Ausreiten
    Alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im  gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnerin, mit einzelnen engsten  Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
  • Reitschulen
    Einzelunterricht im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet bleiben
    dürfen (§ 9 (2)2.leg.cit.)
  • Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen)
    Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplante Zusammenkünfte um Sport zu betreiben, erlaubt. Ausnahme siehe Ausreiten! Eine Ausnahmeregelung, weshalb ein Amateur zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung das Haus verlassen dürfte, ist der Verordnung in keiner Weise zu entnehmen ( §12 leg.cit.)

Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit Juristen, die für den OEPS tätig sind für Amateur und Hobbyreiter, Reitstallbetreiber und Trainer verfasst worden, die  Auseinandersetzungen mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „ auf der sicheren Seite stehen wollen“. Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind von den Sportausübenden, Aufsichtspersonen oder TrainerInnen
zu tragen. Der Reitstallbetreiber sollte bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Reitstall, speziell der Ort des Unterrichts (die Halle) als ihm zuzurechnende  Betriebsstätte (Betreten nur unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist.