COVID19

Die aktuellen Corona-Empfehlungen des OEPS

Ein Artikel von OEPS | PS | 13.04.2021 - 10:50
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Einzelunterricht ist nach wie vor in allem Bundesländern erlaubt.
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Besonders erfreulich ist die Ausweitung der Priviliegien der Gruppe Spitzensport. Als Folge wochenlanger Verhandlungen gelten diese künftig nicht mehr nur für A-und B- Kadermitglieder sowie Pferdesportler*innen mit aufrechter internationaler Qualifikation. Auch alle Pferdesportler*innen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 der jeweiligen Sparte, oder eine Startkarte besitzen, fallen unter diese Regelung - auch Mitglieder des OEPS-Talente Teams.

Für die Bundesländer Wien, Burgenland und Niederösterreich erfolgt die Freigabe für Trainings und Wettkämpfe für sämtliche Reiter*innen (R1) und Startkartenbesitzer*innen ab Mittwoch, den 14. April 2021. In den übrigen Bundesländern gilt sie bereits seit Montag (12. April 2021).

"Damit uns dieses Glück auch erhalten bleibt, ersucht der OEPS besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der regelmäßigen Testungen, die im Rahmen des Präventivkonzeptes des OEPS vorgeschrieben sind zu legen und auch die jeweils aktuellen COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnungen tunlichst einzuhalten", mahnt der Verband in einer Aussendung.
 

Reithalle als Outdoor-Sportstätte

Ebenfalls erfreulich ist die offizielle Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens drei Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien. Diese Regelung gilt für alle Bundesländer und ermöglicht auch Hobbyreiter*innen die Sportausübung mit einem Dach über dem Kopf. "Die monatelange Diskussion, wer in der Reithalle Sport betreiben darf und wer das Pferd nur zur Gesunderhaltung bewegen darf, kann aufgrund der Eigenart der meisten Reithallen daher zum Glück als beendet angesehen werden. Besonderer Bedeutung hat die erreichte Gleichstellung, um eher gefahrlos Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige anbieten zu können!", freut man sich beim OEPS über den Verhandlungserfolg.
 

Angepasste Empfehlungen

Nachdem derzeit unterschiedlichen Corona-Regelungen für West- und Ost-Österreich gelten, hat der Pferdesportverband auch seine Empfehlungen aktualisiert. Die aktuelle Version gibt einen besseren Überblick über die Unterschiede für die jeweiligen Bundesländer:

Reiten im Freien
Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die als Sportstätten im Freien (s.o.) angesehen werden können, reiten zu können, darf die Sportstätte, auch außerhalb des Spitzensports, in allen Bundesländern betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Nach wie vor gilt, dass das Verweilen in der Sportstätte auf die Dauer der Sportausübung begrenzt ist.

Ausreiten
Ausreiten ist nach wie vor in allen Bundesländern erlaubt.
Laut Sonderbestimmungen für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist es derzeit allerdings nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, möglich.

Einzelunterricht
Auch Einzelunterricht ist in allen Bundesländern erlaubt, da Dienstleistungen zu Aus-und Fortbildungszwecken erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 3 Zi2leg.cit).

Gruppenunterricht für Erwachsene
Gruppenunterricht für Erwachsene ist weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich, nämlich dann, wenn es sich bei den Reitschüler*innen um Personen aus dem gleichen Haushalt handelt.

Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen im Freiluftbereich und in Gruppen von nicht mehr als zehn Personen von bis zu zwei volljährigen Betreuungspersonen unterrichtet werden. Auf einem Betriebsgelände dürfen zudem mehrere Gruppen gleichzeitig unterrichtet werden, sofern die Höchstzahl der Personen nicht überschritten wird.

Ursprünglich bundesweit zugelassen, gilt diese Regelung derzeit nicht für Wien, Niederösterreich und Burgenland. In diesen Bundesländern ist aufgrund der verlängerten Lockdowns Gruppenunterricht vebroten.

Anders sieht die Lage in Vorarlberg aus. Hier ist Gruppenunterricht im Freiluftbereich für bis zu zwanzig Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen, möglich. In geschlossenen Räumen ist Gruppenunterricht für nicht mehr als zehn Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von zusätzlich bis zu zwei volljährigen Betreuungspersonen erlaubt.

Voltigiertraining
Hier gelten die Bestimmungen, wie sie unter dem Punkt "Sport für Minderjährige" beschrieben wurden.

Sportveranstaltungen im Spitzensport
Spitzensportveranstaltungen (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich Trainer*innen, Betreuer*innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, unter den Auflagen, wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert, möglich. Der OEPS darf als Spitzensportler*innen A- und B- Kadermitglieder aller Sparten einstufen, sowie sämtliche Pferdesportler*innen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können. Alle Pferdesportler*innen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 der jeweiligen Sparte, oder eine Startkarte besitzen, fallen neuerdings unter diese Regelung. Das gilt auch für Mitglieder des OEPS-Talente Teams. (Für Wien, Niederösterreich und Burgenland ab dem 14. April 2021 gültig)

Sportveranstaltungen außerhalb des Spitzensports
Im Fall von Kursen, Trainings und andere Zusammenkünften, die nicht den Spitzensport betreffen, dürfen derzeit nicht mehr als vier Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich deren minderjähriger Kinder bzw. Kindern,denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht (maximal sechs Minderjährige), zusammenkommen.

Diese Regelung gilt derzeit nicht für Wien, Niederösterreich und Burgenland, da in diesen Bundesländern die Ausgabgsbeschränkung das Verlassen des privaten Wohnbereiches für Veranstaltungen nicht erlaubt.