Summary: --- Alt: --- Keyword: --- Doc.Name: "Pferde_Aussenboxen_Aintschie.jpg" © Aintschie - Fotolia.com
In der Pferdrevue Ausgabe Juni 2011 wurde über das gegen Österreich gefällte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 berichtet, mit dem der in § 10 Absatz 2 Ziffer 1a des österreichischen Umsatzsteuergesetzes normierte ermäßigte Umsatzsteuersatz bei der Lieferung und Einfuhr von Pferden als unionsrechtswidrig beurteilt wurde. (Lesen Sie den vollständigen Artikel hier) Der österreichische Gesetzgeber hat im Abgabenänderungsgesetz 2011 (Bundesgesetzblatt I 2011/76) diesem Urteil Rechnung getragen und die Ziffer 1 der Anlage zum Umsatzsteuergesetz, in der der ermäßigte Steuersatz für lebende Tiere konkretisiert wird, dahingehend abgeändert, dass alle Pferde, die nicht in die Kategorie „Pferde zum Schlachten“ der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (Verordnung der Europäischen Kommission) fallen, vom Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgenommen werden. Diese Änderung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
In den Gesetzesmaterialien und erläuternden Bemerkungen wird diese Gesetzesänderung damit begründet, dass nach der Judikatur des EuGH auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nur dann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangen darf, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Wie die Abgrenzungskriterien zwischen einem dem ermäßigten Steuersatz von zehn Prozent unterliegenden „Pferd zum Schlachten“ und einem solchen Pferd, bei dem dies nicht zutrifft, im Einzelnen und konkret von der Finanzverwaltung ab Beginn des Jahres 2012 gehandhabt und umgesetzt werden, bleibt mit Spannung abzuwarten. Jedem unmittelbar Betroffenen sei eine Besprechung mit seinem Steuerberater empfohlen!