Werden die Mindestabstände bei Boxengittern nicht eingehalten, kann das im Falle einer Verletzung des Pferdes zu Haftungsansprüchen führen. © Sven Cramer - fotolia.com
Mit einem Rechtsstreit, in dem es um die Beschaffenheit einer Pferdebox ging, hatte sich zuletzt das Bezirksgericht Baden (NÖ) zu befassen. Das Pferd eines Einstellers war mit dem Huf zwischen die Gitterstäbe der Boxentüre geraten und hatte sich dort verhakt. Da es sich selbst nicht mehr aus seiner misslichen Lage befreien konnte, musste einer der Gitterstäbe durchtrennt werden. Durch das Festhängen erlitt das Pferd Abschürfungen im Hufbereich, zudem zog es sich beim Versuch, sich selbst zu befreien, Weichteilschäden im darunterliegenden Bindegewebe und Verletzungen des Lymphgefäßsystems zu, was eine kurzzeitige Lahmheit nach sich zog. Die Verletzungen wurden tierärztlich versorgt.
Weil der Pferdebesitzer der Meinung war, dass die Schuld an dem Unfall in der unzureichenden Unterbringung seines Pferdes zu suchen sei, landete der Fall schließlich vor Gericht. Hier ergab ein Sachverständigengutachten, dass die Einstellbox tatsächlich nicht den Mindestanforderungen entsprach. Zum einen war sie mit der Grundfläche 2,90 x 2,90 m zu klein für das 1,50 m große Pferd des Klägers dimensioniert, zum anderen wurde bemängelt, dass die Gitterabstände mit jeweils 8 cm zu groß und die Gitterwand zu niedrig war.
Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen für Veterinärmedizin müssen Boxen nicht nur die gesetzliche Mindestgröße aufweisen, es sollten zudem
- die Holzbohlen für untere Seitenwände 5 cm dick und aus Hartholz gefertigt sein,
- die Gitterstäbe beim erwachsenen Pferd max. 5 cm und beim Fohlen max. 2 cm voneinander entfernt und feuerverzinkt sein und
- die einzelnen Rohrelemente eine Stärke zwischen 2,0 und 2,5 cm aufweisen.
Verletzung der Obsorgepflicht
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangte das Gericht schließlich zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei durch das Bereitstellen einer nicht fachgerechten Unterbringung die einstellvertraglichen Obsorgepflichten verletzt habe und entschied, dass die Stallbetreiberin für die verletzungsbedingt angefallenen Tierarztkosten zu haften hat.
Auch wenn diesem Urteil in erster Instanz nur eingeschränkt eine weitreichende Bedeutung zukommt, da nicht alle Punkte des Sachverständigen durch explizite Vorschriften oder Normen abgesichert sind, sollten vor allem Betreiber älterer Stallungen die Beschaffenheiten ihrer Boxen gelegentlich kritisch überprüfen. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, kann eine Nichterfüllung der Mindestanforderungen im Streitfall schnell zu einer kostspieligen Angelegenheit werden.
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