Seit 25. April ist jedes öffentliche Angebot zur Abgabe von Tieren, das nicht von Züchtern, Händlern oder anerkannten Tierheimen stammt, per Gesetz unzulässig. Das Verbot schließt Inserate in Printmedien und Aushänge an öffentlich zugänglichen Plätzen wie etwa den Supermarkt ebenso mit ein wie Tieranzeigen im Internet mit ein.
Ausnahmen gibt es lediglich für den Verkauf zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft. Die in der ursprünglichen Version enthaltene zweite Sonderregelung wurde indes ersatzlos gestrichen. „Danach hätten die Tiere auch dann weiterhin öffentlich angeboten werden dürfen, wenn damit Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere gesucht werden, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen und die bereits ein gewisses Alter erreicht haben. Diese Ausnahme sollte vor allem jene Fälle betreffen, in denen insbesondere älteren oder kranken Personen eine Tierhaltung nicht mehr zugemutet werden kann, und sollte zudem der Entlastung der Tierheime dienen“, erklärt Rechtsexperte Mag. Helwig Schuster. Ohne diese Ausnahmebestimmung, so Schuster, sei das Verbot des öffentlichen Anbietens von Tieren für private Halter aber umfassend und ginge weiter als die Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erwarten ließ.
Für die Zukunft rechnet Schuster, der zusammen mit seiner Frau ein Gestüt im Mostviertel betreibt, dass Pferdehalter nun häufig die Dienste eines professionellen Pferdehändlers in Anspruch nehmen werden müssen, sollten sie ihr Tier verkaufen wollen. Im Bundesministerium für Frauen und Gesundheit rät man zur Zusammenarbeit mit gewerblichen Partnern. „Wenn das Pferd in einer gewerblichen Haltung eingestellt ist, kann über diese inseriert werden. Im Fall von Pferden kann dies z. B. im Wege des Reitstallbesitzers erfolgen, da der Betreiber des Reitstalls die Anforderungen für ein öffentliches Feilbieten erfüllt.“
Hier geht’s zu den FAQs des Bundesministeriums für Frauen und Gesundheit rund um das Thema Tierverkauf durch Private.
ps