Im Fall einer irrtümlich erschossenen Haflingerstute ist am vergangenen Mittwoch vor dem Amtsgericht Oberhausen das Urteil gefallen. Anders als für die Stute hat der Vorfall für den Schützen ein... Mehr lesen ...
Aufatmen für Reitvereine: Ein Nageltritt macht nicht automatisch schadenersatzpflichtig, das hat das OLG Frankfurt am Main befunden.
Die Klägerin, Besitzerin eines Pferdes, das seit dem Abschluss eines Einstellvertrages im Jahr 2016 in dem Betrieb eingestellt war, verlangte Heilbehandlungskosten von der beklagten Partei (dem Reit- und Fahrverein), da das Pferd am Gelände des Vereins in einen Nagel getreten sei und sich dadurch eine Verletzung zugezogen habe. Das Landgericht Limburg wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Fall beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main landete.
Auch beim OLG blitzte die Klägerin mit ihrem Begehren ab — die Beklagte sei nicht für Schadenersatz haftbar zu machen, es konnte durch das Gericht keine Verletzung der Obhutspflicht festgestellt werden, der Verein habe regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen und die Klägerin konnte weder beweisen, dass die Ursache für den Nageltritt allein im Gefahrenbereich der beklagten Partei gelegen habe, noch dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und unversehrt in die Box gebracht habe.
„Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung.
Zu diesem Schluss kommt auch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwälltin in Purkersdorf: „Der Einstellbetrieb unterliegt in Österreich der sogenannten Verwahrerhaftung. Das bedeutet, dass das Pferd vom Einstellbetrieb in dem Zustand erhalten werden muss, in dem es eingestellt wurde. Der Einstellbetrieb muss nachweisen, dass ihn im Falle einer Verletzung des Pferdes kein Verschulden trifft. Das wurde offenbar in dem Verfahren in Deutschland auch entsprechend geprüft.Ich gehe daher davon aus, dass auch in Österreich das Ergebnis das gleiche ist."