Auch wenn § 33 Abs. 3 des österreichischen Forstgesetzes nur "Reiten" als zustimmungspflichtige pferdesportliche Nutzungsart des Waldes explizit nennt, muss auch für das Führen eines Pferdes eine Erlaubnis durch den Waldeigentümer eingeholt werden. © ARochau - fotolia.com
Die ernüchternde Antwort lautet: Ja, der § 33 Abs. 3 ForstG, der das Reiten als eine über das Betreten zu Erholungszwecken im forstgesetzlichen Sinn hinausgehende Nutzungsart einstuft, gilt auch für das Führen eines Pferdes. Damit bedarf es sowohl für das Reiten als auch das Spazieren gehen mit dem Pferd einer Zustimmung durch den Waldeigentümer.
Den genauen Wortlaut des Antwortschreibens der zuständigen Stelle können Sie hier im Detail nachlesen:
"Zu Ihrer Anfrage betreffend die Zulässigkeit des Führens eines Pferdes am Zügel im Wald dürfen wir Ihnen als zuständige Forstrechtsabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgendes mitteilen:
Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, sieht das Forstgesetz grundsätzlich ein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken vor: So bestimmt § 33 Abs.1 ForstG, dass es jedermann gestattet ist, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Dieses allgemeine Betretungsrecht hat das Spazierengehen oder Wandern im Wald vor Augen. Jede darüber hinausgehende Benützung (das Gesetz nennt hier in einer beispielhaften Aufzählung u.a. etwa das Lagern bei Dunkelheit, das Zelten, Befahren oder Reiten) bedarf nach § 33 Abs. 3 ForstG hingegen der Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Halters der Forststraße.
Mit der Regelung des § 33 ForstG soll ein Interessensausgleich zwischen einerseits den berechtigten Interessen der erholungssuchenden Allgemeinheit und andererseits dem Schutz
des Eigentumsrechtes des Waldeigentümers gefunden werden.
Das Führen eines Pferdes am Zügel stellt jedenfalls eine über das Betreten zu Erholungszwecken im forstgesetzlichen Sinn hinausgehende und folglich zustimmungspflichtige Nutzungsart dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 33 Abs. 3 ForstG u.a. zwar das „Reiten“, nicht jedoch das Führen eines Pferdes am Zügel nennt, denn § 33 Abs. 3 ForstG enthält eine lediglich demonstrative – und damit eine einer Erweiterung zugängliche - Aufzählung.
Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob Sie Wald abseits von Wegen oder eine Forststraße mit Ihrem Pferd betreten, da auch Forststraßen als „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes gelten und diesfalls der Erhalter der Forststraße (in der Regel der Waldeigentümer) seine Zustimmung erteilen muss.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die oben geschilderte Rechtslage (Forstgesetz) für das gesamte Bundesgebiet gilt.
Im Ergebnis wäre es daher - nicht nur zur Vermeidung von Konflikten, sondern auch zur Verhinderung einer allfälligen Anzeige (Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 174 Abs. 3 lit. A ForstG - Geldstrafe bis zu € 150,-) oder Besitzstörungsklage - jedenfalls ratsam, das Einverständnis des betroffenen Waldeigentümers zu der beabsichtigten Nutzung einzuholen.
OEPS Breitensport-Refereat für reitsportliche Öffnung der Wälder
Die Problematik rund um das Thema Pferde im Wald brennt vielen Reitern seit Jahren unter den Fingernägeln. Dessen ist man sich auch beim Österreichischen Pferdesportverband bewusst. Aus diesem Grund hat das Referat Breitensport des OEPS sein diesjähriges Jahresmeeting mit seinen Regionalbetreuern dem Themenschwerpunkt "Reiten im Wald“ gewidmet. Dabei wurde eine intensivierte Zusammenarbeit mit Forstbetrieben, Waldbesitzern, Gesetzgebern, Politik, Naturfreunden und anderen als Zielsetzung definiert, um eine Änderung der Bestimmungen zur Öffnung der Forststraßen zu erwirken. Erste Kontakte wurden bereits geknüpft, über weitere Entwicklungen werden wird selbstverständlich informieren.