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Entgegen allfälliger Meinungen unterliegt die Nutzung des Waldes und anderer öffentlicher Wege mit dem Pferd ganz im Gegensatz zum Spazieren, Wandern oder Joggen nicht der allgemeinen Wegefreiheit. Reiten ist damit nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. © www.slawik.com

Reiten im Wald: Wo darf geritten werden und wo nicht?

Ein Artikel von Pamela Sladky | 04.09.2015 - 10:13
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Entgegen allfälliger Meinungen unterliegt die Nutzung des Waldes und anderer öffentlicher Wege mit dem Pferd ganz im Gegensatz zum Spazieren, Wandern oder Joggen nicht der allgemeinen Wegefreiheit. Reiten ist damit nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. © www.slawik.com

Auch wenn ein heißer Sommer sicherlich seine Vorzüge hat – aufs Pferd bezogen ist große Hitze eher lästig als erfreulich. Schlappe Pferde, müde Reiter, Schweißausbrüche beim Sattel holen – vom Putzen wollen wir gar nicht erst reden -, Reitplätze die sich in Staubwüsten verwandeln, Hallen die wie finnische Saunen anmuten und nervtötende Insektenschwärme – irgendwann reicht es auch dem hartgesottensten Sonnenanbeter. Die gute Nachricht: Selbst für ein scheinbar nicht enden wollendes Sommerhoch kommt irgendwann die Zeit des Abschiedes. Und die hat mit dem aktuellen Wetterumschwung endgültig begonnen.

Mit den angenehmen Temperaturen kommt endlich auch wieder Leben in die Reitställe. Abseits vom Reitplatztraining lockt nun vor allem das Gelände mit idealen Bedingungen. Die Natur vom Pferderücken aus in vollen Zügen zu genießen zählt zu den liebsten Beschäftigungen von Österreichs ReiterInnen. Das gilt vor allem für den Herbst, wenn sich die Natur noch einmal in ihren schönsten Farben präsentiert und Laubbäume allerorts das einheitliche Grün gegen spektakuläre Gelb-, Orange- und Rottöne tauschen. Doch gerade wenn es um das Reiten im Wald geht, gibt es immer wieder Unsicherheiten was erlaubt ist und was nicht. Wir haben die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen für Sie zusammengefasst:

Grundsätzlich verboten

§33 Abs. 3 des Forstgesetztes bestimmt, dass Reiten auf Waldflächen nur mit Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt ist. Bei Benützung von Forststraßen - unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet sind oder nicht - ist die Zustimmung jener Personen erforderlich, die für die Erhaltung der Forststraße verantwortlich ist (zumeist der Waldeigentümer). Diese Zustimmung kann individuell (nur für einen bestimmten Reiter) oder allgemein erteilt werden. Eine allgemeine Zustimmung kann durch Anbringen einer entsprechenden Tafel erteilt werden, durch die das Reiten jedermann gestattet wird. Gibt es örtliche, zeitliche oder inhaltliche Einschränkungen müssen diese aus der Kennzeichnung ersichtlich sein.

Will man ohne individuelle Erlaubnis im Wald reiten, ist dies nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen möglich. Dabei hat sich der Reiter schon im Vorfeld Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen. Die Ausrede „ich habe mich verritten“ gilt also nicht. Der Grundeigentümer kann sich das Recht vorbehalten, keine derartige Kennzeichnung anzubringen und die betreffende Benützung nur bestimmten Personen zu gestatten. Übrigens: Auch Reitwegekarten (die nicht vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erstellt wurden) stellen keine Zustimmung zur reiterlichen Benützung dar. Sie bergen das Risiko veraltet oder schlecht recherchiert zu sein und geben keine Garantie, dass die nötige Benutzungszustimmung auch tatsächlich vorliegt.

Bei Nichtbeachtung drohen rechtliche Konsequenzen

Wer im Wald ohne die dafür erforderliche Zustimmung reitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar. Abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, kann das Zuwiderhandeln gegen das Forstgesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro bestraft werden. Auch in punkto Haftung stellt unerlaubtes Reiten auf Forststraßen und sonstigen Waldflächen ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar, beispielsweise bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

Zur Überprüfung, dass die Schutzbestimmungen auch eingehalten werden, kann der Waldeigentümer Forstschutzorgane – z.B. einen Förster oder Forstwirt - bestellen. Sie sind berechtigt, Reiter im Falle von Verstößen gegen das Forstgesetz bzw. die "Fair Play Regeln Reiten" aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Umgekehrt müssen Forstschutzorgane auf Verlangen aber auch ihren Dienstausweis vorweisen.

Angesichts dieser Fülle an Bestimmungen sollte jeder, der im Wald reiten möchte, auch rechtlich sattelfest sein. So lassen sich Fehlverhalten und mögliche unangenehme Konflikte schon im Vorfeld vermeiden und der schöne Herbstausritt ohne Reue in vollen Zügen genießen.