Urteil

Pfusch am Huf? Hufschmied haftet nicht für eingetretenen Nagel

Ein Artikel von Redaktion | 23.01.2023 - 13:18
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Haftet der Hufschmied, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit hochgradier Lahmheit im Stall aufgefunden wird, weil es sich einen alten Nagel in den Strahl eingetreten hat? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz in Deutschland zu beantworten.
 

Plötzlich stocklahm

Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der Beklagte ist Hufschmied und beschlug an einem Tag im Oktober 2019 auf dem Gestüt der Klägerin insgesamt vier Pferde, darunter auch das Dressurpferd „D“. Unmittelbar nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin der Klägerin „D“ zurück in die Box. Am Nachmittag wurde die Stute für einen Ausritt vorbereitet, das Satteln und Auskratzen der Hufe wurde von einer Mitarbeiterin des Gestüts vorgenommen. Danach ging es unter einer Bekannten der Klägerin für 30 Minuten raus ins Gelände.

Die böse Überraschung folgte am nächsten Tag, als man „D“ liegend in ihrer Box vorfand, stocklahm und nicht in der Lage, das vordere rechte Bein zu belasten. Ein hinzugerufener Mitarbeiter entdeckte einen alten, ca. 3,5 cm langen, Nagel im Strahl des betroffenen Beins und entfernte diesen. Auf tierärztliche Empfehlung hin wurde „D“ umgehend in die Klinik gebracht und dort ärztlich behandelt.

Die Klägerin sah die Schuld für die Verletzung der Stute beim Hufschmied. Er habe seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht, dass es zu dem Nageltritt gekommen sei. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin Ersatz des von ihr errechneten Schadens in Gesamthöhe von rund 34.000 Euro.

Beweis nicht erbracht

Nicht überzeugt von den Ausführungen der Klägerin zeigte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz. Der Grund: Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Schmied gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass das Dressurpferd „D“ beim Beschlagen durch den Beklagten in einen alten Nagel getreten sei, was ursächlich für die Verletzung war. Vor allem die Tatsache, dass der Nagel bei der Vorbereitung des Pferdes zum Ausritt am späten Nachmittag nicht aufgefallen war, obwohl die Hufe ausgekratzt worden waren, sprach gegen die Theorie der klagenden Gestütsbetreiberin.

In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme ließe sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes bilden konnten, so das Gericht. Der Zeitpunkt der Verletzung sei damit nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzbar. Als Folge wurde die Klage abgewiesen. Die Pferdehalterin bleibt damit auf den  Kosten sitzen.  

Quelle: Landgericht Koblenz