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Pferdemist auf öffentlichen Wegen gibt immer wieder Anlass für hitzige Diskussionen. © www.slawik.com

Zankapfel: Müssen Reiter Pferdemist wegräumen?

Ein Artikel von Pamela Sladky | 16.10.2015 - 00:28
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Pferdemist auf öffentlichen Wegen gibt immer wieder Anlass für hitzige Diskussionen. © www.slawik.com

Pferdemist auf Straßen und Plätzen stinkt vielen gewaltig. Auch wenn sie einen hervorragenden Bio-Dünger für Rosen abgeben sind Rossäpfel nicht jedermann willkommen. Schon gar nicht, wenn sie ungefragt praktisch vor der Haustür fallen gelassen werden. Immer wieder geben die Pferdehaufen deshalb Anlass zu hitzigen Diskussionen zwischen Anrainern und Reitern. Ganz besonders in Gemeinden mit hohem Pferdeaufkommen.

Im Juni 2009 endete ein Streit um die stetig steigende Rossknödel-Belästigung in der Flachgauer Gemeinde Lamprechtshausen gar in einer eigenen Verordnung. Seit diesem Zeitpunkt sind Reiter verpflichtet das Corpus Delicti aufzusammeln und zu entsorgen. Die 3600-Einwohner-Gemeinde gehört mit ihrer Wegräum-Pflicht bislang allerdings einer Minderheit an. Im Großteil Österreichs gibt es keine gesonderte Regelung, wie mit den Hinterlassenschaften von Pferden auf öffentlichen VErkehrsflächen zu verfahren ist.

Nicht immer eindeutig

Vielfach ist die Frage, ob Reiter den Mist ihres vierbeinigen Sportpartners entfernen müssen, deshalb eine recht subjektive Angelegenheit. Als das Pferd eines Pferderevue-Lesers aus Niederösterreich unterwegs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mistete, wurde dieser von der Polizei aufgefordert, die Verunreinigung zu beseitigen. Andernfalls müsste die Entfernung von der Gemeinde durchgeführt werden - und zwar auf Kosten des Reiters. Verwundert über diese Aussage fragte Letztgenannter bei uns nach, ob die Vorgangsweise der Polizei denn überhaupt rechtlich gedeckt sei.

Um darauf qualifiziert antworten zu können, müsse man die Straßenverkehrsordnung (StVO) heranziehen, verriet uns der Tiroler Rechtsexperte Dr. Peter Lechner auf Nachfrage. Wie §92 Abs. 1 der StVO festlegt, ist „jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung“ ausdrücklich verboten. Gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen können „Personen, die den Vorschriften zuwiderhandeln, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung oder Reinigung verhalten werden“.

Während im 2. Absatz des §92 dezidiert festgehalten ist, dass Hundehalter eine Verunreinigung von Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen zu verhindern haben, bleiben Pferde gänzlich unerwähnt. Aus diesem Grund sei vorerst zu klären, ob die Hinterlassenschaften von Pferden eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße darstellen. Auch wenn Pferdemist definitiv als Verunreinigung angesehen werden könne, müsse letztlich individuell abgeklärt werden inwieweit durch die Rossbollen tatsächlich eine Sicherheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung gegeben sei. So läge eine Gefährdung durchaus im Bereich des Möglichen, wenn der Pferdemist in der Kurve eines Radweges platziert sei, erklärt Dr. Peter Lechner. Ob es sich um eine gröbliche Verschmutzung handle, sei zum einen darauf abzustellen, ob sich der Vorfall inmitten der Stadt oder aber in einer Landgemeinde ereignet habe wo ggf. auch andere Verschmutzungen z.B. landwirtschaftliche Fuhren oder Viehtrieb vorhanden seien, so der Rechtsexperte weiter. Im Einzelfall müsse man daher prüfen, ob die Verursachung „gröblich“ oder „die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend“ war oder nicht. „Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist auch die Vorschreibung von Reinigungskosten oder die Aufforderung zur Beseitigung der Verunreinigung nicht gedeckt“, erklärt der Rechtsanwalt.

Pferdeäpfel als Versicherungsfall

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Äppelt ein Pferd z.B. in der Kurve eines Radweges, kann dadurch durchaus eine Gefahrensituation entstehen. In einem solchen Fall muss der Reiter den Mist seines Pferdes unverzüglich entfernen. © Dagmar-Gärtner - fotolia.com

Nicht zu übersehen und zu vernachlässigen seien in diesem Zusammenhang allfällige schadensersatzrechtliche Ansprüche. Passiere nämlich ein Unfall aufgrund einer gröblichen und die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährdenden Verunreinigung, so sei jedenfalls eine schadensersatzrechtliche Haftung des Verursachers gegeben, welche hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Folgen durch die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gedeckt sei. Unangenehm könnte allerdings eine strafrechtliche Haftung aus einem derartigen Unfall für den Reiter werden.

Kritik ernst nehmen

Damit es gar nicht erst so weit kommen kann und die Akzeptanz ihrer Reiter in den Gemeinden nicht strapaziert wird, bemühen sich zahlreiche Reitbetriebe mittlerweile um eine regelmäßige Entfernung der Pferdeäpfel in stark frequentierten Gebieten. Durch diese Geste guten Willens ließen sich viele erhitzte Gemüter beruhigen - und damit auch Verordnungen abwenden, die eine sofortige Beseitigung der Pferdehinterlassenschaften fordern, so die Erfahrung Vieler. Letzteres sei nicht nur unpraktisch, sondern auch ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko. Müssten die Reiter auf der Straße absteigen und den Pferdemist mittels mitgeführter Schaufel ein- und eigenhändig in einen Plastiksack befördern, könnten dadurch gefährliche Situationen entstehen. Und damit wäre letztendlich keinem gedient.