Recht

Klage abgewiesen: Pferdebesitzer haftet nicht für Reiterfehler der Mitreiterin

Ein Artikel von Pamela Sladky | 28.10.2021 - 10:47
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Nach Aussage der Klägerin war Ronald, das Pferd des Beklagten, am Tag des Unfalls nervös. Keine guten Voraussetzungen für den ersten gemeinsamen Ritt eines Reiterin-Pferd-Paares, bei dem ein Teil – nämlich die klagende Mitreiterin – auch noch wenig Reitroutine mitbringt.  

Die Unsicherheit und mangelnde Reiterfahrung hatte sich bereits kurz vor dem Unfall bemerkbar gemacht, als die Mitreiterin mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht war deswegen hatte absteigen müssen. Als sie danach wieder im Sattel saß, ging es zunächst im Trab los. Doch dann wechselte Ronald ungewollt in den Galopp. Seine Reiterin verlor den Halt, rutschte aus dem Sattel und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Durch die harte Kollision verlor die Frau das Bewusstsein und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Offenbar verärgert über den Vorfall, klagte die Mitreiterin den Pferdebesitzer auf Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Sturz sei passiert, weil Ronald auf einmal durchgegangen sei – ein typischer Fall für eine Verwirklichung der „Tiergefahr“, die eine Haftung des Beklagten als Eigentümer des Pferdes zur Folge hat. Doch der Beklagte hielt entgegen, dass sein Pferd nur den Hilfen seiner Reiterin gefolgt sei. Ihr Klammern mit den Beinen hätte Ronald als Galopphilfe interpretiert. Damit würde der Unfall auch nicht auf der Tiergefahr beruhen, sondern sei viel mehr einem Reitfehler geschuldet. Diese Ansicht bestätigte eine Zeugin, die den Vorfall beobachtet hatte. Sie berichtete, dass die Klägerin unsicher gewirkt und die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt habe. Anders, als die Mitreiterin angegeben hatte, sei Ronald nicht durchgegangen, sondern normal und sanft in den Galopp gewechselt.

Angesichts dieser Schilderung sah der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg die Verwirklichung der Tiergefahr nicht erfüllt. Es sei es möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd das Kommando zum Galopp erteilt habe, ohne dies eigentlich zu wollen.

Für die Mitreiterin brachte der Gang vor Gericht letztlich nicht den gewünschten Ausgang. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Ganz leer ging sie dennoch nicht aus, denn die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte ihr bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt.

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg